Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_516/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Untimely Appeal

Geschäftsnummer 6B_516/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a judgment by the Higher Court of Zurich concerning charges related to misconduct in office. The complaint was not accepted by the Swiss Federal Tribunal due to being filed one day late, as the necessary documentation was only submitted to the postal service on the deadline, resulting in its delayed arrival. Consequently, the tribunal ruled that the appeal was inadmissible and ordered the appellant to bear the court costs while dismissing a request for subsidized legal assistance due to the lack of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Untimely Appeal: The complaint was not accepted by the Swiss Federal Tribunal due to being filed one day late, as the necessary documentation was only submitted to the postal service on the deadline, resulting in its delayed arrival. Consequently, the tribunal ruled that the appeal was inadmissible and ordered the appellant to bear the court costs while dismissing a request for subsidized legal assistance due to the lack of merit.

Schlagwörter

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Amtsmissbrauch usw verspätete Einreichung von Urkunden Eröffnung des Entscheids unentgeltliche Rechtspflege Rückzug des Rechtsbegehrens Klagefrist ausländischer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed as inadmissible because it was filed too late, following the procedure under Art. 108 BGG.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the appellant's financial situation into account when determining the amount of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

,

{T 0/2}

6B_516/2013

Urteil vom 30. Mai 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

2. Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Amtsmissbrauch usw.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 19. Februar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Gemäss Empfangsbestätigung der Post wurde das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich der damaligen Vertreterin des Beschwerdeführers am 23. April 2013 zugestellt. Diese Zustellung ist für den Fristbeginn massgeblich. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 23. Mai 2013 beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen ( Art. 48 Abs. 1 BGG ).

Gemäss Sendungsverfolgung der Post (und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers) wurde die Beschwerdeschrift am letzten Tag der Frist bei der ausländischen Post aufgegeben und gelangte erst am 24. Mai 2013 an die Grenzstelle des Bestimmungslands (Schweiz) und mithin um einen Tag zu spät an die Schweizerische Post. Die Beschwerde ist verspätet und damit offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Gewährung eines Rechtsbeistands ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill