Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_514/2018 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Justify Missed Deadline in DUI/Narcotics Case

Geschäftsnummer 6B_514/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complaint against a penalty order issued for driving under the influence and multiple violations of drug-related laws, resulting in a partially suspended fine and a monetary penalty. The complainant submitted a late objection to this penalty, which was dismissed for being untimely by the local court. Subsequently, a request to restore the objection period was also denied. The complainant then appealed to a higher court, which upheld the previous decisions. The complainant later brought the case before the Federal Tribunal, seeking a review of the higher court’s ruling. However, it was determined that the appeal did not meet the necessary legal requirements, and the complainant failed to address the reasons given by the previous courts, resulting in dismissal of the appeal and imposition of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 94 StPO, Art. 108 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Justify Missed Deadline in DUI/Narcotics Case: The complainant submitted a late objection to this penalty, which was dismissed for being untimely by the local court. Subsequently, a request to restore the objection period was also denied. The complainant then appealed to a higher court, which upheld the previous decisions. The complainant later brought the case before the Federal Tribunal, seeking a review of the higher court’s ruling. However, it was determined that the appeal did not meet the necessary legal requirements, and the complainant failed to address the reasons given by the previous courts, resulting in dismissal of the appeal and imposition of court costs.

Schlagwörter

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Wiederherstellung der Einsprachefrist Nichteintreten Fristversäumnis Betäubungsmittelvergehen ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Strafprozessordnung fehlerhafte Strafzumessung Verspätungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure for lack of proper grounds.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG

Reduced court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_514/2018

Urteil vom 11. Juli 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

als präsidierendes Mitglied

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Wiederherstellung der Einsprachefrist; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 3. April 2018 (BKBES.2018.42).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdegegnerin sprach gegen die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 22. Juni 2017 eine teilbedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 70.-, davon 30 Tagessätze unbedingt und 50 Tagessätze bedingt, mit einer Probezeit von drei Jahren und eine Busse von Fr. 500.- respektive eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes aus. Auf die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache trat der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern am 14. August 2017 wegen Verspätung nicht ein.

Ein sinngemäss gestelltes Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Einsprachefrist wies die Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2018 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 3. April 2018 ebenfalls ab.

Die Beschwerdeführerin gelangt mit Eingabe vom 11. Mai 2018 ans Bundesgericht.

2. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

3. Die Eingabe der Beschwerdeführerin genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz überhaupt nicht auseinander, sondern beschränkt sich darauf, ihre aktuelle Lebenssituation und ihren (schlechten) Gesundheitszustand zu schildern. Sie äussert sich nicht dazu, warum die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO zu Unrecht verneint haben soll. Dies ist angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren, in dem sie mehrmals Aufforderungen, ihren als Säumnisgrund geltend gemachten schlechten Gesundheitszustand zu belegen, ungenutzt verstreichen liess, auch nicht ersichtlich. Warum ihr die Fristwahrung unverschuldet nicht möglich gewesen sein soll, ergibt sich weder aus ihren Ausführungen im kantonalen noch im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren.

4. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das implizit gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Der Beschwerdeführerin sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Held