Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_509/2014 KI-generiert

Cantonal Court Defamation Conviction Upheld Against Double Jeopardy Claim

Geschäftsnummer 6B_509/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A case was brought before the Swiss Federal Tribunal concerning a complaint against a prior ruling from the Court of the Canton of Solothurn, where the appellant was found guilty of multiple counts of defamation. The appellant claimed that he should not be punished again for the same act, referencing a previous judgment that did not involve the current charges. However, the tribunal found that the arguments presented were insufficient to overturn the earlier decision, leading to a rejection of the complaint and imposition of court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Cantonal Court Defamation Conviction Upheld Against Double Jeopardy Claim: The appellant claimed that he should not be punished again for the same act, referencing a previous judgment that did not involve the current charges. However, the tribunal found that the arguments presented were insufficient to overturn the earlier decision, leading to a rejection of the complaint and imposition of court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Mehrfache üble Nachrede Ehrverletzungsverfahren Strafzumessung Grundsatz ne bis in idem Missbrauchsvorwürfe unentgeltliche Rechtspflege Einstellung wegen Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used as the basis for the judicial decision not to enter upon the appeal (procedural rule applied in the dispositive).

Art. 64 BGG

Basis for rejecting the request for legal aid because the points raised appeared hopeless (procedural/cost provision applied in the dispositive).

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take the appellant's financial situation into account when assessing the court costs (costs provision applied in the reasoning for cost assessment, specifically following the cost imposition in order 3).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for imposing court costs on the appellant (costs provision applied in the dispositive).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_509/2014

Urteil vom 5. Juni 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn , Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

2. Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Montanari,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mehrfache üble Nachrede,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 28. April 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte den Beschwerdeführer am 28. April 2014 im Berufungsverfahren wegen mehrfacher übler Nachrede zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.--, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, das Urteil vom 28. April 2014 sei aufzuheben.

Der Beschwerdeführer macht unter Bezugnahme auf ein Urteil der Vorinstanz vom 25. November 2011 geltend, niemand dürfe für die gleiche Sache zweimal verurteilt werden. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ging es bei diesem Urteil nicht um die vorliegend zu beurteilende üble Nachrede des Bescherdeführers, sondern um den Vorwurf des Amtsmissbrauchs, der Begünstigung im Amt und der "Rechtsbeugung", welchen der Beschwerdeführer unter anderem gegen den Beschwerdegegner 2 erhoben hatte (Urteil S. 4 E. II). Inwieweit die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Einwand der doppelten Verurteilung gehe fehl, offensichtlich unrichtig sein oder sonst gegen das Recht verstossen könnte, ist der Eingabe des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen.

Die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers, die das erwähnte Urteil vom 25. November 2011 betreffen, sind unzulässig, da dieses Urteil nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

Sein Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2010 vom 14. Juni 2011 geht im Übrigen von vornherein an der Sache vorbei, weil es eine andere Person und nicht ihn betrifft.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 4) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn