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6B_505/2007 KI-generiert

Attempted coercion via threat of criminal complaint in debt collection dispute; legality of threatening unrelated criminal prosecution to enforce disputed child support claim under Art. 181 StGB.

Geschäftsnummer 6B_505/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant's criminal-law appeal and upheld the lower court’s conviction for attempted coercion (Art. 181 StGB in conjunction with Art. 22 Abs. 1 StGB), imposing a suspended fine of five daily units at CHF 100 each with a two-year probation period. The appellant, a lawyer, had threatened opposing counsel in a letter with criminal and tax investigations for forgery and tax offenses unless a disputed and unliquidated child support payment of CHF 298,643 was made by a set deadline. The Court rejected the appellant's claim of judicial bias based on the presiding judge’s tone and questioning style, finding no evidence of partiality in the hearing transcript. On the merits, the Court held that threatening criminal prosecution unrelated to the collection of a disputed civil debt constitutes unlawful coercion, and found no violation of federal law in the lower court’s reasoning. The appeal was dismissed as far as admissible, and court costs of CHF 2,000 were imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 181 StGB, Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 95 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Attempted coercion via threat of criminal complaint in debt collection dispute; legality of threatening unrelated criminal prosecution to enforce disputed child support claim under Art. 181 StGB: 181 StGB in conjunction with Art. 22 Abs. 1 StGB), imposing a suspended fine of five daily units at CHF 100 each with a two-year probation period. The appellant, a lawyer, had threatened opposing counsel in a letter with criminal and tax investigations for forgery and tax offenses unless a disputed and unliquidated child support payment of CHF 298,643 was made by a set deadline. The Court rejected the appellant's claim of judicial bias based on the presiding judge’s tone and questioning style, finding no evidence of partiality in the hearing transcript. On the merits, the Court held that threatening criminal prosecution unrelated to the collection of a disputed civil debt constitutes unlawful coercion, and found no violation of federal law in the lower court’s reasoning. The appeal was dismissed as far as admissible, and court costs of CHF 2,000 were imposed on the appellant.

Schlagwörter

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versuchte Steuerhinterziehung Nötigung Kindesunterhalt Drohung gegen Behörden und Beamte Steuerschuld Polizeirapport

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_505/2007 /rom

Urteil vom 27. Oktober 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Favre,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bettoni,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Versuchte Nötigung ( Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ),

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. Juni 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Rechtsanwalt X.________ wird vorgeworfen, er habe eine Gegenpartei in einem Schreiben vom 21. Oktober 2004 der Falschbeurkundung, Steuerhinterziehung und des Steuerbetrugs bezichtigt und angekündigt, wenn die Gegenpartei ihren beiden Kindern bis zum 31. Oktober 2004 nicht eine Nachzahlung von angeblich geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Höhe von Fr. 298'643.-- leiste, würden die Steuer- und Strafuntersuchungsbehörden eingeschaltet werden müssen.

Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 21. Juni 2007 im Berufungsverfahren der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je Fr. 100.--. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt unter anderem, er sei freizusprechen.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorsitzende der Vorinstanz sowie der Staatsanwalt und der Vertreter des Beschwerdegegners seien Mitglieder des Komitees "Markus Hutter wieder in den Nationalrat", weshalb sich die Frage der Befangenheit und der damit verbundenen Ausstandspflicht stelle. Auch wenn dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass Wahlempfehlungen einer Richterin oder eines Richters nicht immer unproblematisch sein mögen, ist das Vorbringen im vorliegenden Fall von vornherein unbegründet. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich die Befangenheit der Vorsitzenden nämlich aus deren angeblich unüblichem Ton und Fragestil an der Berufungsverhandlung (Beschwerde S. 3/4 lit. g). Zum "Ton und Fragestil" der Vorsitzenden verweist er auf das Protokoll der Verhandlung (Beschwerde S. 12). Auf den Seiten 9 bis 13 dieses Protokolls ist indessen nichts zu entdecken, was auf eine Befangenheit der Vorsitzenden, die einzig auf der Beantwortung ihrer Fragen beharrte, hindeuten würde. Die Beschwerde ist in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

3. Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde zur Hauptsache in weitschweifiger appellatorischer Kritik, die zudem teilweise nicht den angefochtenen Entscheid betrifft und die vor Bundesgericht nicht zulässig ist (vgl. insbesondere Beschwerde S. 4 - 24). Insoweit ist darauf nicht einzutreten.

In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese hat sich zur Deutung des beanstandeten Schreibens geäussert (angefochtener Entscheid S. 7 - 9), zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Nötigung (angefochtener Entscheid S. 9 - 13) sowie zur Frage der Rechtswidrigkeit (angefochtener Entscheid S. 13 - 16). Insbesondere zu letztgenanntem Punkt führt die Vorinstanz zu Recht aus, dass es unzulässig ist, beim Eintreiben von Unterhaltsbeiträgen, die überdies auch noch strittig und illiquid sind, mit einer sachlich damit nicht zusammenhängenden Strafanzeige wegen Urkunden- und Steuerdelikten zu drohen. Was an den Erwägungen der Vorinstanz gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG und insbesondere gegen Art. 181 StGB verstossen könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. Beschwerde S. 24 - 34, soweit die Ausführungen überhaupt zulässig und sachbezogen sind). Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: