Commercial Fraud Appeal Dismissed for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDas Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt stellte mit Urteil vom 19. Februar 2025 die Rechtskraft des Urteils des Strafdreiergerichts vom 14. Juni 2023 in Bezug auf die Zivilforderung und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren fest. Es sprach den Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Es regelte zudem die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG, Art. 108 BGG; Commercial Fraud Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: Februar 2025 die Rechtskraft des Urteils des Strafdreiergerichts vom 14. Juni 2023 in Bezug auf die Zivilforderung und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren fest. Es sprach den Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Es regelte zudem die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by not entering a judgment based on this procedural article due to deficient reasoning.
The appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_504/2025
Urteil vom 24. Juni 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
gewerbsmässiger Betrug; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht,
vom 19. Februar 2025 (SB.2023.82).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt stellte mit Urteil vom 19. Februar 2025 die Rechtskraft des Urteils des Strafdreiergerichts vom 14. Juni 2023 in Bezug auf die Zivilforderung und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren fest. Es sprach den Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Es regelte zudem die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Gemäss
Art. 42 Abs. 1 BGG
hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach
Art. 42 Abs. 2 BGG
in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (
BGE 146 IV 297
E. 1.2;
140 III 86
E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.
Art. 97 Abs. 1 BGG
), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (
BGE 147 IV 73
E. 4.1.2).
3. Die Beschwerde wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch und erläutert kurz zusammengefasst, dass und weshalb "diese ganze Geschichte kein Betrug" sein soll. In der Folge unterbreitet er dem Bundesgericht seine eigene Sicht der Dinge, wobei er sich auch auf ein angebliches Schreiben des "High Court of Justice" (Ghana) vom 23. April 2025 bezieht, welches er in Kopie einreicht. Das Schreiben erging nach Erlass des angefochtenen Urteils und ist vor Bundesgericht als (echtes) Novum nicht zulässig (
Art. 99 BGG
). Darauf ist folglich ohnehin nicht einzugehen. Mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt Recht verletzt hätte. Der Begründungsmangel ist evident (
Art. 42 Abs. 2 BGG
und
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG
nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1). Dem Beschwerdeführer sind aufgrund seiner finanziellen Lage reduzierte Kosten aufzuerlegen.
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen um Beigabe eines "Pflichtverteidigers" bzw. eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersucht, ist ferner darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Anwalt zu organisieren. Das Bundesgerichtsgesetz kennt die notwendige Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von
Art. 41 BGG
.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill