Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_509/2015 KI-generiert

Jurisdictional Dispute Over Release from Institutional Therapeutic Measure

Geschäftsnummer 6B_509/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A convicted individual, previously sentenced for attempted homicide and aggravated assault, sought release from a compulsory treatment measure under Swiss law. His request was based on the claim that the five-year timeframe for his confinement had elapsed. However, his application for immediate release was denied due to a jurisdictional issue, as the court ruled that the matter should not fall under the jurisdiction of the coercive measures court. The individual argued that this decision violated his rights to timely judicial review of his detention. The procedural history involved multiple court decisions and appeals regarding the nature and legality of his ongoing confinement.

Legislator-Regeste

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Art. 111 i.V.m, Art. 123 Ziff. 2 StGB, Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 80 Abs. 2 BGG, Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO; Jurisdictional Dispute Over Release from Institutional Therapeutic Measure: His request was based on the claim that the five-year timeframe for his confinement had elapsed. However, his application for immediate release was denied due to a jurisdictional issue, as the court ruled that the matter should not fall under the jurisdiction of the coercive measures court. The individual argued that this decision violated his rights to timely judicial review of his detention. The procedural history involved multiple court decisions and appeals regarding the nature and legality of his ongoing confinement.

Schlagwörter

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Entlassung aus dem Massnahmenvollzug Zuständigkeit Haftstrafe stationäre therapeutische Massnahme Körperverletzung Überprüfung der Strafzumessung Zwangsmassnahmen Strafprozessordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The application for free legal aid was dismissed based on this provision because the appeal was hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial situation of the appellant was taken into account when setting the court costs, according to this provision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

BGE 147 I 259
Conditional Release Review Duration and Article 5(4) ECHR Violation
«…ken ein Gericht zum Entscheid über die bedingte Entlassung bestimmen (Urteile 6B_1166/2020 vom 5. November 2020 E. 3.4; 6B_509/2015 vom 10. Juni 2015 E. 2.4). 1.2.2 Es sei nicht klar, ob der Beschwerdeführer eine öffentliche Verhandlung im Sinne von…»
6B_124/2021 (2021-03-24)
Supreme Court Upholds Detention Due to High Recidivism Risk, Finds Violation of Timeliness in Review of Release Request
«…ken ein Gericht zum Entscheid über die bedingte Entlassung bestimmen (Urteile 6B_1166/2020 vom 5. November 2020 E. 3.4; 6B_509/2015 vom 10. Juni 2015 E. 2.4). 1.2.2. Es sei nicht klar, ob der Beschwerdeführer eine öffentliche Verhandlung im Sinne von…»
6B_640/2020 (2021-03-04)
Prisoner's Direct Petition to Administrative Court Bypass of Internal Review Upheld by Federal Supreme Court
«…cher Regelung Zuständigkeiten oder Rechtsmittelwege zu schaffen (vgl. Urteile 6B_1166/2020 vom 5. November 2020 E. 3.4; 6B_509/2015 vom 10. Juni 2015 E. 2.4). Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich sodann nicht, dass der Beschwerdeführer seine we…»
6B_1166/2020 (2020-11-05)
Challenge to Measure Execution Jurisdiction and Timeliness of Judicial Review
«…hts, entgegen der geltenden gesetzlichen Regelung andere Zuständigkeiten oder Rechtsmittelwege zu schaffen (vgl. Urteil 6B_509/2015 vom 10. Juni 2015 E. 2.4). Entsprechend gehen die Hinweise in der Beschwerde auf die gesetzlichen Vorgaben der fürsorge…»
6B_35/2016 (2016-02-24)
Appellant Challenges Provisional Extension of Security Detention Order
«…Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde von X.________ am 10. Juni 2015 ab (Verfahren 6B_509/2015). C.b. Am 16. Februar 2015 stellte X.________ bei der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Straf- und Massnahmevollz…»
2015.04.14.1 (2015-04-14) · bl
Jurisdiction Lacking for Review of Compulsory Measure Release
«…2015 (350 15 175) Mit Urteil vom 10. Juni 2015 ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.___ nicht eingetreten (6B_509/2015).…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_509/2015

Urteil vom 10. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Advokat Alain Joset,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entlassung aus dem Massnahmenvollzug; Zuständigkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 14. April 2015.

Sachverhalt:

A. Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft verurteilte X.________ am 23. Juli 2004 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. aArt. 22 Abs. 1 StGB) und einfacher Körperverletzung mit einer Waffe ( Art. 123 Ziff. 2 StGB ) zu fünf Jahren Zuchthaus. Es schob den Strafvollzug nach aArt. 43 Ziff. 2 Abs. 1 StGB auf und wies den Verurteilten nach aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in eine Heil- oder Pflegeanstalt ein. Es hielt u.a. für erwiesen, dass er und A.________ am 28. Oktober 2002 den Geschäftsführer des Restaurants "B.________" in Binningen, C.________, mit drei Schüssen aus zwei verschiedenen Faustfeuerwaffen niederstreckten und lebensgefährlich verletzten.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft sprach X.________ am 2. März 2005 in teilweiser Gutheissung der Appellationen C.________s und der Staatsanwaltschaft wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit acht Jahren Zuchthaus; wie bereits die erste Instanz schob es den Strafvollzug auf und wies X.________ in eine Heil- und Pflegeanstalt ein. Das Bundesgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde von X.________ am 19. Oktober 2005 ab (Verfahren 1P.400/2005).

B. Die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft verfügte am 18. Juni 2008 die Aufhebung der stationären Massnahme wegen Undurchführbarkeit und ersuchte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, weitere Massnahmen zu prüfen. Diese Verfügung blieb unangefochten. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft ordnete am 9. Februar 2010 gestützt auf eine neue psychiatrische Begutachtung die Weiterführung der stationären Massnahme an. Nach diesem Entscheid verblieb X.________ zunächst im Untersuchungs- und Strafgefängnis Stans, wo er eine ambulante Psychotherapie erhielt. Am 10. Februar 2011 konnte er die stationäre Massnahme im Massnahmenzentrum St. Johannsen in Le Landeron antreten.

C. Am 17. März 2015 beantragte X.________ beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft, er sei unverzüglich aus dem stationären Massnahmenvollzug zu entlassen. Eventualiter sei festzustellen, dass er sich seit dem 9. Februar 2015 ohne gerichtlichen Titel und damit widerrechtlich im Freiheitsentzug befinde. Das Zwangsmassnahmengericht trat auf den Antrag zufolge Unzuständigkeit am 14. April 2015 nicht ein.

D. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid vom 14. April 2015 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der stationären Massnahme zu entlassen. Eventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz (resp. den Kanton Basel-Landschaft) zur materiellen Entscheidung zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Entscheid in Strafsachen, gegen welchen die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist ( Art. 78 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids ( Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der StPO ein Zwangsmassnahmengericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet ( Art. 80 Abs. 2 BGG ). Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO nur in den in der StPO vorgesehenen Fällen mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend sieht die StPO gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts kein Rechtsmittel vor. Die Beschwerde richtet sich daher gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, weshalb darauf einzutreten ist.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aus dem stationären Massnahmenvollzug zu entlassen, da die fünfjährige Frist gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB am 9. Februar 2015 abgelaufen sei. Streitig ist dabei, ob die Frist von fünf Jahren im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB mit dem Entscheid betreffend die Verlängerung der stationären Massnahme am 9. Februar 2010 oder mit dem effektiven Antritt der Massnahme am 10. Februar 2011 zu laufen begann (siehe dazu etwa MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 3. Aufl. 2013, N. 129 zu Art. 59 StGB ). Insoweit geht es um eine Frage des Massnahmenvollzugs.

2.2. Für den Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen ist im Kanton Basel-Landschaft die Sicherheitsdirektion zuständig. Sie ist "zuständige Behörde" im Sinne des 3. Titels des StGB, sofern nicht anderweitige Regelungen bestehen (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 21. April 2005 über den Vollzug von Strafen und Massnahmen [Strafvollzugsgesetz, StVG/BL]). Gegen Verfügungen der Sicherheitsdirektion kann beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde geführt werden (vgl. §§ 27 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 [VwVG/BL]). Gegen dessen Entscheid steht die Beschwerde an das Kantonsgericht (vgl. § 43 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [Verwaltungsprozessordnung, VPO/BL]) und letztinstanzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ( Art. 78 ff. BGG ) offen.

2.3. Nicht einzusehen ist, weshalb dieser Rechtsmittelweg, der auch für Gesuche um bedingte Entlassung vorgesehen ist, vorliegend nicht zur Anwendung gelangen soll. Wie aus den Akten hervorgeht, beschritt der Beschwerdeführer gleichzeitig auch diesen Weg, wobei er gegen die abweisende Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 18. Februar 2015 mit Beschwerde an den Regierungsrat gelangte (angefochtener Entscheid S. 2).

Das Zwangsmassnahmengericht ist auf das Gesuch um Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug daher zu Recht nicht eingetreten. Dieses ist gemäss Art. 18 Abs. 1 StPO zuständig für die Anordnung der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft und, soweit in der StPO vorgesehen, für die Anordnung oder Genehmigung weiterer Zwangsmassnahmen, die hier nicht zur Diskussion stehen. Vorliegend geht es weder um die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft noch um die Aufhebung einer solchen Massnahme.

2.4. Der Beschwerdeführer argumentiert, der Nichteintretensentscheid des Zwangsmassnahmengerichts verletze Art. 31 Abs. 4 BV sowie sein Recht auf eine raschmöglichste richterliche Haftkontrolle nach der Garantie von Art. 5 Ziff. 4 EMRK . Der verwaltungsrechtliche Beschwerdeweg vermöge im Kanton Basel-Landschaft dem Anspruch auf eine rasche richterliche Überprüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs nicht zu genügen. Die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts ergebe sich direkt aus der Garantie von Art. 5 Ziff. 4 EMRK . Es wäre sinnvoll, in Fragen rund um den Vollzug stationärer Massnahmen, die in materieller Hinsicht das Kernstrafrecht beträfen, auch in formeller Hinsicht Strafprozessrecht und nicht das relativ träge und in grossen Teilen schriftliche Verwaltungsverfahrensrecht anzuwenden.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Zwar führt das verwaltungsinterne Rechtsmittel an den Regierungsrat zu einer gewissen Verzögerung der richterlichen Überprüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. Dies muss mit Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK jedoch nicht zwingend unvereinbar sein. Entscheidend ist, dass die Behörden ihren Entscheid innert nützlicher Frist unter Beachtung des Beschleunigungsgebots fällen. Eine Änderung des Rechtsmittelweges würde dem Gesetzgeber obliegen. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, entgegen der klaren gesetzlichen Regelung eine Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts zu schaffen.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld