Inmate Transfer Within Penal Institution Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual currently incarcerated in a penal institution challenged a decision regarding her transfer from one residential group to another within the facility. Her initial objections to the transfer were dismissed by the regional police and military directorate, as well as the regional court. The individual appealed to the federal court, seeking to remain in her original residential group and contesting several findings made by the lower courts. She argued that her transfer constituted a violation of her rights, citing specific procedural and factual disagreements, but ultimately, the federal court found her arguments insufficient to overturn the previous decisions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 109 Abs. 3 BGG, Art. 95 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Inmate Transfer Within Penal Institution Upheld: Her initial objections to the transfer were dismissed by the regional police and military directorate, as well as the regional court. The individual appealed to the federal court, seeking to remain in her original residential group and contesting several findings made by the lower courts. She argued that her transfer constituted a violation of her rights, citing specific procedural and factual disagreements, but ultimately, the federal court found her arguments insufficient to overturn the previous decisions.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe main ground for the decision to dismiss the appeal (insofar as it is admissible) is cited in the reasoning section where the simplified procedure is referenced, and implicitly underpins the final dismissal order.
Cited in the reasoning as the basis for considering the appellant's financial situation when determining the amount of the court fee, which is reflected in the second order of the dispositive.
Cited to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_516/2011
Urteil vom 26. September 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anstaltsinterne Verlegung (Versetzung in die Wohngruppe 2),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 14. Juli 2011.
Das Bundesgericht zieht Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin befindet sich in den Strafanstalten Hindelbank im Vollzug einer Verwahrung. Am 15. September 2010 ordneten die Anstalten ihre Versetzung per 8. Oktober 2010 von der Wohngruppe 4 in die Wohngruppe 2 an. Dagegen gerichtete Beschwerden wurden in erster Instanz am 2. Mai 2011 durch die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und in zweiter Instanz am 14. Juli 2011 durch das Obergericht des Kantons Bern abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion vom 2. Mai 2011 bestätigende Beschluss des Obergerichts vom 14. Juli 2011 sei aufzuheben, so dass sie in der Wohngruppe 4 bleiben könne.
2. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3 - 16).
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung mehrerer Bestimmungen der Bundesverfassung (vgl. Beschwerde S. 3) und bemängelt eine Vielzahl der Feststellungen und Erwägungen der Vorinstanz, ohne dass sich aus ihren zum grossen Teil appellatorischen und damit im vorliegenden Verfahren unzulässigen Vorbringen ergäbe, dass und inwieweit ihre Versetzung von der Wohngruppe 4 in die Wohngruppe 2 gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte.
Die Beschwerdeführerin bemängelt zum Beispiel die Feststellung der Vorinstanz, sie weigere sich, die indizierten Medikamente einzunehmen, als offensichtlich falsch (Beschwerde S. 3 Ziff. II/1). Aus ihren Ausführungen und insbesondere aus zwei Unterlagen aus den Jahren 2005 und 2007 ergibt sich indessen nicht, dass die Vorinstanz bei der Frage der Medikamente in Willkür verfallen wäre. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Feststellung der Vorinstanz, wonach langjährige Insassinnen in Hindelbank üblicherweise jeweils nach zwei, drei Jahren auch ohne einen disziplinarischen Hintergrund in den Oberbau versetzt würden, stimme nicht (Beschwerde S. 3 Ziff. II/2). Die Vorinstanz vermag sich indessen auf die einleuchtenden Darlegungen der Anstalten Hindelbank zu stützen, wonach die Versetzung nach jeweils zwei bis drei Jahren in eine andere Wohngruppe auch ohne disziplinarischen Hintergrund die Regel sei, wobei darauf geachtet werde, dass die Unterbringung, wenn immer möglich, in einem anderen Gebäudekomplex (Ober- oder Unterbau) erfolge (vgl. im Einzelnen angefochtenen Entscheid S. 3/4 E. 1.1 - 1.4). Dass die Beschwerdeführerin durch die Verlegung in den Oberbau mit seinen kleineren Zellen rechtswidrig oder rechtsungleich behandelt worden wäre, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen weiteren, ähnlichen Vorbringen ausdrücklich äussern muss, ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. September 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn