Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_508/2023 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Legal and Factual Substantiation in Traffic Violation Case

Geschäftsnummer 6B_508/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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On December 22, 2020, in Biel, a collision occurred between the vehicle of an individual and another car. The individual was found guilty by the Bernese Jura-Seeland Regional Court and the Bernese Cantonal Court of improperly controlling the vehicle and failing to maintain a sufficient distance while driving, leading to a simple traffic rule violation. They were fined 300 Swiss Francs and were responsible for the procedural costs. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal seeking reversal of the conviction, initiation of proceedings against the injured party for coercion in road traffic, compensation of 3,736.70 Swiss Francs, and disciplinary and investigatory proceedings against judicial and expert parties involved. The appeal centered on claims of maintaining the required distance, inability to prevent the collision due to sudden braking by the other party, and alleged errors in witness statements and technical assessments.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Legal and Factual Substantiation in Traffic Violation Case: The individual was found guilty by the Bernese Jura-Seeland Regional Court and the Bernese Cantonal Court of improperly controlling the vehicle and failing to maintain a sufficient distance while driving, leading to a simple traffic rule violation. They were fined 300 Swiss Francs and were responsible for the procedural costs. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal seeking reversal of the conviction, initiation of proceedings against the injured party for coercion in road traffic, compensation of 3,736.70 Swiss Francs, and disciplinary and investigatory proceedings against judicial and expert parties involved. The appeal centered on claims of maintaining the required distance, inability to prevent the collision due to sudden braking by the other party, and alleged errors in witness statements and technical assessments.

Schlagwörter

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Einfache Verletzung der Verkehrsregeln Nichteintreten Verletzung der Verkehrsregeln ordentliches Verfahren Fahren trotz Führerausweisentzugs Disziplinarrecht Rechtsstaat strafrechtliche Nötigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule that the appeal is not entertained due to insufficient substantiation.

Art. 64 BGG

Used to dismiss the request for legal aid because the appeal was deemed without prospect of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to mandate that the financial situation of the appellant be considered when determining the amount of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs based on the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_508/2023

Urteil vom 31. Mai 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin van de Graaf, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 31. März 2023 (SK 22 92).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Am 22. Dezember 2020 kam es in Biel zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug von A.________ und einem weiteren Personenwagen. Mit Urteil vom 31. März 2023 wurde A.________ vom Obergericht des Kantons Bern in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs sowie Nichtwahren eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren schuldig erklärt. Er wurde zu einer Übertretungsbusse von Fr. 300.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verurteilt und zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten verpflichtet.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht die vollumfängliche Aufhebung dieses Urteils. Es sei gegen die Geschädigte ein Verfahren wegen Nötigung im Strassenverkehr einzuleiten und diese sei zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'736.70 zu verurteilen. Weiter sei gegen die Erstrichterin und das Obergericht ein Disziplinarverfahren und gegen die Gutachterin ein Ermittlungsverfahren wegen falschem Gutachten einzuleiten. Auf die Meldung einer allfälligen Verurteilung an die Strassenverkehrsbehörde sei zu verzichten.

2. Wie dem Beschwerdeführer in anderen Verfahren bereits mehrfach aufgezeigt wurde, ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2 ; 139 I 306 E. 1.2). Sie kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis).

Für die Anfechtung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gelten erhöhte Begründungsanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erweist ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

3. In tatsächlicher Hinsicht stellt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe den Mindestabstand eingehalten, die Kollision aber trotzdem nicht verhindern können, da die Geschädigte vor ihm eine Vollbremsung gemacht habe. Mit der sorgfältigen vorinstanzlichen Würdigung seiner eigenen und den Aussagen des Zeugen sowie der Geschädigten befasst er sich dabei jedoch nicht. Er bezeichnet die einschlägigen Zeugenaussagen pauschal als unerwiesen, unqualifiziert und überbewertet und das verkehrstechnische Gutachten als falsch, was er mit eigenen, nicht nachvollziehbaren Berechnungen zu untermauern versucht. Dabei wiederholt er aber einzig seine bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Vorbringen, welche von der Vorinstanz mit schlüssiger Begründung als unbehelflich eingestuft werden. Weiter präsentiert er dem Bundesgericht einen alternativen Geschehensablauf, der aber auf reinen Mutmassungen seinerseits beruht und zum Nachweis von Willkür somit nicht geeignet ist. Ebenso an der Sache vorbei gehen seine Hinweise auf andere Strafverfahren, in denen er offenbar wegen weiterer Verkehrsregelverletzungen verurteilt worden war sowie auf seine Fahrpraxis und diejenige der Geschädigten respektive von Frauen im Allgemeinen. Zusammengefasst vermögen seine Ausführungen den erhöhten Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge nicht zu genügen.

Auch an der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz setzt der Beschwerdeführer - trotz entsprechendem Untertitel in seiner Beschwerdeschrift - inhaltlich nicht an. Damit liegt auch in diesem Punkt ein eindeutiger Begründungsmangel vor.

4. Seine, über seine Verurteilung hinausgehenden Anträge begründet der Beschwerdeführer gar nicht. Der Widerspruch zu Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist offensichtlich.

5. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen, teilweise sachfremden Vorbringen und Rügen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, wird auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gestützt auf Art. 64 BGG abgewiesen, da sich die Beschwerde entgegen seinem Dafürhalten als aussichtslos erweist. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:

Die Gerichtsschreiberin: