Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint against a ruling regarding the commencement of a prison sentence, where the administrative court of the Zurich canton rejected a request to contest the order. The appellant's extensive complaint was deemed as lacking sufficient legal foundation and failed to adequately argue against the lower court's decision regarding the statute of limitations. Additionally, the court found no evidence to support claims of severe incapacity to serve the sentence due to alleged tortures. Consequently, the appeal was dismissed without further deliberation, and the request for legal aid was denied on the grounds that it seemed futile, resulting in the imposition of court costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The appellant's extensive complaint was deemed as lacking sufficient legal foundation and failed to adequately argue against the lower court's decision regarding the statute of limitations. Additionally, the court found no evidence to support claims of severe incapacity to serve the sentence due to alleged tortures. Consequently, the appeal was dismissed without further deliberation, and the request for legal aid was denied on the grounds that it seemed futile, resulting in the imposition of court costs on the appellant.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare that the appeal cannot be entertained under this simplified procedure.
Used to dismiss the request for legal aid because the legal claims appeared hopeless.
Used to state that a reduction of the court fee is out of the question due to willful litigation.
Used to impose the court costs on the appellant in the final order.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_51/2011
Urteil vom 25. Januar 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafantritt,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 11. Januar 2011.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Im angefochtenen Entscheid wurde eine kantonale Beschwerde gegen einen Strafantrittsbefehl abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht mit dem angefochtenen Entscheid befasst, ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen genügt die 73 Seiten umfassende Beschwerdeschrift, die nur als querulatorisch bezeichnet werden kann, den minimalen Begründungsanforderungen nicht. So lässt sich zum Beispiel in Bezug auf die Frage der Verjährung mit dem Vorbringen, "gestützt auf die hängigen Verfahren der kriminellen Rechtsbeugungen in allen Verfahren steht fest, dass die Verfügung vom 29.3.2010 verfrüht mit allfälligen Verlustscheinen inszeniert wurden, worauf 5 Jahre Gefängnis gestützt auf die vorerwähnten Strafrechtstatbestände stehen" (Beschwerde S. 17), nicht darlegen, dass der angefochtene Entscheid gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Inwieweit der Beschwerdeführer wegen "schwerstwiegender Folterungen" (Beschwerde S. 62) hafterstehungsunfähig sein könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Wegen der mutwilligen Prozessführung kommt eine Herabsetzung der Gerichtsgebühr nicht in Betracht ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Januar 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Schneider C. Monn