Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_514/2013 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Formal Defects in Criminal Investigation Challenge

Geschäftsnummer 6B_514/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the Zurich Obergericht, which dismissed the prosecution's conclusion to discontinue a criminal investigation related to multiple allegations of embezzlement against two other individuals. The complaint was submitted to the Swiss Federal Tribunal, arguing dissatisfaction with the Obergericht's decision. However, the submission did not meet the formal requirements for a valid appeal, leading to the tribunal's determination not to proceed with the case. The tribunal also imposed court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for Formal Defects in Criminal Investigation Challenge: The complaint was submitted to the Swiss Federal Tribunal, arguing dissatisfaction with the Obergericht's decision. However, the submission did not meet the formal requirements for a valid appeal, leading to the tribunal's determination not to proceed with the case. The tribunal also imposed court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Einstellung der Strafuntersuchung Strafuntersuchung gesetzliche Formmängel Fehlen materieller Voraussetzungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Beweislosigkeit Rückzug des Strafantrags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not considered admissible because the required grounds were missing, leading to a decision based on this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_514/2013

Urteil vom 24. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________ ,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

2. Y.________ ,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner,

3. Z.________ ,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung der Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. April 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich stellte die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 wegen Verdachts auf mehrfache Veruntreuung am 6. November 2012 ein. Die dagegen ergriffene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23. April 2013 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer als "Beschwerde in Strafsachen" bezeichneten Eingabe vom 24. Mai 2013 an das Bundesgericht. Er könne sich mit den "Abschlüssen des Obergerichts des Kantons Zürich in der Sache nicht identifizieren". Eine ausführlichere Begründung werde er innert 15 Tagen schicken.

Die Beschwerde hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Diese Mindestanforderungen müssen innert der gesetzlichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ), nicht verlängerbaren Rechtsmittelfrist ( Art. 47 Abs. 1 BGG ) erfüllt sein.

Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 29. April 2013 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann folglich am 30. April 2013 zu laufen und endete am 29. Mai 2013. Eine Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist, wie sie der Beschwerdeführer offenbar im Auge hat, ist nicht zulässig. Aus der Beschwerdeeingabe vom 24. Mai 2013, welche weder einen Antrag noch eine Begründung enthält ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), ergibt sich nicht, inwiefern der angefochtene Beschluss Recht verletzen könnte ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill