Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_512/2021 KI-generiert

Complainant Lacks Standing to Appeal Discontinuation of Criminal Investigation Against Official

Geschäftsnummer 6B_512/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who sought a criminal procedure against a regional court president for alleged misconduct, including abuse of office, which was dismissed by the Regional Public Prosecutor's Office of Emmental-Oberaargau on March 11, 2021. The complainant's appeal against the dismissal was rejected by the Higher Court of the Canton of Bern on April 19, 2021. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging procedural violations such as the alleged lack of hearings and evidence examination, claiming breaches of his right to be heard by the prosecutor and the lower court. The complainant also contested the attribution of legal costs to him in the appealed decision. However, it is noted that he did not effectively demonstrate any violation of rights or norms by the lower courts' handling of the matter.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 95 BGG, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 108 BGG; Complainant Lacks Standing to Appeal Discontinuation of Criminal Investigation Against Official: The complainant's appeal against the dismissal was rejected by the Higher Court of the Canton of Bern on April 19, 2021. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging procedural violations such as the alleged lack of hearings and evidence examination, claiming breaches of his right to be heard by the prosecutor and the lower court. The complainant also contested the attribution of legal costs to him in the appealed decision. However, it is noted that he did not effectively demonstrate any violation of rights or norms by the lower courts' handling of the matter.

Schlagwörter

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Einstellung (Amtsmissbrauch usw.) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Verneinung der Zuständigkeit Parteistellung der Staatsanwaltschaft Strafanzeige vereinfachtes Verfahren Verfahrensüberprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by decision according to this procedure.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The appellant's financial situation was to be taken into account when assessing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was not entertained.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_512/2021

Urteil vom 16. Juni 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (Amtsmissbrauch usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. April 2021 (BK 21 144).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau stellte das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch und weiteren Delikten gegen einen Gerichtspräsidenten eines Regionalgerichts am 11. März 2021 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 19. April 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Anfechtungsobjekt ist alleine der angefochtene Beschluss der Vorinstanz ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit Anträgen, Rügen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den vorinstanzlichen Beschluss begrenzten Streitgegenstands liegen.

3. Der vorinstanzliche Beschluss bestätigt, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren zu Recht eingestellt wurde, und schliesst das Verfahren somit ab. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen welchen die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Als Privatkläger ist der Beschwerdeführer hierzu allerdings nur legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Dem Beschwerdeführer stehen gegen den angeblich fehlbaren Gerichtspräsidenten keine Zivilforderungen zu (vgl. Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993; siehe auch Art. 100 Abs. 1 und Art. 102 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). Er hat folglich kein Beschwerderecht in der Sache.

4. Selbst ohne Legitimation in der Sache kann der Beschwerdeführer aber seine Verfahrensrechte als Partei geltend machen, die eine formelle Rechtsverweigerung bewirken, solange sie nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; 136 IV 41 E. 1.4).

Der Beschwerdeführer rügt diverse Verfahrensverletzungen. Er macht insbesondere einen Verstoss gegen das rechtliche Gehör sowohl durch die Staatsanwaltschaft als auch durch die Vorinstanz geltend. Es seien keine Parteibefragungen durchgeführt und die beantragten Beweise seien nicht abgenommen worden. Mit den dahingehenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss (S. 5 und 6) befasst er sich indessen nicht. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Beschluss Parteirechte verletzt haben könnte. Ebenso wenig genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen, soweit der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz sinngemäss Befangenheit vorwirft. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte.

Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen die Parteibezeichnungen auf dem Deckblatt des angefochtenen Beschlusses als unvollständig bzw. unrichtig beanstandet, zeigt er nicht auf, inwiefern die angeblichen Unvollständigkeiten bzw. Unrichtigkeiten Bundesrecht verletzen und für den Ausgang der Sache relevant sein könnten.

5. Nicht einverstanden ist der Beschwerdeführer, dass ihm im angefochtenen Beschluss die Kosten auferlegt wurden. Indessen sagt er nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen Art. 428 Abs. 1 StPO oder eine andere Norm verletzt haben könnte.

6. Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Vorbringen, weitschweifigen Erörterungen und teilweise unzulässigen Anträgen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill