Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_508/2022 KI-generiert

Appeal Against Conviction for Coercion and Firearms Offenses Rejected for Formal Deficiencies

Geschäftsnummer 6B_508/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed to the Swiss Federal Tribunal seeking a dismissal of charges related to multiple, partially attempted acts of coercion, among other accusations. The appeal followed a decision by the Zurich Cantonal Court which had confirmed a previous district court's ruling, acquitting the individual of multiple property damage charges but convicting them of repeated, partially attempted coercion and violations of weapons laws, resulting in a conditional eight-month prison sentence and a fine. The appellant contested the verdict, claiming the proceedings were based on falsehoods and asserting innocence. However, the appeal submitted to the Federal Tribunal lacked a formal claim and appropriate justification, leading to the court's decision to dismiss the appeal without imposing any costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Conviction for Coercion and Firearms Offenses Rejected for Formal Deficiencies: The appeal followed a decision by the Zurich Cantonal Court which had confirmed a previous district court's ruling, acquitting the individual of multiple property damage charges but convicting them of repeated, partially attempted coercion and violations of weapons laws, resulting in a conditional eight-month prison sentence and a fine. The appellant contested the verdict, claiming the proceedings were based on falsehoods and asserting innocence. However, the appeal submitted to the Federal Tribunal lacked a formal claim and appropriate justification, leading to the court's decision to dismiss the appeal without imposing any costs.

Schlagwörter

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Mehrfache, teilweise versuchte Nötigung etc Nichteintreten versuchte Nötigung Strafzumessung Waffenrechtsdelikte substantiierte Begründung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einstellung wegen Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to justify the non-admission (Nichteintreten) of the appeal due to the lack of a proper statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to rule on the exemption from court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_508/2022

Urteil vom 23. Mai 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache, teilweise versuchte Nötigung etc.; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Februar 2022 (SB210250-O/U/nm-cs).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte im Berufungsverfahren mit Urteil vom 18. Februar 2022 die Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 13. Januar 2021 bezüglich der Dispositivziffern 2 (3. Spiegelstrich: Freispruch betr. mehrfache Sachbeschädigung) und 10 (Vormerknahme betr. Schreckschusspistole) fest. Es sprach den Beschwerdeführer von den Vorwürfen der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung und der Nötigung im Zusammenhang mit fünf spezifizierten Vorwürfen des Nachstellens frei. Hingegen verurteilte es ihn wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung, Vergehens gegen das Waffengesetz sowie Übertretung des Waffengesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 400.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage).

Der Beschwerdeführer wendet sich am 19. April 2022 an das Bundesgericht. Er strebt sinngemäss einen Freispruch an.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

3. Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Die Beschwerde enthält kein formelles Begehren und keine Begründung, in welcher dargelegt würde, inwiefern die Vorinstanz mit ihren Erwägungen gegen Recht verstossen haben könnte. Der Beschwerdeführer beschränkt sich stattdessen in seiner Eingabe vom 19. April 2022 im Wesentlichen lediglich darauf, seine Unschuld zu beteuern und zu behaupten, das angefochtene Urteil bzw. das ganze Verfahren würde auf erfundenen und erlogenen Fakten beruhen. Er sei vorverurteilt, verfolgt und unrechtmässig bestraft worden. Das Bundesgericht machte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. April 2022 unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausdrücklich auf die Begründungsanforderungen einer Beschwerde an das Bundesgericht aufmerksam und informierte ihn dahingehend, seine Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist verbessern bzw. ergänzen zu können (act. 4). Das Schreiben konnte zugestellt werden. Eine ergänzte oder verbesserte Beschwerdeeingabe ging beim Bundesgericht jedoch nicht ein. Auf die Beschwerde vom 19. April 2022 ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Von einer Kostenauflage ist ausnahmsweise abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill