Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_505/2015 KI-generiert

Hotel Lodging Non-Payment Fraud

Geschäftsnummer 6B_505/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who stayed at a hotel in the Canton of Schwyz from March 29 to June 14, 2012, under the presumption that a travel agency would cover the costs. When notified by hotel staff that the agency would no longer make payments, he refused to settle the outstanding bill for his stay from June 1 to June 14, totaling CHF 1,950. Despite his claims that the agency was responsible for the expenses, he did not pay the hotel and was subsequently convicted of fare evasion. The conviction was upheld by a higher court, which confirmed the lower court's penalty after an appeal. The individual then brought the matter to the Federal Tribunal, seeking to overturn the ruling and to be acquitted of the charges.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Hotel Lodging Non-Payment Fraud: When notified by hotel staff that the agency would no longer make payments, he refused to settle the outstanding bill for his stay from June 1 to June 14, totaling CHF 1,950. Despite his claims that the agency was responsible for the expenses, he did not pay the hotel and was subsequently convicted of fare evasion. The conviction was upheld by a higher court, which confirmed the lower court's penalty after an appeal. The individual then brought the matter to the Federal Tribunal, seeking to overturn the ruling and to be acquitted of the charges.

Schlagwörter

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Zechprellerei Drittauszahlung Betrug Gastaufnahmevertrag Parteientschädigung gewerbsmässiger Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Cited as the legal basis for disposing of the appeal summarily because it was manifestly unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for ordering the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_505/2015

Urteil vom 10. Juli 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

2. A.________ AG,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Zechprellerei,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 16. Dezember 2014.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer logierte ab dem 29. März 2012 in einem Hotel im Kanton Schwyz. Er ging davon aus, der Aufenthalt werde durch ein Reisebüro bezahlt. Am 28. Mai 2012 informierten ihn der Geschäftsführer und ein weiterer Mitarbeiter des Hotels darüber, dass das Reisebüro bzw. eine weitere vom Beschwerdeführer genannte holländische Gesellschaft keine Zahlung mehr leisteten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die ausstehende Miete ab dem 27. April bis zum 31. Mai 2012 zu begleichen. Er kam dieser Forderung nicht nach und stellte sich auf den Standpunkt, dass nicht er, sondern das Reisebüro für ihn für die Zeitspanne vom 29. März bis 31. Mai 2012 reserviert habe und er deshalb keine Miete schuldig sei. In der Folge verlängerte er seinen Aufenthalt im Hotel über den 31. Mai 2012 hinaus und zwar bis zum 14. Juni 2012, obwohl er wusste, dass für diese Zeitspanne niemand anderer mehr als er selber für die Miete aufkommen müsse und dass er in finanziellen Schwierigkeiten steckte. Am 14. Juni 2012 reist er ab, ohne die Hotelrechnung für die Zeitspanne vom 1. Juni bis zum 14. Juni 2012 in Höhe von Fr. 1'950.-- zu bezahlen.

Der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht verurteilte den Beschwerdeführer am 27. November 2013 wegen Zechprellerei zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 140.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 700.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte dieses Urteil im Berufungsverfahren am 16. Dezember 2014 im Schuldpunkt. Es verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 50.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 16. Dezember 2014 sei aufzuheben und er von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil können vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht ( BGE 138 III 378 E. 6.1; 137 IV 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Appellatorische Kritik, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, ist vor Bundesgericht unzulässig.

Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt bemängelt, von dem die Vorinstanz ausging, beschränkt er sich auf unzulässige appellatorische Kritik, aus der nicht hervorgeht, dass und inwieweit die Vorinstanz in Willkür im oben umschriebenen Sinn verfallen wäre. So macht er z.B. geltend, er sei auf Kosten der holländischen Gesellschaft untergebracht gewesen und das Hotel habe ihm nichts vorgelegt, woraus hervorgehe, dass die Gesellschaft die Buchung nicht mehr verlängern und bezahlen wolle. Er vermag indessen nicht darzutun, woraus sich ergeben könnte, dass die holländische Gesellschaft dem Hotel gegenüber bestätigt hätte, er könne auch über den 31. Mai 2012 hinaus auf ihre Kosten im Hotel bleiben, und inwieweit die Feststellung der Vorinstanz, er sei rechtzeitig durch den Geschäftsführer und einen weiteren Mitarbeiter darüber informiert worden, dass nun er selber für seine Rechnung aufkommen müsse, willkürlich wäre. Im Folgenden ist von dem Sachverhalt auszugehen, den die Vorinstanz festgestellt hat.

3. Beim von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ist die Subsumtion des Verhaltens des Beschwerdeführers unter den Tatbestand der Zechprellerei offensichtlich nicht zu beanstanden. Ob er die Übernachtungskosten für die Zeit ab dem 1. Juni 2012 von der holländischen Gesellschaft würde zurückfordern können, wie er vor der Vorinstanz unter Berufung auf zwei Zeugen geltend machte (Urteil S. 12), ist unerheblich. Hier geht es ausschliesslich um das Verhältnis zwischen ihm und dem Hotel, und folglich kommt es auch nur darauf an, dass ihm der Geschäftsführer und ein weiterer Mitarbeiter des Hotels unmissverständlich mitgeteilt hatten, ab dem 31. Mai 2012 müsse er für die Hotelrechnung persönlich aufkommen. Was der Umstand, dass er dies bei einem früheren Aufenthalt ohne Weiteres und pünktlich getan hat, an der Zechprellerei ändern sollte, ist nicht ersichtlich. Und schliesslich ist auch unerheblich, ob das Hotel angeblich üblicherweise eine Vorauszahlung verlangt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und deshalb im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte,

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn