Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_507/2022 KI-generiert

Complainant's Appeal Dismissed for Failure to Justify Rejection Based on Unpaid Security Deposit

Geschäftsnummer 6B_507/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant, referred to as A.________, filed a complaint against a decision of the Zurich High Court, which had refused to proceed with an appeal regarding the dismissal of a criminal investigation for fraud by the Limmattal/Albis Prosecutor's Office. The High Court had rejected A.________'s complaint because the required procedural security deposit was not paid. A.________ contested this decision at the Federal Tribunal, challenging whether it was appropriate for the lower court to make the hearing of the appeal contingent on the payment of such security and to reject the appeal due to the failure to provide the deposit. Instead of addressing this procedural issue, A.________ focused on arguing the substantive existence of the fraud, leading to the Federal Tribunal determining that the complaint did not meet the necessary legal requirements for consideration.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 383 Abs. 1 Satz, Art. 136 StPO, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 108 BGG; Complainant's Appeal Dismissed for Failure to Justify Rejection Based on Unpaid Security Deposit: The High Court had rejected A.________'s complaint because the required procedural security deposit was not paid. A.________ contested this decision at the Federal Tribunal, challenging whether it was appropriate for the lower court to make the hearing of the appeal contingent on the payment of such security and to reject the appeal due to the failure to provide the deposit. Instead of addressing this procedural issue, A.________ focused on arguing the substantive existence of the fraud, leading to the Federal Tribunal determining that the complaint did not meet the necessary legal requirements for consideration.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme, Nichtleisten der Prozesskaution Nichteintreten unbezahlte Mietkaution Betrugsermittlung Beweislosigkeit nachträglicher Rechtsvorschlag formelle Verfahrenseinstellung Prozessvoraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry (Nichteintreten) using the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision waived the imposition of court costs (Kostenauflage) pursuant to this article.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_507/2022

Urteil vom 6. Mai 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,

Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon.

Gegenstand

Nichtanhandnahme, Nichtleisten der Prozesskaution; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. Februar 2022 (UE210372-O/U).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis nahm am 11. November 2021 eine Strafuntersuchung wegen Betrugs etc. nicht an die Hand. Auf eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 23. Februar 2022 androhungsgemäss mangels Leistung der Prozesskaution nicht ein. A.________ wendet sich an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist laut Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt ( BGE 143 I 377 E. 1.2 f.). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E 4.1.2).

Art. 383 Abs. 1 Satz 1 StPO sieht vor, dass die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten kann, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten ( Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO ). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).

3. Vorliegend kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte und auf die Beschwerde mangels fristgerechter Leistung der Prozesskaution zu Recht nicht eingetreten ist. Mit dieser Frage setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Er äussert sich vielmehr in der Sache zum Vorliegen des Betrugstatbestands und beanstandet, dass das beanzeigte Verhalten als "eine typische zivilrechtliche Auseinandersetzung" bewertet worden sein soll. Dass und inwiefern das mangels Leistung der Prozesskostensicherheit ergangene Nichteintreten der Vorinstanz verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, lässt sich den beschwerdeführerischen Ausführungen nicht entnehmen. Die gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde genügt damit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boller