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6B_504/2022 KI-generiert

Appellant Lacks Standing in Challenge to Prosecutor's Decision Not to Indict

Geschäftsnummer 6B_504/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Regional Public Prosecutor's Office of Bern-Mittelland decided not to pursue an investigation into allegations of attempted fraud, coercion, and other offenses as of March 25, 2022. The company involved, represented by an individual, filed a complaint against this decision with the Higher Court of the Canton of Bern, which was dismissed on April 8, 2022, except where the court chose to review it. Subsequently, the individual filed a personal appeal with the Swiss Federal Tribunal. However, the Tribunal noted that the individual did not participate in the proceedings before the Higher Court as a party and did not demonstrate any wrongful denial of participation, resulting in the Tribunal's decision not to consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 428 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appellant Lacks Standing in Challenge to Prosecutor's Decision Not to Indict: The company involved, represented by an individual, filed a complaint against this decision with the Higher Court of the Canton of Bern, which was dismissed on April 8, 2022, except where the court chose to review it. Subsequently, the individual filed a personal appeal with the Swiss Federal Tribunal. However, the Tribunal noted that the individual did not participate in the proceedings before the Higher Court as a party and did not demonstrate any wrongful denial of participation, resulting in the Tribunal's decision not to consider the appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Betrugsversuch, Nötigung etc.), Kosten Nichteintreten Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft versuchter Betrug Einrede der Verfassungswidrigkeit Vertretungsverbot für Rechtsanwälte strafrechtliche Nötigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted to the proceedings based on this procedural provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Reference made when determining the amount of the court costs to take the appellant's financial situation into account.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was not admitted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_504/2022

Urteil vom 11. Juli 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrugsversuch, Nötigung etc.), Kosten; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. April 2022 (BK 22 148).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm am 25. März 2022 das Verfahren wegen Betrugsversuchs, Nötigung und anderer Delikte nicht an die Hand. Hiergegen gelangte die B.________ GmbH, vertreten durch A.________, mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern, welches das Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. April 2022 abwies, soweit es darauf eintrat. Dagegen wendet sich A.________ im eigenen Namen mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nur berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat ( Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG ).

Der Beschwerdeführer, A.________, hat sich am vorinstanzlichen Verfahren weder als Partei noch als Nebenpartei beteiligt. Er macht zudem nicht geltend, und es ist auch nicht ersichtlich ist, dass er zu Unrecht keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hätte. Folglich kann auf die in seinem eigenen Namen erhobene Beschwerde nicht eingetreten werden.

3. Die Beschwerde wäre im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht im Geringsten entspricht. Die Vorinstanz erwägt unter Verweis auf die Nichtanhandnahmeverfügung, dass sich das kantonale Rechtsmittel nicht mit der zutreffenden Begründung der Staatsanwaltschaft zu "ne bis in idem" befasse. Insofern genügt es vor Bundesgericht nicht, Ausführungen zur Sache zu machen und pauschal zu behaupten, die vorinstanzliche Beurteilung sei eine vorsätzliche Lüge und ein Prozessbetrug. Zudem wird betreffend den kritisierten Kostenspruch bzw. die Höhe der Kosten nicht ansatzweise dargetan, dass und inwiefern die Vorinstanz die Bestimmungen zur Kostenauflage gemäss Art. 428 StPO bzw. das Verfahrenskostendekret des Kantons Bern (VKD [161.12]) willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig angewandt haben könnte.

4. Auf die Beschwerde ist mithin im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill