Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_503/2020 KI-generiert

Death of Defendant Renders Negligent Bodily Harm Appeal Moot

Geschäftsnummer 6B_503/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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A collision occurred on February 6, 2019, when a deceased party, referred to as B.________, turned right onto a street in U.________ and collided with a right-of-way vehicle. A.________, a passenger in the right-of-way vehicle, subsequently reported back pain and a spinal injury, leading to a police report of negligent bodily harm against B.________ being filed. A.________ later filed a criminal complaint, but the investigating authority closed the case, and an appeal by A.________ was dismissed by the Zurich Court of Appeal in March 2020. A.________ challenged this decision, seeking the continuation of the proceedings as a private claimant, even after B.________ passed away during the federal court's consideration of his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG; Death of Defendant Renders Negligent Bodily Harm Appeal Moot: A.________, a passenger in the right-of-way vehicle, subsequently reported back pain and a spinal injury, leading to a police report of negligent bodily harm against B.________ being filed. A.________ later filed a criminal complaint, but the investigating authority closed the case, and an appeal by A.________ was dismissed by the Zurich Court of Appeal in March 2020. A.________ challenged this decision, seeking the continuation of the proceedings as a private claimant, even after B.________ passed away during the federal court's consideration of his appeal.

Schlagwörter

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Einstellung (fahrlässige Körperverletzung), Grundsatz "ne bis in idem" fahrlässige Körperverletzung Einstellung des Verfahrens tödlicher Unfall Strafanzeige Verletzung der Verkehrsregeln Wirbelsäulenverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used by the single judge to declare the proceeding inadmissible based on the death of the accused.

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with procedural rules for the decision to strike the case from the roll due to mootness.

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG

Cited in the reasoning to confirm the appellant's standing, although not explicitly used in the operative part (the operative part focuses on mootness).

Art. 72 BZP

Cited in conjunction with procedural rules for the decision to strike the case from the roll due to mootness and for the cost assessment.

Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO

Cited in the reasoning as the basis for the mandatory suspension of the proceedings due to the death of the accused.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

6B_1007/2023 (2024-02-26)
Accuser's Appeal Moot Due to Accused's Death Following Acquittal
«…n impedimento a procedere che imporrebbe un abbandono del procedimento giusta l'art. 403 cpv. 1 lett. c CPP (v. decreto 6B_503/2020 dell'11 gennaio 2022 consid. 2), ciò che priva l'insorgente di un interesse attuale al ricorso tendente a ottenere la c…»
SST.2022.171 (2022-09-26) · ag
Moot Criminal Appeal Following Defendant's Death
«…rgehen. Das Strafverfahren ist somit einzustellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_975/2021 vom 7. September 2022 E. 1.1, 6B_503/2020 vom 11. Januar 2022 E. 2 und 6B_1389/2017 vom 19. September 2018 E. 1) und auf die Berufung ist gestützt auf Art. 403 A…»
UE210207 (2022-09-16) · zh
Embezzlement Appeal Dismissed as Moot Due to Death, Lacking Evidence
«…eschwerdeverfahren ist daher ge- genstandslos geworden und als erledigt abzuschreiben (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_503/2020 vom 11. Januar 2022 E. 2). Entsprechend ist auf den Antrag auf Verfahrensvereinigung nicht weiter einzugehen. 5. Die…»
SST.2022.188 (2022-08-25) · ag
Dismissal of Appeal Due to Defendant's Death
«…zung und ein Urteil kann definitiv nicht ergehen. Das Strafverfahren ist somit einzustellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_503/2020 vom 11. Januar 2022 E. 2 und 6B_1389/2017 vom 19. Sep- tember 2018 E. 1) und auf die Berufung ist gestützt auf Art. 403…»
UE210207 · zh
Complainant vs. Public Prosecutor: Embezzlement by Father Under Power of Attorney, Dismissed Due to Accused's Death and Lack of Evidence.
«…eschwerdeverfahren ist daher ge- genstandslos geworden und als erledigt abzuschreiben (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_503/2020 vom 11. Januar 2022 E. 2). Entsprechend ist auf den Antrag auf Verfahrensvereinigung nicht weiter einzugehen. 5. Die…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_503/2020

Verfügung vom 11. Januar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Reinhardt,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

2. B.________, verstorben am xx.xx.2021,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Einstellung (fahrlässige Körperverletzung), Grundsatz "ne bis in idem",

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. März 2020 (UE190259-O/U/HEI).

Sachverhalt:

A. A.a. B.________ sel. ist am 6. Februar 2019 mit ihrem Personenwagen in U.________ von der V.________-strasse herkommend über das Signal "Kein Vortritt" nach rechts in die W.________-strasse abgebogen und dabei mit einem vortrittsberechtigten Personenwagen kollidiert.

A.b. A.________, Mitfahrer im vortrittsberechtigten Personenwagen, meldete sich am 20. Februar 2019 bei der Kantonspolizei Zürich und informierte diese, dass er am Abend und in den zwei Wochen nach dem Unfall Schmerzen im Rücken verspürt habe und wegen einer Wirbelsäulenverletzung vom Arzt krank geschrieben worden sei. Gestützt darauf rapportierte die Kantonspolizei am 1. März 2019 wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen B.________ sel. an die Staatsanwaltschaft See/Oberland (eingegangen am 7. März 2019). Diese leitete den Nachtragsrapport an das Statthalteramt des Bezirks Uster (nachfolgend Statthalteramt) weiter, wo er am 13. Mai 2019 einging.

A.c. Das Statthalteramt erliess am 19. März 2019 einen Strafbefehl gegen B.________ sel. wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln. Dieser erwuchs mangels Einsprache in Rechtskraft.

B. B.a. A.________ stellte am 20. Mai 2019 beim Statthalteramt Strafantrag gegen B.________ sel. wegen fahrlässiger Körperverletzung. Das Statthalteramt überwies die Akten am 3. Juni 2019 an die Staatsanwaltschaft. Am 9. August 2019 konstituierte sich A.________ als Privatkläger. Er machte geltend, er habe sich bei der Kollision am 6. Februar 2019 eine Wirbelsäulenverletzung zugezogen.

B.b. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland stellte das Verfahren gegen B.________ sel. wegen fahrlässiger Körperverletzung am 20. August 2019 ein.

B.c. Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 9. März 2020 ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.

C. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen B.________ sel. wegen fahrlässiger Körperverletzung anhand zu nehmen bzw. weiterzuführen und ihn als Privatkläger zu vermerken.

D. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf eine Stellungnahme. Mit Eingabe vom 22. September 2021 teilt der Sohn von B.________ sel. mit, dass diese am xx.xx.2021 verstorben ist. A.________ hält in seiner Stellungnahme an seinen Anträgen fest und ersucht darum, von der in Aussicht gestellten Abschreibung des Verfahrens abzusehen. Werde das Verfahren abgeschrieben, seien die Kosten der Gegenseite bzw. der Staatskasse aufzuerlegen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach Art. 81 Abs. 1 BGG . Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich beim Unfall Verletzungen im Rückenbereich (Brustwirbelsyndrom) zugezogen, die ärztlich attestiert worden seien (vgl. Beschwerde S. 3). Folglich ist aufgrund der Natur des im Raum stehenden strafrechtlichen Vorwurfs offensichtlich, dass sich der angefochtene Entscheid auf seine Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche auswirken kann. Damit ist er zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich legitimiert.

2. Der Tod der beschuldigten Person während des kantonalen Verfahrens führt zur Verfahrenseinstellung (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d und Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO ). Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung, wenn eine verurteilte Person verstirbt, nachdem die Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anhängig gemacht wurde (Urteile 6B_1389/2017 vom 19. September 2018 E. 1; 6B_1048/2014 vom 15. September 2015 E. 2; je mit Hinweisen). Vorliegend verstarb nicht die verurteilte, sondern die beschuldigte Person während des bundesgerichtlichen Verfahrens. Unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens liegt damit ein Prozesshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO vor, womit das Strafverfahren einzustellen wäre bzw. eingestellt bliebe. Damit ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Behandlung seiner Beschwerde dahingefallen. Das Verfahren ist daher durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter ( Art. 32 Abs. 2 BGG ) zufolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP ).

3. Es rechtfertigt sich, auf die Auferlegung von Verfahrenskosten oder die Ausrichtung einer Entschädigung zu verzichten, weshalb eine summarische Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, d.h. eine Einschätzung, wer im Entscheidfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unterliegende Partei zu betrachten gewesen wäre (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP ), entfällt.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Andres