Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_513/2009 KI-generiert

Corporate Appeal Against Investigation Order Dismissed for Inadmissibility

Geschäftsnummer 6B_513/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, the prosecution in the Canton of Zug chose not to initiate a criminal investigation into allegations of receiving stolen goods against a company. The opposing party appealed this decision, leading the regional court to overturn the prosecution's ruling and order an investigation. The company then filed a complaint with the Federal Tribunal challenging the regional court's decision, but the Tribunal determined that the conditions for accepting the complaint were not met, thus dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Corporate Appeal Against Investigation Order Dismissed for Inadmissibility: The opposing party appealed this decision, leading the regional court to overturn the prosecution's ruling and order an investigation. The company then filed a complaint with the Federal Tribunal challenging the regional court's decision, but the Tribunal determined that the conditions for accepting the complaint were not met, thus dismissing the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Aufhebung einer Nichtanhandnahmeverfügung Verantwortlichkeit des Unternehmens Strafanzeige Hehlerei Untersuchung wegen Veruntreuung Beweisverfügungen Art der Zuwiderhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal will not be entertained (non-entrée en matière) under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the costs of the federal proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_513/2009

Urteil vom 29. Juni 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Peter A. Iten,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, 6301 Zug ,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aufhebung einer Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, vom 27. Mai 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 11. Februar 2009 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine vom Beschwerdegegner verlangte Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin betreffend Hehlerei nicht an die Hand. Die Vorinstanz hiess im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete kantonale Beschwerde des Beschwerdegegners gut. Sie hob die Nichtanhandnahmeverfügung auf und wies die Staatsanwaltschaft an, eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin bzw. deren verantwortliche Personen zu eröffnen. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

Die Beschwerde ans Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide, die das kantonale Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall klarerweise nicht erfüllt. Dass einer der Ausnahmefälle von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend (zu den Begründungsanforderungen Urteil 5A_472/2007 vom 12. November 2007, E. 2.3). Dies springt auch nicht in die Augen, da die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin strafbar gemacht haben könnte, im kantonalen Verfahren umstritten war.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, weil er im Verfahren vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn