Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Untimely Objection Filing in Traffic Violation Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFederal Supreme Court Dismisses Appeal on Untimely Objection Filing in Traffic Violation Case A defendant who received a penalty order for negligent violation of traffic rules challenged the cantonal court's refusal to consider his objection as being filed late. The penalty order was initially delivered unsuccessfully and subsequently re-delivered with the instruction that the objection period would start from the second delivery date. The defendant personally received the order on November 8, 2024, but filed the objection on November 22, 2024, which the prosecutor, and subsequently the cantonal courts, deemed four days too late, leading to the penalty becoming legally binding. The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal because the appellant failed to adequately argue how the cantonal court erred in calculating the objection deadline or how the ruling on the timeliness of the filing was arbitrary or violated federal law, instead focusing only on the non-material aspects of the case (such as the merits of the traffic violation and administrative consequences), which were not the subject of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Untimely Objection Filing in Traffic Violation Case: The penalty order was initially delivered unsuccessfully and subsequently re-delivered with the instruction that the objection period would start from the second delivery date. The defendant personally received the order on November 8, 2024, but filed the objection on November 22, 2024, which the prosecutor, and subsequently the cantonal courts, deemed four days too late, leading to the penalty becoming legally binding. The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal because the appellant failed to adequately argue how the cantonal court erred in calculating the objection deadline or how the ruling on the timeliness of the filing was arbitrary or violated federal law, instead focusing only on the non-material aspects of the case (such as the merits of the traffic violation and administrative consequences), which were not the subject of the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked proper substantiation (Art. 108 BGG was cited in the reasoning leading to non-admission).
Cited in the dispositive regarding the decision not to impose costs.
The provision defining the possible grounds for appeal, which the applicant failed to invoke correctly against the challenged decision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_512/2025
Urteil vom 6. Juni 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Statthalteramt Bülach,
Bahnhofstrasse 3, Postfach, 8180 Bülach,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Mai 2025 (UH250084-O/U/HON).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Statthalteramt des Bezirks Bülach büsste den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 21. Oktober 2024 wegen fahrlässiger einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) kostenfällig mit Fr. 350.--. Nach einer ersten gescheiterten Zustellung wurde eine erneute Zustellung veranlasst, unter Hinweis darauf, dass die Einsprachefrist erst ab Datum der zweiten Zustellung zu laufen beginne. Der Beschwerdeführer nahm den Strafbefehl am 8. November 2024 persönlich am Postschalter entgegen. Am 22. November 2024 erhob er Einsprache. Das Statthalteramt teilte ihm am 26. November 2024 mit, die Einsprache sei erst am 22. November 2024, mithin vier Tage nach Ablauf der Einsprachefrist, erfolgt und damit verspätet; ohne Gegenbericht werde davon ausgegangen, er halte an der Einsprache fest und wünsche eine gerichtliche Beurteilung. In der Folge wurde die Einsprache zur Frage der Gültigkeit an das Bezirksgericht Bülach überwiesen, das am 19. Februar 2025 ausführte, die Einsprache sei zu spät erfolgt und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 2. Mai 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG
ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Bestimmungen von
Art. 95 ff. BGG
nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl.
Art. 97 Abs. 1 BGG ) besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73
E. 4.1.2).
3.
Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig der kantonal letztinstanzliche Entscheid ( Art. 80 Abs. 1 BGG
). Da sich dieser ausschliesslich mit der Zustellung des Strafbefehls und der Wahrung der Einsprachefrist befasst, können auch vor Bundesgericht nur diese Fragen Gegenstand des Verfahrens sein. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde indessen nicht. Inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht von einer ordnungsgemässen Zustellung des Strafbefehls ausgegangen sein soll, den Fristenlauf für die Erhebung der Einsprache unzutreffend ermittelt und zu Unrecht auf eine nicht rechtzeitige Einspracheerhebung geschlossen haben könnte, zeigt er nicht ansatzweise auf. Stattdessen nimmt er Bezug auf die materielle Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand ist und mit der sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer den 30-tägigen Führerausweisentzug und die damit verbundene zweijährige Verlängerung der Probezeit thematisiert und vorbringt, es sei aus seiner Sicht nicht gerechtfertigt, ihn auch strafrechtlich zu belangen. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, weshalb die angefochtene Verfügung willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig im Sinne von
Art. 95 BGG
sein könnte. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer den Kostenentscheid der Vorinstanz beanstandet, ohne dass er darlegt, inwiefern dieser willkürlich und/oder rechtsfehlerhaft sein könnte. Der Beschwerde mangelt es offenkundig an einer tauglichen Begründung, weshalb darauf im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill