Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_506/2015 KI-generiert

Compensation for Pre-Trial Detention Based on Seriousness of Accusation

Geschäftsnummer 6B_506/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a criminal case, an individual was investigated for attempted murder after allegedly causing serious injuries to a third party. Following a brief period of detention, the prosecution dropped the charges due to insufficient evidence, and the individual was required to bear some of the investigation costs without receiving compensation. Subsequently, the individual appealed for damages due to wrongful imprisonment, leading a higher court to award a certain sum for the psychological and personal impact of the detention. However, the prosecution contested the amount, arguing it should be reassessed. The case highlights the complexities surrounding wrongful detention and the evaluation of compensation in such contexts.

Legislator-Regeste

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Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Compensation for Pre-Trial Detention Based on Seriousness of Accusation: Following a brief period of detention, the prosecution dropped the charges due to insufficient evidence, and the individual was required to bear some of the investigation costs without receiving compensation. Subsequently, the individual appealed for damages due to wrongful imprisonment, leading a higher court to award a certain sum for the psychological and personal impact of the detention. However, the prosecution contested the amount, arguing it should be reassessed. The case highlights the complexities surrounding wrongful detention and the evaluation of compensation in such contexts.

Schlagwörter

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Genugtuung für ungerechtfertigte Haft (versuchte Tötung) Haftentschädigung Strafverfolgung Erhöhung der Entschädigung Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft versuchte vorsätzliche Tötung Tötung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited because no costs were raised due to the outcome of the case.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited to order the Canton of Zurich to pay the respondent an appropriate indemnity.

Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO

Cited in the reasoning to establish that Federal law sets no specific minimum amount for indemnity.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (71)

BGE 146 IV 231
Acquitted Man Seeks Damages for Prolonged Detention, Media Exposure, and Speedy Trial Violation
«…were der ihr vorgeworfenen Taten etc. (vgl. BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 342; Urteile 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1; 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1; 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 139 IV 243 ; je mit Hinweisen). 2.…»
SB230545 (2025-05-16) · zh
Multiple Threats and Suspended Sentence Revocation
«…ahme oder eine extensive Medienberichterstattung (vgl. WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 431 N 11; Urteil 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.1 ff.). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 1. Mai 2023 die dabei geltenden Grundsätz…»
SB220512 (2024-07-16) · zh
Appellate Court Acquittal on Homicide Incitement After Supreme Court Remand; Drug Conviction Upheld; Compensation for Undue Detention Awarded
«…dienberichterstattung (vgl. WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, 3. Aufl. 2023, N 11 zu Art. 431 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.1 ff.) 3.2.3. Der Beschuldigte wird vorliegend zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, 160 Tages- sätze…»
SB230578 (2024-07-03) · zh
Acquittal on Remand in Fatal Stabbing Case Due to Insufficient Evidence
«…ihr vorgeworfenen Taten etc. (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1; 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1). 6. Der Beschuldigte beantragt für die von ihm erstandene Haft von über vier Jahren ein…»
SB230364 (2024-06-18) · zh
Defendant Convicted of Attempted Coercion, Sentenced to 10 Months
«…hme oder eine extensive Medienberichterstattung (vgl. WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, a.a.O., N 11 zu Art. 431 StPO; Urteil 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.1 ff.). Das Bundesgericht hat in einem jün- geren Entscheid vom 1. Mai 2023 die dabei geltenden…»
SK.2021.5 (2023-05-10)
Acquittal of Violence Against Asylum Center Security Due to Lack of Official Status
«…2; Urteile des Bundesgerichts 6B_974/2020 vom 31. März 2021 E. 2.1 ff.; 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.2; 6B_506/2015 vom 6. Au- gust 2015 E. 1.3.1; mit Hinweisen). 5.1.3 Die Lebenshaltungskosten am Wohnsitz der anspruchsberec…»
2023.03.20.sr.5 (2023-03-20) · bl
Prosecutor's Case Closure and Compensation Appeal
«…e vor- liegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen (GRIESSER, a.a.O., Art. 429 N 7a; BGer Urteil 6B_506/2015 vom 6. August 2015, E. 1.3.1). Dieser Tagessatz bildet indes nur ein Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung de…»
SB220286 (2023-02-21) · zh
Acquittal for Rape and Sexual Coercion Despite Complainant's Objections
«…BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N. 28, vgl. BGE 139 IV 243 = Pra 102 (2013) Nr. 108; Urteile des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2015 und 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2). 1.3 Der Beschuldigte wurde am 27. September 2020, 04…»
CA.2022.17 (2022-12-21)
Acquittal for Explosives Charge Due to Insufficient Proof of Firework's Explosive Nature
«…n Taten etc. (vgl. BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 342; Urteile des BGer 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1; 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1; 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 139 IV 243; je mit Hinweis…»
2022.12.07.sr.1 (2022-12-07) · bl
Threats and Misuse of Communications Conviction Upheld, Coercion Acquittal, and Self-Defense Ruling
«…weis auf BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteile 6B_974/2020 vom 31. März 2021 E. 2.1.1; 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.2; 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1; mit Hinweisen). Die Festlegung der Genugtuungs- summe beruht auf richterlichem Ermessen (B…»
SB210555 (2022-12-02) · zh
Acquittal for Murder Due to Insufficient Evidence and Wrongful Detention Compensation
«…ihr vorgeworfenen Taten etc. (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1; 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1). 2. Der Beschuldigte beantragt für die von ihm erstandene Haft von über vier Jahren ein…»
BK 2022 231 (2022-11-29) · be
Appeal Granted: Revocation of Therapeutic Measure Due to Pre-existing Grounds for Expert Assessment
«…teile des Bundesgerichts 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1 und 2.3.2; 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1; 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1; 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 139 IV 243; je mit H…»
SST.2021.183 (2022-10-11) · ag
Acquittal of Defendant with Schizophrenia, Costs Awarded to State
«…öhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2018 E. 1.3.1). -8- 5.2. Der Beschuldigte wurde am 1. April 2019…»
SB220067 (2022-09-15) · zh
Negligent Endangerment Acquittal Due to Intervening Crane Operator Misconduct
«…ewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen (BGer Urteil 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1 und 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2 mit Verweisen). Da hier keine besonderen Umstände v…»
SB220216 (2022-07-07) · zh
Compensation and Costs After Acquittal on Foreign Nationals Act Violation
«…tc. (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; BGE 143 IV 339 E. 3.1; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1; 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1; 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, nicht publ. in BGE 139 IV 243; je mit Hinweisen). 2.5…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_506/2015

Urteil vom 6. August 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiberin Siegenthaler.

Verfahrensbeteiligte

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Genugtuung für ungerechtfertigte Haft (versuchte Tötung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. April 2015.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führte gegen A.X.________ und B.X.________ eine Strafuntersuchung wegen versuchter Tötung zum Nachteil von C.________, nachdem die beiden die Frau am 21. November 2013 mit einer Schussverletzung im Beckenbereich und Schnittverletzungen an den Handgelenken ins Spital Bülach gebracht hatten. A.X.________ befand sich vom 22. bis am 24. November 2013 in Untersuchungshaft. Am 6. März 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das betreffende Verfahren infolge Dahinfallens eines hinreichenden Tatverdachts ein. Sie auferlegte A.X.________ einen Teil der Verfahrenskosten und richtete ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus.

B. Auf Beschwerde von A.X.________ reduzierte das Obergericht des Kantons Zürich am 9. April 2015 den von ihm zu tragenden Verfahrenskostenanteil und sprach ihm eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- für die erlittene Haft zu.

C. Dagegen führt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. April 2015 sei aufzuheben und die Sache zwecks Festsetzung einer willkürfreien, gesetzmässigen Genugtuungssumme an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D. Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 1. Juli 2015 eine Stellungnahme eingereicht. Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Höhe der Genugtuung. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdegegner habe sich lediglich zwei Tage und vier Stunden in Haft befunden. Das im November 2013 gegen ihn eröffnete Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil seiner Freundin sei bereits am 6. März 2014 wieder eingestellt worden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei bei kürzeren Freiheitsentzügen eine Genugtuung von Fr. 200.-- pro Tag angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorlägen. Bei der Bemessung seien neben der Dauer der Haft auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts sowie die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten und die Belastung durch das Verfahren, beispielsweise durch extensive Medienberichterstattung, mit zu berücksichtigen. Anzufügen wären hier auch noch Kriterien wie die Art der Verhaftung oder etwa die Auswirkungen der Haft auf das soziale Umfeld des Verhafteten. Zwar treffe im konkreten Fall durchaus zu, dass der Vorwurf einer versuchten Tötung zum Nachteil der Freundin sehr schwerwiegend sei. Dasselbe gelte für die damit zusammenhängende Haft von insgesamt 52 Stunden. Damit seien die Verletzungen der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners allerdings bereits erschöpft. Namentlich könnten keine spektakuläre Verhaftung, keine extensive Medienberichterstattung oder Auswirkungen auf seine persönliche Situation mit besonderen physischen, psychischen und/oder sozialen Problemen als Folge des strafrechtlichen Vorwurfs und der erlittenen Haft ausgemacht werden. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Höhe der Genugtuung in Haftfällen erscheine es völlig abwegig und sei nicht mehr haltbar, wenn dem Beschwerdegegner eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- zugesprochen werde. Die Vorinstanz überschreite mit dieser Summe ihr Ermessen.

1.2.

Die Vorinstanz erwägt, die dreitägige Inhaftierung stelle eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung dar, welche die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertige. Dem Beschwerdeführer sei die versuchte Tötung seiner Freundin zur Last gelegt worden. Dabei handle es sich um einen sehr schwerwiegenden Vorwurf, weshalb die beantragte Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.-- angemessen erscheine.

In ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2015 verweist die Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dergemäss im Falle einer sehr schwerwiegenden Verdächtigung die pro Hafttag auszurichtende Genugtuung derart zu erhöhen sei, dass die betroffene Person in jedem Fall (also selbst wenn sie sich nur wenige Tage in Haft befand) einen Mindestbetrag von einigen Tausend Franken erhalte.

1.3.

1.3.1. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen, in welches das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (Urteil 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 139 IV 243 ). Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest ( Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu.

Aufgrund der Art und Schwere der Verletzung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln. Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich Fr. 200.-- pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind ebendiese Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen, wozu unter anderem die Schwere des Tatverdachts gehört, dem eine Person ausgesetzt war. Das Bundesgericht hat (wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt) den Grundsatz festgehalten, dass im Falle einer sehr schwerwiegenden Verdächtigung die pro Hafttag auszurichtende Genugtuung entsprechend zu erhöhen ist, sodass die betroffene Person jedenfalls einen Mindestbetrag von einigen tausend Franken erhält (vgl. Urteile 8G.122/2002 vom 9. September 2003 E. 6.1.5, 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3 und 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).

1.3.2. Im vorliegenden Fall erscheint eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- für knapp drei Tage Haft tatsächlich hoch. Die Vorinstanz hat sich bei der Festlegung aber an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientiert und ihr Ermessen damit weder überschritten noch missbraucht. Wohl kann "einige tausend Franken" auch nur Fr. 2'000.-- bedeuten und ist die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung lediglich als Grundsatz zu verstehen, von dem gegebenenfalls abgewichen werden kann. Beides lässt den vorinstanzlichen Entscheid jedoch nicht gänzlich unhaltbar erscheinen. Die dem Beschwerdegegner zugesprochene Summe mag unter den konkreten Umständen die Obergrenze markieren. Ein Missbrauch oder eine Überschreitung des vorinstanzlichen Ermessens liegt indes nicht vor. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler