Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_512/2016 KI-generiert

Petitioner v. Cantonal Court of Basel-Landschaft (Defamation Appeal)

Geschäftsnummer 6B_512/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a defendant was convicted by a cantonal court for multiple instances of defamation, resulting in a conditional fine. The defendant appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the conviction and restore an earlier acquittal from a separate proceeding. The appeal primarily focused on whether the defendant could provide evidence to support claims of truth or good faith regarding the defamatory statements made. Ultimately, the Federal Tribunal found the appeal insufficiently substantiated, leading to a decision not to entertain it further.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 173 Ziff. 1 StGB, Art. 173 Ziff. 2 StGB, Art. 95 StGB; Petitioner v. Cantonal Court of Basel-Landschaft (Defamation Appeal): The defendant appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the conviction and restore an earlier acquittal from a separate proceeding. The appeal primarily focused on whether the defendant could provide evidence to support claims of truth or good faith regarding the defamatory statements made. Ultimately, the Federal Tribunal found the appeal insufficiently substantiated, leading to a decision not to entertain it further.

Schlagwörter

KI-generiert
Üble Nachrede üble Nachrede Strafzumessung Irreführung der Rechtspflege Sachverhalt Gegendarstellung Einreichung einer Strafanzeige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure outlined in this article due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_512/2016

Urteil vom 26. Mai 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin 1,

2. Y.________,

vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,

Beschwerdegegner 2.

Gegenstand

Üble Nachrede,

Beschwerde gegen das Urteil

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,

Abteilung Strafrecht, vom 19. Januar 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 19. Januar 2016 wegen mehrfacher übler Nachrede zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 90.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren.

Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht die Aufhebung des Urteils vom 19. Januar 2016. Es sei der Freispruch durch das Strafgericht Basel-Landschaft vom 28. April 2015 zu bestätigen.

2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid anzugeben, inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123 ; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; je mit Hinweisen). Unzulässig sind hingegen neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können ( BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129).

Dass der Beschwerdeführer den objektiven und subjektiven Tatbestand der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt und ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt, war vor Vorinstanz nicht (mehr) strittig. Zur Beurteilung stand nur noch die Frage, ob er den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB erbringen könne, was die Vorinstanz verneinte (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 8 ff.).

Soweit der Beschwerdeführer andere Fragen aufwirft als im Verfahren vor Vorinstanz zu beurteilen waren, ist er mit seinen Ausführungen vor Bundesgericht von vornherein nicht zu hören. Unzulässig ist sein Einwand, er habe die als ehrverletzend beurteilte E-Mail aufgrund seines Aufenthaltes in der Rehaklinik A.________ vom 5. bis 28. Februar 2014 nicht von seinem Wohnort aus verschicken können (Beschwerde, "Bemerkungen zu Seite 2, A."). Es handelt sich dabei um ein Novum, das nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst wurde. Der Beschwerdeführer räumt selber ein, er habe diese Tatsache bewusst zurückbehalten (Beschwerde, a.a.O). Im Übrigen genügt seine Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Er befasst sich nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil und führt nicht aus, was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 StGB verstossen könnte. Er schildert die Sache ausschliesslich aus seiner Sicht. Im Wesentlichen bringt er vor, "die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wünsche keine genauere Untersuchung dieses Falles", "er habe den Gutglaubensbeweis schon vor der Verhandlung und der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft gehabt, könne aber unmöglich seinen Informanten preisgeben" und "habe den Wahrheitsgehalt von einer Person mit dem sich der Beschwerdegegner 2 heute noch treffe". Er verweist auf eine SMS vom 27. Februar 2014 zwischen dem Beschwerdegegner 2 und einer Drittperson und bemängelt, dass die Staatsanwaltschaft den vor und nach dieser Kurznachricht erfolgten SMS-Verkehr zwischen diesen Personen nicht zu den Akten genommen habe. Aus seinen Ausführungen, mit welchen der Beschwerdeführer die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft generell, insbesondere aber im Zusammenhang mit dem Überfall auf das Sportcenter seiner Familie, als unzureichend kritisiert, ergibt sich nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil gegen das Recht verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill