Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_511/2015 KI-generiert

Petitioner v. State: Statute of Limitations for Housebreaking and Theft

Geschäftsnummer 6B_511/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant submitted a request to the public prosecutor's office in Zurich for immediate action regarding a criminal complaint for housebreaking filed in December 2001. Additionally, a theft complaint was made against another individual for allegedly stealing a significant sum of money from the complainant's apartment between October and November 2000. The public prosecutor's office subsequently decided not to initiate an investigation into the complaints, citing the expiration of the statutory limitation periods for the alleged crimes. The complainant's appeal against this decision was rejected by the higher court, leading to the complainant seeking further recourse to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 70 Abs. 2 aStGB, Art. 70 Abs. 3 aStGB, Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB, Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB; Petitioner v. State: Statute of Limitations for Housebreaking and Theft: Additionally, a theft complaint was made against another individual for allegedly stealing a significant sum of money from the complainant's apartment between October and November 2000. The public prosecutor's office subsequently decided not to initiate an investigation into the complaints, citing the expiration of the statutory limitation periods for the alleged crimes. The complainant's appeal against this decision was rejected by the higher court, leading to the complainant seeking further recourse to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Hausfriedensbruch, Diebstahl usw.) Verjährungsfrist Strafanzeige Diebstahlsermittlung Kündigung wegen Diebstahls ersuchender Staat Verwirkungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO
November 2000 angeblich begangenen Straftaten bilde ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO , welches der Eröffnung einer Strafuntersuchung endgültig entgegenstehe.
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG
Der Privatkläger ist zur Beschwerde legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
Art. 70 Abs. 2 aStGB
Danach verjährte die Strafverfolgung gemäss Art. 70 Abs. 2 aStGB in zehn Jahren, wenn die strafbare Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht war, und gemäss Art.
Art. 70 Abs. 3 aStGB
2 aStGB in zehn Jahren, wenn die strafbare Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht war, und gemäss Art. 70 Abs. 3 aStGB in fünf Jahren, wenn die strafbare Tat mit einer andern Strafe bedroht war.
Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB
Nach Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB wurde die Verjährung unterbrochen durch jede Untersuchungshandlung einer Stafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter.
Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB
Die Strafverfolgung war jedoch in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten war (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB).
Art. 186 StGB
Gemäss den dazumal geltenden Verjährungsbestimmungen verjährte Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB nach fünf Jahren bzw.
Art. 139 StGB
bei damals möglichen Unterbrechungen der Verjährungsfrist absolut nach 7 ½ Jahren, Diebstahl verjährte gemäss Art. 139 StGB nach 10 Jahren bzw.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal is rejected according to this procedural provision governing the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for legal aid is rejected because the claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to determine that the appellant's financial circumstances are taken into account when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs are imposed on the appellant due to the outcome of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_511/2015

Urteil vom 23. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

2. A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Hausfriedensbruch, Diebstahl usw.),

Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. April 2015.

Erwägungen:

1. Am 2. April 2014 ersuchte der Beschwerdeführer die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich um (sinngemäss) umgehende Behandlung seiner Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs, die er am 4. Dezember 2001 eingereicht habe. Die Oberstaatsanwaltschaft überwies dieses Gesuch der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl reichte der Beschwerdeführer überdies Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 2 wegen Diebstahls ein. Dieser habe ihm in der Zeit zwischen dem 11. Oktober und dem 1. November 2000 Fr. 12'000.-- aus seiner Wohnung entwendet.

Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 2 wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls nicht an die Hand. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz am 1. April 2015 ab. Die eingetretene Verfolgungsverjährung bezüglich der angezeigten, zwischen dem 11. Oktober und dem 1. November 2000 angeblich begangenen Straftaten bilde ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO , welches der Eröffnung einer Strafuntersuchung endgültig entgegenstehe.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

2. Der Privatkläger ist zur Beschwerde legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich von ihm, dass er bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Auf dieses Erfordernis kann bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens verzichtet werden. Immerhin ist erforderlich, dass im Verfahren vor Bundesgericht dargelegt wird, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (Urteil 6B_588/2013 vom 15. Juli 2013 E. 1.3 mit Hinweisen). Da sich der Beschwerdeführer zu dieser Frage nicht äussert, ist fraglich, ob die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Frage kann indessen offenbleiben, weil die Beschwerde ohnehin unbegründet ist.

3. Die Vorinstanz geht zutreffend von der Anwendbarkeit der vor dem 1. Oktober 2002 geltenden Verjährungsbestimmungen aus. Danach verjährte die Strafverfolgung gemäss Art. 70 Abs. 2 aStGB in zehn Jahren, wenn die strafbare Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht war, und gemäss Art. 70 Abs. 3 aStGB in fünf Jahren, wenn die strafbare Tat mit einer andern Strafe bedroht war. Nach Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB wurde die Verjährung unterbrochen durch jede Untersuchungshandlung einer Stafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter. Mit jeder Unterbrechung begann die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Strafverfolgung war jedoch in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten war (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB).

Gemäss den dazumal geltenden Verjährungsbestimmungen verjährte Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB nach fünf Jahren bzw. bei damals möglichen Unterbrechungen der Verjährungsfrist absolut nach 7 ½ Jahren, Diebstahl verjährte gemäss Art. 139 StGB nach 10 Jahren bzw. bei damals möglichen Unterbrechungen der Verjährungsfrist absolut nach 15 Jahren.

4. Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht vorbringt, lässt keine Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids erkennen, soweit eine solche überhaupt ausreichend substanziiert wird (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG ). Dass je irgendeine verjährungsunterbrechende Handlung erfolgt wäre, ist weder ersichtlich noch hinreichend dargetan. Die Vorinstanz hat mithin zu Recht angenommen, dass sowohl die fünfjährige Verjährungsfrist (betreffend Hausfriedensbruch) als auch die zehnjährige Verjährungsfrist (betreffend Diebstahl) im Zeitpunkt der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. April 2014 bereits abgelaufen war. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte angebliche Rechtsverweigerung der Behörden liess die Verjährung nicht ruhen. Im Übrigen bewirkt eine verjährungsunterbrechende Handlung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht eine Verlängerung der Verjährungsfrist um die Hälfte auf 15 Jahre, sondern hat nur zur Folge, dass die Verjährungsfrist von neuem zu laufen beginnt. Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer daher davon ausgehen wollte, die für den Diebstahl geltende 10-jährige Verjährungsfrist sei am 14. November 2000 einmalig unterbrochen worden, führte dies nicht zu einer verlängerten Verjährungsfrist von insgesamt 15 Jahren, sondern nur zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 5) verwiesen werden.

5. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill