Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_503/2023 KI-generiert

Abuse of Office Complaint Against Prosecutor Dismissed for Lack of Substantive Appeal Reasoning

Geschäftsnummer 6B_503/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal complaint against a public prosecutor in Lucerne, alleging official misconduct. The Lucerne prosecution authority dismissed the complaint on January 23, 2023, and subsequently, the Cantonal Court of Lucerne ruled on March 15, 2023, that the appeal lacked the necessary legal justification, as per Article 385, paragraph 1 of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO). The court also decided not to grant an extension for remedying this deficiency under Article 385, paragraph 2 StPO. The complainant brought the case to the Swiss Federal Tribunal, requesting an extension for submitting a justified complaint, but this request was denied since such an extension is not permitted under Article 47 of the Swiss Federal Tribunal Act (BGG). Furthermore, the communication about the denial, sent by registered mail, was not collected by the complainant, but was deemed delivered as the complainant should have expected postal communication due to the filing of their complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 43 BGG, Art. 47 BGG, Art. 50 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG; Abuse of Office Complaint Against Prosecutor Dismissed for Lack of Substantive Appeal Reasoning: The Lucerne prosecution authority dismissed the complaint on January 23, 2023, and subsequently, the Cantonal Court of Lucerne ruled on March 15, 2023, that the appeal lacked the necessary legal justification, as per Article 385, paragraph 1 of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO). The court also decided not to grant an extension for remedying this deficiency under Article 385, paragraph 2 StPO. The complainant brought the case to the Swiss Federal Tribunal, requesting an extension for submitting a justified complaint, but this request was denied since such an extension is not permitted under Article 47 of the Swiss Federal Tribunal Act (BGG). Furthermore, the communication about the denial, sent by registered mail, was not collected by the complainant, but was deemed delivered as the complainant should have expected postal communication due to the filing of their complaint.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, unentgeltliche Rechtspflege) Nichteintreten Strafanzeige fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Fehlen materieller Voraussetzungen Kündigung von Staatspersonal Missbrauch der Dienstgewalt unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering the merits based on the simplified procedure of this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to levy any court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_503/2023

Urteil vom 23. Mai 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, unentgeltliche Rechtspflege); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 15. März 2023 (2N 23 21/2U 23 13).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern nahm mit Verfügung vom 23. Januar 2023 eine Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen einen Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern am 15. März 2023 nicht ein, weil es dieser an einer Begründung fehle, die den gesetzlichen Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genüge. Von der Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO sah das Kantonsgericht ab. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. In seiner Beschwerde an das Bundesgericht hat der Beschwerdeführer um Fristerstreckung im Hinblick auf die (Einreichung der) Beschwerdebegründung ersucht. Die Beschwerdebegründung ist, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 43 BGG ), während der 30-tägigen Beschwerdefrist einzureichen, welche als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 47 BGG ). Das Gesuch des Beschwerdeführers wurde daher mit Mitteilung vom 25. April 2023 abgewiesen. Verneint wurde auch eine - allfällig analoge - Anwendung von Art. 50 BGG . Der Beschwerdeführer wurde im Übrigen ausdrücklich darauf hingewiesen, eine (ergänzende) Beschwerdebegründung noch bis zum Ablauf der Beschwerdefrist (4. Mai 2023) einreichen zu können. Die per Einschreiben an das von ihm bezeichnete Wohndomizil versandte Mitteilung wurde dem Bundesgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Da der Beschwerdeführer angesichts seiner Beschwerdeerhebung mit gerichtlicher Post rechnen musste, gilt die Mitteilung als zugestellt (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG ).

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

4. Da eine (weitere bzw. ergänzende) Beschwerdebegründung innert der Beschwerdefrist nicht eingereicht wurde, ist die Beschwerde allein aufgrund der Eingabe vom 19. April 2023 zu beurteilen. Daraus ergibt sich indessen nicht, dass und weshalb die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung vom 15. März 2023 gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt: Der Beschwerdeführer befasst sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO betreffend Beschwerdebegründung und Nachfrist nicht im Geringsten. Ebenso wenig äussert er sich zur Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz (vgl. vorinstanzliche Nichteintretensverfügung S. 6 f. und S. 8 [Dispositiv]). Von vornherein ins Leere zielt daher auch das Vorbringen, die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung hätte richtigerweise an den ihm "in Form der unentgeltlichen Rechtspflege" zugeordneten Rechtsanwalt zugestellt werden müssen. Die Beschwerdeeingabe genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill