Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Criminal Order Confirmation Due to Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFederal Supreme Court Dismisses Appeal Against Criminal Order Confirmation Due to Lack of Substantiation The Federal Supreme Court refused to hear a complaint challenging a cantonal court's decision that confirmed a criminal order became legally binding due to the appellant's unexcused absence from the main hearing, which was treated as a withdrawal of his objection under Article 356 para. 4 StPO. The appellant, who had been duly summoned and informed of the consequences of non-appearance, failed to adequately address the lower court's reasoning regarding his capacity to stand trial and the rejection of his recusal motion against the presiding judge; the Federal Supreme Court ruled that the appeal lacked the required detailed legal justification under Articles 42 para. 2 and 106 para. 2 BGG, merely offering unsubstantiated, generic claims that his arguments and evidence were ignored, thus making the appeal inadmissible and leading to the dismissal of the related request for free legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 205 Abs. 1 StPO, Art. 356 Abs. 4 StPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Criminal Order Confirmation Due to Lack of Substantiation: 4 StPO. The appellant, who had been duly summoned and informed of the consequences of non-appearance, failed to adequately address the lower court's reasoning regarding his capacity to stand trial and the rejection of his recusal motion against the presiding judge; the Federal Supreme Court ruled that the appeal lacked the required detailed legal justification under Articles 42 para. 2 and 106 para. 2 BGG, merely offering unsubstantiated, generic claims that his arguments and evidence were ignored, thus making the appeal inadmissible and leading to the dismissal of the related request for free legal aid.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to lack of appropriate substantiation according to this provision.
The request for free legal aid was rejected based on this provision.
The respondent's financial situation was considered when setting a reduced court fee based on this provision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_515/2025
Urteil vom 20. August 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl; Rückzug (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte usw.); rechtliches Gehör; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. April 2025 (BK 25 103).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Im Strafverfahren vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland wurde der Beschwerdeführer am 29. Januar 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Die Vorladung, worin er auf die Erscheinungspflicht gemäss
Art. 205 Abs. 1 StPO
und die Säumnisfolgen gemäss
Art. 356 Abs. 4 StPO
hingewiesen wurde, wurde ihm am 4. Februar 2025 zugestellt. Am 25. Februar 2025 verfügte das Regionalgericht in Anwendung von
Art. 356 Abs. 4 StPO
, dass der Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 29. April 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Das Ausstandsgesuch wurde ebenfalls abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses, die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und die Feststellung der Befangenheit des zuständigen Richters des Regionalgerichts.
2. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (
Art. 42 Abs. 1 BGG
). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 2 BGG
). Die im bundesgerichtlichen Verfahren zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den
Art. 95 ff. BGG
. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten einschliesslich von Willkür beim Sachverhalt nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist (
Art. 106 Abs. 2 BGG
).
3. Die Beschwerde wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Im angefochtenen Beschluss legt die Vorinstanz dar, dass und weshalb sie eine Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers annimmt und von einem unentschuldigten Fernbleiben von der Hauptverhandlung ausgeht. Sie verwirft zudem den Vorwurf betreffend die angebliche Befangenheit des verfahrensleitenden Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts. Ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auch nur im Ansatz zu befassen, beschränkt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht darauf, pauschal zu behaupten, seine Argumente seien nicht ernst genommen, seine Eingaben nicht korrekt berücksichtigt und die rechtlich relevanten Punkte schlicht übergangen worden. Dasselbe gilt, soweit er ohne jegliche Substanziierung einwendet, die Vorinstanz habe die Problematik der Befangenheit des verfahrensleitenden Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts nicht ernsthaft geprüft bzw. seinen diesbezüglichen Einwand ignoriert. Aus seiner Kritik ergibt sich nicht, dass und inwiefern der angefochtene Beschluss willkürlich, verfassungswidrig oder sonst wie bundesrechtswidrig sein könnte. Dies ist auch der Fall, soweit er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil der von ihm genannte Zeuge nicht vorgeladen worden sei; insofern verkennt er, dass der Inhalt des Strafbefehls bzw. dessen materielle Begründetheit - worauf die Vorinstanz richtig hinweist - nicht Streitgegenstand des Verfahrens ist. Die Beschwerde vermag den gesetzlichen Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG
offensichtlich nicht zu genügen.
4. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach
Art. 108 BGG
nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (
Art. 64 Abs. 1 BGG
). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (
Art. 65 Abs. 2 BGG
).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill