Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_509/2017 KI-generiert

Appellant v. Cantonal Court (Inadmissible Appeal Regarding Revision Denial)

Geschäftsnummer 6B_509/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person was convicted by a cantonal court for multiple offenses, including professional theft, resulting in a six-year prison sentence. Following this conviction, their request for revision was rejected by the same court. The individual subsequently filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the earlier decision and requesting legal aid. However, the Federal Tribunal determined that the appeal lacked sufficient grounds and thereby dismissed it, also rejecting the request for free legal assistance and imposing court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 i.V.m, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appellant v. Cantonal Court (Inadmissible Appeal Regarding Revision Denial): Following this conviction, their request for revision was rejected by the same court. The individual subsequently filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the earlier decision and requesting legal aid. However, the Federal Tribunal determined that the appeal lacked sufficient grounds and thereby dismissed it, also rejecting the request for free legal assistance and imposing court costs on the appellant.

Schlagwörter

KI-generiert
Revision (gewerbsmässiger Diebstahl etc.) Revision eines Entscheids unentgeltliche Rechtspflege gewerbsmässiger Diebstahl Verfassung Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not accepted due to insufficient substantiation, applied under the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected due to the hopelessness of the legal claims.

Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG

The appellant was ordered to pay reduced court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_509/2017

Urteil vom 29. Mai 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision (gewerbsmässiger Diebstahl etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 28. März 2017.

Erwägungen:

1. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte X.________ am 22. März 2016 in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. April 2015 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Die hiergegen von ihm erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 10. August 2016 ab, soweit es darauf eintrat (6B_843/2016).

Das Kantonsgericht trat auf ein gegen das Urteil vom 22. März 2016 erhobenes Revisionsgesuch von X.________ nicht ein.

2. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, der Beschluss vom 22. März 2016 sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll. Die Beschwerde führende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Anfechtbar ist nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz ( Art. 80 Abs. 1 BGG ).

4. Das Bundesgericht kann sich im vorliegenden Verfahren nur mit den Rechtsfragen befassen, die Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids bilden. Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid bzw. dessen Begründung im Ergebnis rechts- oder verfassungswidrig sein soll und warum die Vorinstanz auf sein Revisionsgesuchs hätte eintreten müssen. Das erst- und zweitinstanzliche Sachurteil, die der Verurteilung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe zugrunde liegen, bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die hieran geäusserte Kritik ist nicht einzugehen.

Nicht ersichtlich ist, inwieweit das vom Beschwerdeführer behauptete strafbare Verhalten einzelner Gerichtspersonen des Strafgerichts Basel-Landschaft und der Vorinstanz, die am angefochtenen Nichteintretensentscheid nicht mitgewirkt haben, von Relevanz sein soll. Zudem verkennt der Beschwerdeführer, dass die Strafverfolgung nicht Aufgabe der Gerichte, sondern der Strafverfolgungsbehörden ist (vgl. Art. 12 ff. StPO ).

5. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held