Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_510/2017 KI-generiert

Private Complainant's Liability for Defense Costs in Withdrawn Official Secrecy Appeal

Geschäftsnummer 6B_510/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding the costs and compensation related to a criminal case of breach of secrecy. A defendant was acquitted by a lower court, but both the prosecution and a private claimant appealed the decision. The appellate court found certain evidence inadmissible, leading to the withdrawal of appeals by both parties and the dismissal of the case. Subsequently, the appellate court ordered the defendant to pay half of the court costs and awarded them compensation, prompting the private claimant to file a complaint against this cost allocation. The claimant argued that they had minimally participated in the proceedings and should not be held financially responsible for the costs incurred.

Legislator-Regeste

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Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 436 Abs. 1 StPO, Art. 432 StPO, Art. 320 StGB, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Private Complainant's Liability for Defense Costs in Withdrawn Official Secrecy Appeal: A defendant was acquitted by a lower court, but both the prosecution and a private claimant appealed the decision. The appellate court found certain evidence inadmissible, leading to the withdrawal of appeals by both parties and the dismissal of the case. Subsequently, the appellate court ordered the defendant to pay half of the court costs and awarded them compensation, prompting the private claimant to file a complaint against this cost allocation. The claimant argued that they had minimally participated in the proceedings and should not be held financially responsible for the costs incurred.

Schlagwörter

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Kosten des Berufungsverfahrens Entschädigung (mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses) Verteidigungskosten Kostenauflage Amtsgeheimnis Strafverfahrenseinstellung gesetzliche Auskunftspflicht Klagegrund des Ermessensmissbrauchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive (Order 2) to order the appellant to bear court costs proportional to his loss.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Impliedly applied in the reasoning (E. 5) that the Canton (Beschwerdegegnerin 1/State) has no claim for compensation, which underpins the disposal of costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used in the dispositive (Order 3) to grant the appellant an adequate party indemnity based on his partial success.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the considerations (E. 4.1) as the rule governing the allocation of appeal procedure costs based on success, which is relevant to the overall outcome addressed.

Art. 432 StPO

Cited in the considerations (E. 4.2) as the rule governing claims for compensation and indemnity in appeal proceedings, which relates to the reimbursement awarded.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

SST.2022.127 (2023-05-25) · ag
Assault Conviction, Threat and Property Damage Acquittals
«…nd und der erstinstanzliche Entscheid einzig von der Privatklägerschaft weitergezogen wird (Urteil des Bundes- gerichts 6B_510/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 4.2. mit Hinweis auf BGE 141 IV 476 E. 1.2.). Nach § 9 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädi-…»
VB180009 (2018-12-17) · zh
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501 2018 8 (2018-11-07) · fr
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«…ittement prononcé, la jurisprudence permettant de faire supporter l'indemnité à la partie plaignante ne s'applique pas (6B_510/2017 du 20 décembre 2017 consid. 4.2). L'indemnité sera donc entièrement assumée par l'Etat.…»
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«…len der Privatklägerschaft abhängt (BGE 141 IV 476 E. 1.2; BGE 139 IV 45 E. 1.2 und 1.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 4.2). 2. Im Beschluss vom 3. Oktober 2017 (Rückzug der Berufung des Beschuldig- ten) entsch…»
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Acquittal Costs Allocation After Remand and Withdrawn Appeals
«…vom 14. März 2017 (SB150090) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 20. Dezember 2017 (6B_510/2017) -3- Anklage: Die Anklagesc…»
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«…digt ab (act. 4/76). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2017 (Nr. 6B_510/2017) teilweise gut (act. 4/77), weshalb das Obergericht am 24. Januar 2018 im - 1…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_510/2017

Urteil vom 20. Dezember 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Küng,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

2. X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Klemm,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Kosten des Berufungsverfahrens; Entschädigung (mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 14. März 2017.

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ am 5. Dezember 2014 vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses frei. Dagegen erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch A.________ als Privatkläger Berufung. X.________ erhob Anschlussberufung und beantragte gleichzeitig, die Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel sei als Vorfrage im schriftlichen Verfahren zu behandeln und zu entscheiden. Am 1. Dezember 2015 beschloss das Obergericht des Kantons Zürich, dass die Beweismittel nicht verwertbar seien. Nachdem das Bundesgericht eine gegen den entsprechenden Beschluss erhobene Beschwerde abgewiesen hatte, zogen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch A.________ ihre Berufungen zurück. Das Obergericht schrieb daher das Verfahren am 14. März 2017 ab. Es setzte die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 2'500.-- fest, welche es zur Hälfte A.________ auferlegte und zur Hälfte auf die Gerichtskasse nahm. Es sprach X.________ insgesamt Fr. 10'000.-- als Prozessentschädigung zu, wovon Fr. 5'000.-- zulasten der Gerichtskasse und Fr. 5'000.-- zulasten von A.________.

2. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei von der Bezahlung der Hälfte der Gerichtskosten und der Hälfte der Prozessentschädigung zu befreien. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, das Obergericht und X.________ verzichten auf eine Vernehmlassung.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich am Strafverfahren nur minimal beteiligt und sich fast ausschliesslich den Anträgen und Ausführungen der Staatsanwaltschaft angeschlossen. Zudem habe er eine Berufungserklärung mit einer sehr knappen Begründung eingereicht. Indem er an einigen von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Einvernahmen von Beschuldigten und Auskunftspersonen teilgenommen habe, habe er lediglich seine Teilnahmerechte wahrgenommen und keine Kosten verursacht oder das Verfahren verzögert. Dafür, dass die Staatsanwaltschaft die Beweise unrechtmässig erhoben habe, könne er nichts. Es sei weder nachvollziehbar noch verhältnismässig, wenn das Obergericht ihn jetzt mit der Auferlegung von Fr. 6'250.-- bestrafe. Das Strafverfahren wäre auch ohne ihn durchgeführt worden. Durch diese willkürliche Kostenauferlegung werde wahrscheinlich versucht, Staatskosten im Kanton Zürich zu sparen. Das Obergericht nehme sich nicht einmal die Zeit, die Kostenverteilung zu substanziieren, weshalb es ihm kaum möglich sei, zu prüfen, wie diese stattgefunden habe.

4.

4.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.

Gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschwerdeführer Berufung. Die Anträge der beiden Rechtsmittel stimmen weitgehend überein. Durch den Rückzug ihrer Berufungen unterliegen der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft im selben Umfang, womit es Art. 428 Abs. 1 StPO entspricht, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Hälfte der Gerichtskosten auferlegt.

4.2. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 der Strafprozessordnung ( Art. 436 Abs. 1 StPO ). Gemäss Art. 432 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Abs. 1). Bei Antragsdelikten können die Verteidigungskosten der Privatklägerschaft auch dann auferlegt werden, wenn die beschuldigte Person im Schuldpunkt obsiegt (Abs. 2). Überdies trägt die Privatklägerschaft die Kosten der Verteidigung, wenn ein vollständiges gerichtliches Verfahren stattfand und der erstinstanzliche Entscheid einzig von der Privatklägerschaft weitergezogen wird ( BGE 141 IV 476 E. 1.2).

Beim Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses ( Art. 320 StGB ) handelt es sich um ein Offizialdelikt. Die Aufwendungen des Verteidigers bis zum Rückzug der Berufung bezogen sich einzig auf die Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel, mithin auf den Schuldpunkt. Zudem wurde das erstinstanzliche Urteil nicht ausschliesslich vom Beschwerdeführer, sondern auch von der Staatsanwaltschaft angefochten. Die Kosten der Verteidigung dürfen demnach nicht dem Beschwerdeführer auferlegt werden.

5. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens im Umfang seines Unterliegens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Soweit er obsiegt, hat er Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerdegegnerin 2 stellte im bundesgerichtlichen Verfahren keine Anträge, weshalb sie keine Kosten zu tragen hat und keinen Anspruch auf Entschädigung hat. Ebenso wenig hat der Kanton einen Anspruch auf Entschädigung ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2017 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt.

3. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses