Applicant Fails to Substantiate Appeal Due to Insufficient Legal Argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertApplicant Fails to Substantiate Appeal Due to Insufficient Legal Argumentation The applicant challenged a cantonal court's judgment concerning affray and simple bodily harm, requesting the annulment of the judgment and a new hearing by unbiased judges, while broadly alleging corruption, bias, freedom deprivation, extortion, and rigged expert opinions within the Grisons justice system related to land purchase contracts and land register entries. The Federal Supreme Court refused to hear the appeal because the applicant failed to meet the mandatory legal requirements for substantiating a legal claim under Article 42 para. 2 BGG, as they did not specifically address how the lower court's ruling violated federal law, offering only sweeping accusations and general complaints instead of a qualified legal argument.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Applicant Fails to Substantiate Appeal Due to Insufficient Legal Argumentation: The Federal Supreme Court refused to hear the appeal because the applicant failed to meet the mandatory legal requirements for substantiating a legal claim under Article 42 para. 2 BGG, as they did not specifically address how the lower court's ruling violated federal law, offering only sweeping accusations and general complaints instead of a qualified legal argument.
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KI-generiertThe appeal was the subject of a non-entry decision due to lack of a proper justification.
The appellant was ordered to pay the costs due to the outcome of the proceedings.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_51/2025
Urteil vom 10. Februar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Raufhandel, einfache Körperverletzung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 23. Oktober 2024 (SK1 23 22/SK1 24 12).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Mit Beschwerde in Strafsachen wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 23. Oktober 2024. Er beantragt die Aufhebung des Urteils und Neubeurteilung der Angelegenheit durch nicht befangene Richter.
2. Gemäss
Art. 42 Abs. 1 BGG
haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 2 BGG
), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (
Art. 106 Abs. 2 BGG
).
3. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht ansatzweise gerecht. Mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen unterstellt er der Justiz des Kantons Graubünden - im Zusammenhang mit Landkaufverträgen und Eintragungen im Grundbuch - pauschal Korruption und Befangenheit. Er vermutet Absprachen unter den Rechtsanwälten, spricht von Freiheitsberaubung, Erpressung sowie von Gefälligkeitsgutachten und präsentiert sein Narrativ zu den ihm zur Last gelegten Sachverhalten. Aus seinen seitenlangen Ausführungen ergibt sich nicht im Geringsten, dass und inwiefern das Kantonsgericht mit seinem Urteil Bundesrecht verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach
Art. 108 BGG
nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill