Petitioner's Appeal on Procedural Cost Waiver Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant sought relief in the form of a waiver, deferral, or installment payment of legal costs amounting to 500 Swiss Francs, which had been imposed by the 1st Criminal Chamber of the High Court of the Canton of Bern in a previous decision from December 2015. This request was rejected by the lower court in Bern on March 26, 2020, as it did not meet the necessary legal justification, prompting the complainant to appeal to the Swiss Federal Tribunal. However, the appeal was inadequately substantiated, failing to clearly demonstrate any legal violation in the decision under contest, leading to the Tribunal's decision not to proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Appeal on Procedural Cost Waiver Dismissed for Insufficient Substantiation: This request was rejected by the lower court in Bern on March 26, 2020, as it did not meet the necessary legal justification, prompting the complainant to appeal to the Swiss Federal Tribunal. However, the appeal was inadequately substantiated, failing to clearly demonstrate any legal violation in the decision under contest, leading to the Tribunal's decision not to proceed with the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed because the grounds for appeal were insufficient, applied via the simplified procedure.
Used to justify the decision not to impose court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_516/2020
Urteil vom 19. Mai 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 1. Strafkammer.
Gegenstand
Kostenerlass; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer,
vom 26. März 2020 (SK 20 56).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 2. Februar 2020 um Erlass, Stundung oder Ratenzahlung der ihm mit Beschluss der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember 2015 (SK 13 335, Ausstandsgesuch) auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.--. Die Vorinstanz wies das Gesuch am 26. März 2020 ab, soweit sie darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3. Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Vor Bundesgericht kann es nur noch um die Frage gehen, ob die Vorinstanz das Gesuch um Verfahrenskostenerlass zu Unrecht abgelehnt hat. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Er ruft vielmehr wahllos Verfassungs- und Konventionsbestimmungen an, die verletzt sein sollen, äussert sich u.a. zu angeblichen "Revisionsgründen" und behauptet, in Rechtshändel gedrängt und seit Jahren gezwungen zu werden, unter dem Existenzminimum leben zu müssen. Die blosse Behauptung, seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen zu sein und den Härtefall rechtsgenügend dargelegt zu haben, genügt nicht. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwieweit der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Von einer Kostenauflage wird ausnahmsweise abgesehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill