Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_509/2009 KI-generiert

Federal Court Ruling on Interest Accrual for Missed Family Maintenance Payments

Geschäftsnummer 6B_509/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute over a damage compensation claim following an earlier conviction for neglecting support obligations. A district court had imposed a fine and ordered payment of damages, but the upper court later revoked this decision, affirming that the original criminal penalty was valid. The complainants challenged this ruling, seeking to have it overturned and the case remanded for reevaluation, while also requesting compensation for the outstanding amount. The legal questions at stake relate to the nature of the damages owed and the procedural validity of the initial court's judgment.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 75 Abs. 2 BGG, Art. 74 BGG, Art. 104 OR, Art. 105 Abs. 1 OR, Art. 102 Abs. 1 OR; Federal Court Ruling on Interest Accrual for Missed Family Maintenance Payments: A district court had imposed a fine and ordered payment of damages, but the upper court later revoked this decision, affirming that the original criminal penalty was valid. The complainants challenged this ruling, seeking to have it overturned and the case remanded for reevaluation, while also requesting compensation for the outstanding amount. The legal questions at stake relate to the nature of the damages owed and the procedural validity of the initial court's judgment.

Schlagwörter

KI-generiert
Schadenersatzforderung Unterhaltspflicht Zinszahlung Annuität Betreibungsforderung Fristversäumnis Anrechnung von Kindesunterhaltsbeiträgen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 3 BGG

Cited in the dispositive to order the Canton of Zurich to compensate the appellants for the federal court proceedings.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive regarding the compensation awarded to the appellants.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

BGE 145 III 345
Swiss Federal Supreme Court on Default Interest on Family Support Payments
«…u leisten hat. Die Vorinstanz äussert sich einzig zum Verfalltag dieser Forderungen. Sie verweist hierzu auf das Urteil 6B_509/2009 des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2009, ihre eigene Praxis und auf die Lehre (GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, Schweizerische…»
U 2018 49 (2021-12-14) · gr
Notary Malpractice and Canton Liability in Real Estate Transaction
«…(vgl. BGE 131 III 12 E.9.1 m.w.H, Urteile des Bundesgerichts 9C_55/2014, 9C_65/2014 vom 20. November 2014 E.6.4, 6B_509/2009 vom 3. Dezember 2009 E.2.1; REY/WILDHABER, a.a.O., Rz. 187). Die Schadenszinse sind demgemäss nicht auf d…»
C1 20 226 (2021-10-29) · vs
Landlord's Unlawful Refusal of Lease Transfer Triggers Damages for Lost Sale Price
«…veranschlagen ist (BGE 131 III 12 E. 9.1, 122 III 53 E. 4a/b; Bundesgerichts- urteile 5A_19/2012 vom 24. Mai 2012 E. 6, 6B_509/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 2.1). Auf den Schadenszins darf nicht zusätzlich Verzugszins kumuliert werden (mit ausführ- lic…»
5A_579/2018 (2019-04-30)
Maintenance Enforcement Challenge Regarding Judgment Validity and Interest Calculation
«…u leisten hat. Die Vorinstanz äussert sich einzig zum Verfalltag dieser Forderungen. Sie verweist hierzu auf das Urteil 6B_509/2009 des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2009, ihre eigene Praxis und auf die Lehre (GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, Schweizerische…»
C/23536/2018 (2019-02-14) · ge
Creditor v. Debtor (Spousal Support Arrears and Seizure Enforcement)
«…t moratoire ne pouvait être réclamé. La recourante conteste ce raisonnement. Se fondant sur l'arrêt du Tribunal fédéral 6B_509/2009 du 3 décembre 2009, elle fait valoir que l'art. 105 al. 1 CO ne trouve pas application s'agissant du paiement de contri…»
SK.2015.55 (2017-01-30)
Commercial Fraud, Breach of Trust, and Mismanagement Conviction
«…digten zugefügte Nachteil finanziell vollständig ausgeglichen (BGE 131 III 12 E. 9.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_509/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 2.1). Die zivilprozessuale Dispositionsmaxime erlaubt es, Schadenszins zuzu- sp…»
RT160013 (2016-04-22) · zh
Child Support Arrears Definitive Opening Interest Accrual School Fees Proof
«…amilienrechtliche Unterhaltsbeiträge Renten- schulden gleichgesetzt. Dies stelle eine falsche Rechtsanwendung dar. BGer 6B_509/2009 vom 3. Dezember 2009 halte in den Erwägungen 2.2 und 2.3 klar fest, dass der gerichtlich bestimmte Termin für die Zahlu…»
TDSIE LP 14 522 (2014-08-06) · vs
Definitive Lifting of Opposition to Debt Collection Upheld Despite Pending Divorce Case
«…entionnés sont ceux qui interviennent en lieu et place d’un capital, et non les prestations de nature périodique (arrêt 6B_509/2009 du 3 décembre 2009) ; qu’en présence de prestations périodiques de même montant, l’intérêt dû sur la totalité de la cré…»
RT120128 (2013-03-07) · zh
Enforcement of Maintenance Payments Upheld, Interest Accrual Confirmed
«…g gerate. Dies entspreche auch der bundesgerichtlichen Praxis bei monatlich zahlbaren Unterhaltszahlungen gemäss Urteil 6B_509/2009 vom 3.12.2009. Gestützt auf die klare bundesgerichtliche Vorgabe sei vorliegend vom Eintritt der Verzugsfolgen am 1. ei…»
5A_637/2012 (2013-01-17)
Canton of [Name Withheld] v. Obligor (Default Interest on Child Support Arrears)
«…treibung laufen. Zwar habe das Bundesgericht diese Frage in einem unpublizierten Urteil gegenteilig entschieden (Urteil 6B_509/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 2), eine anerkannte bundesgerichtliche Rechtsprechung bestehe aber nicht und die für diese Frag…»
RT110191 (2012-05-16) · zh
Maintenance Payments Default Interest Accrual Date Dispute
«…gend insofern nicht einschlägig, als die Verzugsfolgen im Rahmen eines Scha- denersatzes zu beurteilen waren (vgl. BGE 6B_509/2009 E. 2.1). Zudem wird verkannt, dass im Falle von Art. 105 OR die entsprechenden Verzugszinsen trotz bereits eingetretene…»
RT110191 · zh
Creditor Interest Accrual Date in Maintenance Enforcement
«…gend insofern nicht einschlägig, als die Verzugsfolgen im Rahmen eines Scha- denersatzes zu beurteilen waren (vgl. BGE 6B_509/2009 E. 2.1). Zudem wird verkannt, dass im Falle von Art. 105 OR die entsprechenden Verzugszinsen trotz bereits eingetretene…»
RT120128 · zh
Enforcement of Spousal and Child Maintenance Arrears Upheld
«…g gerate. Dies entspreche auch der bundesgerichtlichen Praxis bei monatlich zahlbaren Unterhaltszahlungen gemäss Urteil 6B_509/2009 vom 3.12.2009. Gestützt auf die klare bundesgerichtliche Vorgabe sei vorliegend vom Eintritt der Verzugsfolgen am 1. ei…»
RT160013 · zh
Definitive Debt Enforcement Clearance for Child Support: Documentary Evidence Requirements for Counterclaims
«…amilienrechtliche Unterhaltsbeiträge Renten- schulden gleichgesetzt. Dies stelle eine falsche Rechtsanwendung dar. BGer 6B_509/2009 vom 3. Dezember 2009 halte in den Erwägungen 2.2 und 2.3 klar fest, dass der gerichtlich bestimmte Termin für die Zahlu…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_509/2009

Urteil vom 3. Dezember 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Mathys,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiber Borner.

Parteien

E.G._________, R.G._________ und M.G._________, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Schumacher,

Beschwerdeführer,

gegen

H.G._________, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Gehrig,

Beschwerdegegner,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Schadenersatzforderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 30. März 2009.

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte H.G._________ am 20. Mai 2008 wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 200.-- und einer Busse von Fr. 1'000.--. Gleichzeitig verpflichtete es ihn, E.G._________, M.G._________ und R.G._________ unter dem Titel Schadenszins Fr. 16'772.-- an Schadenersatz zu zahlen. Für den Mehrbetrag verwies es die Forderung auf den Zivilweg.

Auf Berufung von H.G._________ hob das Obergericht des Kantons Zürich am 30. März 2009 das Urteil des Bezirksgerichts auf und stellte fest, dass der (gleichlautende) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. September 2007 im Schuld- und Strafpunkt rechtskräftig sei. Die Schadenszinsforderung von E.G._________, M.G._________ und R.G._________ wies es ab und verwies die Schadenersatzforderung in den übrigen Punkten auf den Zivilweg.

B. E.G._________, M.G._________ und R.G._________ führen Beschwerde und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei H.G._________ zu verpflichten, ihnen Fr. 16'772.-- an Schadenszins zu zahlen, und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens seien die kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestimmen.

Das Obergericht, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Beschwerdegegner haben auf eine Vernehmlassung verzichtet (act. 12 - 14).

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, der Beschwerdegegner habe vor Vorinstanz lediglich den Schadenersatzanspruch angefochten, weshalb nach den Bestimmungen der Beschwerde in Zivilsachen zu verfahren sei. Der Streitwert von Fr. 30'000.-- werde zwar nicht erreicht. Die Beschwerde sei aber dennoch zu behandeln, weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sei. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer zudem, die Vorinstanz habe die Dispositionsmaxime verletzt.

1.2 Nach der Rechtsprechung steht die Beschwerde in Strafsachen der Zivilpartei nur zur Verfügung, wenn die obere kantonale Instanz ( Art. 80 Abs. 1 BGG ) sowohl den Strafpunkt wie den Zivilpunkt zu beurteilen hatte. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig, wenn die obere kantonale Instanz ( Art. 75 Abs. 2 BGG ) im Strafverfahren nur noch über den Zivilpunkt urteilen musste ( BGE 133 III 701 E. 2.1 S. 704).

Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert von Fr. 30'000.-- erreicht ist ( Art. 74 BGG ), während die Beschwerde in Strafsachen keinen Streitwert voraussetzt. Einer Zivilpartei steht damit die ordentliche Beschwerde (in Strafsachen) unabhängig von der Höhe ihrer Forderung offen, wenn im Strafverfahren vor der oberen kantonalen Instanz auch der Strafpunkt noch umstritten ist. Sie kann sämtliche zulässigen Rügen im Sinne von Art. 95 und 96 BGG erheben ( BGE 133 III 701 E. 2.1 S. 703).

1.3 Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdegegner beanstandet, dass das Bezirksgericht im Schuld- und Strafpunkt überhaupt noch ein Urteil erlassen habe. Die Vorinstanz kam in dieser Frage zum Schluss, dass das Bezirksgericht aus prozessualen Gründen nicht über den Schuld- und Strafpunkt hätte entscheiden dürfen, hob das Urteil diesbezüglich auf und stellte fest, dass der Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt in Rechtskraft erwachsen sei.

Vorinstanzlich war somit nicht der Strafpunkt selbst (im Sinne einer materiellrechtlichen Beurteilung), sondern eine verfahrensrechtliche Frage im Zusammenhang mit dem Strafpunkt streitig, deren Beantwortung jedoch zu einer Änderung des erstinstanzlichen Urteils im Strafpunkt führte. Damit beurteilte die Vorinstanz sowohl den Straf- als auch den Zivilpunkt. Folglich ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig.

2. Die Vorinstanz verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Bezirksgerichts zum Verzugs- bzw. Schadenszins. Nicht berücksichtigt habe es jedoch, dass die beiden Zinsarten nicht kumulativ gefordert werden könnten (ROLF WEBER, Berner Kommentar, N. 11 zu Art. 104 OR ). Wenn ein Schuldner mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzug sei, könne Verzugszins erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an gefordert werden. Bei familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen handle es sich um Renten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 OR (ROLF WEBER, a.a.O., N. 17 zu Art. 105 und N. 45 zu Art. 104 OR , 3. Beispiel der Kasuistik). Folglich sei die Schadenszinsforderung abzuweisen (angefochtener Entscheid S. 16 f. lit. b).

2.1 Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Er läuft bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes. Dieser Schadenszins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag der unerlaubten Handlung bzw. für deren wirtschaftliche Auswirkungen mit deren Entstehung befriedigt worden wäre. Er setzt im Gegensatz zum Verzugszins weder eine Mahnung des Gläubigers noch den Verzug des Schuldners voraus, erfüllt jedoch denselben Zweck. Er soll den Nachteil ausgleichen, der dadurch entsteht, dass ein Kapital nicht genutzt werden kann ( BGE 131 III 12 E. 9.1 S. 22 mit Hinweisen).

Der gerichtlich bestimmte Termin für die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ist ein Verfalltag (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd II, 8. Aufl. 2003, S. 157 Rz. 2976 mit Hinweis). Dies hat zur Folge, dass es weder einer Mahnung noch des Ablaufs einer angemessenen Reaktionszeit bedarf und der Verzug nach Ablauf des (gerichtlich) bestimmten Verfalltags eintritt (DIESELBEN, a.a.O., S. 155 Rz. 2963).

2.2

Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob der Zins von 5 % gestützt auf Art. 41 ff. OR oder Art. 97 ff. OR geschuldet ist. Im ersten Fall ist der Zins ab Eintritt des Schadens geschuldet (d.h., wenn die Zahlung hätte erfolgen sollen), im zweiten üblicherweise erst, wenn der Schuldner in Verzug gesetzt wird ( Art. 102 Abs. 1 OR ).

Im Familienrecht sind die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts sinngemäss anwendbar, soweit nicht familienrechtliche Vorschriften ein Abweichen erheischen (HAUSHEER/SPYCHER, Unterhalt nach neuem Scheidungsrecht, Ergänzungsband zum Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2001, S. 31 ff. Rz. 05.14 - 05.22). Im Familienrecht finden sich keine besonderen Vorschriften über die Zu-spät-Erfüllung von Unterhaltsbeiträgen an den geschiedenen Ehegatten. Der Unterhaltsbeitrag an ein Kind ist im Voraus auf die Termine zu entrichten, die im Urteil festgesetzt sind ( Art. 285 Abs. 3 ZGB ). Dieser Zeitpunkt bestimmt gleichzeitig die Entstehung und die Fälligkeit der einzelnen Beitragsforderung (CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl. 1999, S. 170 Rz. 23.03). Da aber der Scheidungsrichter für die Zahlung der einzelnen Unterhaltsbeiträge an die Beschwerdeführer eindeutige Termine bestimmt hat, ist der Beschwerdegegner seit deren Ablauf für die jeweilige Zahlung in Verzug ( Art. 102 Abs. 2 OR ; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, a.a.O.). Folglich muss er auch für den geltend gemachten Verspätungsschaden von 5 % aufkommen. Für weiter gehende Forderungen wegen verspäteter Leistung sind die Beschwerdeführer auf den Zivilweg zu verweisen.

2.3 Die Vorinstanz verkennt die Tragweite von Art. 105 OR , wenn sie Unterhaltsbeiträge gleich behandelt wie die dort aufgeführten Zinsen, Renten und Schenkungen. Renten sind nämlich nur diejenigen Beträge, welche an die Stelle des Kapitals treten, nicht allgemein periodische Leistungen (WEBER, a.a.O., N. 16 zu Art. 105 OR ). Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge werden aber in der Regel aus dem Arbeitseinkommen des Pflichtigen bezahlt und nur ausnahmsweise als Kapitalzinsen. Sie zählen somit zu den allgemein periodischen Leistungen (so auch WEBER, a.a.O., N. 12 zu Art. 89 OR ).

Die Vorinstanz beruft sich auf WEBER, wonach auch für gerichtlich festgelegte Unterhaltsrenten erst mit der Betreibung Verzugszins geschuldet ist (a.a.O., N. 17 am Ende zu Art. 105 OR ). Wie dargelegt (E. 2.1 und 2.2), ist diese Auffassung nicht haltbar, weil der Schuldner von Unterhaltsbeiträgen bereits mit Ablauf des gerichtlich bestimmten Termins für die Zahlung in Verzug gerät.

Die allgemein zutreffende Erwägung der Vorinstanz, dass Schadenszins und Verzugszins nicht kumulativ gefordert werden können, geht im vorliegenden Fall an der Sache vorbei. Denn für den fraglichen Zeitraum (Oktober 2000 bis September 2004) haben die Beschwerdeführer weder Schadens- noch Verzugszins erhalten.

3. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Da die Schadenersatzforderung über Fr. 16'772.-- ausgewiesen ist (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Mai 2008, E. 3.4 - 3.6), ist der Betrag den Beschwerdeführern zuzusprechen. Im Übrigen ist die Sache zur Neubeurteilung der kantonalen Verfahrenskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da der Beschwerdegegner keine Anträge gestellt hat, sind keine Kosten zu erheben. Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen ( Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2009 aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführern Fr. 16'772.-- Schadenersatz zu zahlen. Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen. Im Übrigen wird die Sache zur Neufestlegung der kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Borner