Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_503/2013 KI-generiert

Appeal Against Rejection of Deadline Restoration for Traffic Penalty Order

Geschäftsnummer 6B_503/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual was found guilty of violating traffic laws and was fined. After the deadline for appealing the fine passed, the individual requested a restoration of the appeal period and concurrently filed an appeal against the fine. The initial request was denied, and an appeal to a higher court was also rejected. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking to reestablish the appeal period and halt the ongoing criminal proceedings. Key arguments included allegations of procedural irregularities regarding the composition of the court, as well as claims of lacking personal fault for the missed deadline due to advice received from their legal insurance. The court considered these arguments in light of applicable legal standards.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 331 Abs. 1 StPO, Art. 397 Abs. 1 StPO, Art. 354 Abs. 1 StPO, Art. 94 Abs. 1 StPO, Art. 127 Abs. 5 StPO; Appeal Against Rejection of Deadline Restoration for Traffic Penalty Order: After the deadline for appealing the fine passed, the individual requested a restoration of the appeal period and concurrently filed an appeal against the fine. The initial request was denied, and an appeal to a higher court was also rejected. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking to reestablish the appeal period and halt the ongoing criminal proceedings. Key arguments included allegations of procedural irregularities regarding the composition of the court, as well as claims of lacking personal fault for the missed deadline due to advice received from their legal insurance. The court considered these arguments in light of applicable legal standards.

Schlagwörter

KI-generiert
Wiederherstellung der Einsprachefrist (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs usw.) Wiederherstellung der versäumten Frist Verfahrensverzögerungen Rechtsgutachten Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Vorentscheid Strafbescheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the federal court costs due to the dismissal of the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (22)

BGE 143 I 284
Reinstatement of Appeal Deadline Due to Gross Error in Mandatory Defense
«…eurs, est imputable à ce dernier ( ATF 114 Ib 67 consid. 2 p. 69 ss; arrêts 6F_15/2013 du 29 octobre 2013 consid. 2.3; 6B_503/2013 du 27 août 2013 consid. 3.1). La question litigieuse se limite dès lors à déterminer si le manquement de l'employée en…»
502 2023 105 (2023-09-06) · fr
Traffic Offender Denied Restitution for Missed Deadline Due to Postal Proxy Absence
«…e de l'auxiliaire, notamment d'un parent, est imputable à la partie concernée (ATF 114 Ib 67 consid. 2 et 3 ; arrêts TF 6B_503/2013 du 27 août 2013 consid. 3.1 ; 1C_816/2013 du 6 décembre 2013 consid. 3). 2.3.3. En l’espèce, le Préfet de la Gruyère a…»
SK2 2023 4 (2023-02-24) · gr
Traffic Fine Appeal Dismissed for Untimely Filing
«…enes anrechnen lassen (vgl. Art. 32 ff. und Art. 101 ff. OR; dazu eingehend BGE 114 Ib 67 E. 2c; 143 I 284 E. 2.1; BGer 6B_503/2013 v. 27.8.2013 E. 3.1; 2C_177/2019 v. 22.7.2019 E. 4.2.2). Als Hilfs- person gilt nicht nur, wer gegenüber der Partei ode…»
A/1659/2022 (2022-08-31) · ge
Appeal Dismissed Due to Late Filing; Denial of Deadline Restitution for Counsel's Illness
«…uery=6F_15/2013) du 29 octobre 2013 consid. 2.3 ; [6B\_503/2013](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_503/2013) du 27 août 2013 consid. 3.3 et 3.4 ; [1B\_250/2012](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1B_250/2012…»
PS/25/2021 (2021-07-14) · ge
Penalty Order Revision Dismissed for Procedural Negligence
«…du Tribunal fédéral 6B_722/2014 du 17 décembre 2014 consid. 2.1 ; 6F_15/2013 du 29 octobre 2013 consid. 2.3 ; 6B_503/2013 du 27 août 2013 consid. 3.3 et 3.4). En conséquence, A______ devait user de la procédure ordinaire en faisant val…»
P/17156/2019 (2020-01-23) · ge
Traffic Fine Payment as Tacit Withdrawal of Opposition
«…ent (arrêts du Tribunal fédéral 6B_722/2014 du 17 décembre 2014, consid 2.1; 6F_15/2013 du 29 octobre 2013 consid. 2.3; 6B_503/2013 du 27 août 2013 consid. 3.3 et 3.4; 1B_250/2012 du 31 juillet 2012 consid. 2.3; 6B_60/2010 du 12 février 2010 consid. 2…»
6B_671/2018 (2019-10-15)
Complainant v. Switzerland (Federal Court on Non-Prosecution for Fraud and Related Charges)
«…liche Hauptverhandlung und kann nicht unbesehen auf das schriftliche Beschwerdeverfahren übertragen werden (vgl. Urteil 6B_503/2013 vom 27. August 2013 E. 2.2). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn vorliegend eine vorgängige Bekanntgabe des…»
A/1437/2019 (2019-10-01) · ge
Restitution of Supplementary Benefits Based on Undisclosed Cohabitation and Good Faith
«…uery=6F_15/2013) du 29 octobre 2013 consid. 2.3 ; [6B\_503/2013](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_503/2013) du 27 août 2013 consid. 3.3 et 3.4 ; [1B\_250/2012](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1B_250/2012…»
A/2197/2018 (2019-09-25) · ge
Insurer's Refusal of Disability Benefits Overturned Due to Premature Investigation Despite Appellant Non-Cooperation
«…query=6F_15/2013) du 29 octobre 2013 consid. 2.3; [6B\_503/2013](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_503/2013) du 27 août 2013 consid. 3.3 et 3.4; [1B\_250/2012](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1B_250/2012)…»
A/3189/2017 (2018-09-25) · ge
Disability Benefits Recalculation Appeal Dismissed for Untimely Filing
«…uery=6F_15/2013) du 29 octobre 2013 consid. 2.3 ; [6B\_503/2013](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_503/2013) du 27 août 2013 consid. 3.3 et 3.4 ; [1B\_250/2012](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1B_250/2012…»
6B_1187/2016 (2017-07-06)
Appeal Deadline Restitution for Late Filing Due to Absence and Parental Error Rejected
«…uxiliaire, notamment d'un parent, est imputable à la partie concernée ( ATF 114 Ib 67 consid. 2 et 3 pp. 69 ss; arrêts 6B_503/2013 du 27 août 2013 consid. 3.1; 1C_816/2013 du 6 décembre 2013 consid. 3). 1.3. L'autorité précédente a retenu que le rec…»
A/4243/2016 (2017-06-28) · ge
Social Security Assessment Opposition Timeliness Dispute
«…à son client (arrêts 6B_722/2014 du 17 décembre 2014 consid. 2.1; 6F_15/2013 du 29 octobre 2013 consid. 2.3; 6B_503/2013 du 27 août 2013 consid. 3.3 et 3.4; A/4243/2016…»
P/3233/2017 (2017-05-30) · ge
Prosecutor's Dismissal Upheld Due to Counsel's Imputed Consent to Oral Summons
«…ent (arrêts du Tribunal fédéral 6B_722/2014 du 17 décembre 2014 consid. 2.1; 6F_15/2013 du 29 octobre 2013 consid. 2.3; 6B_503/2013 du 27 août 2013 consid. 3.3 et 3.4; 1B_250/2012 du 31 juillet 2012 consid. 2.3; 6B_60/2010 du 12 février 2010 consid. 2…»
6B_294/2016 (2017-05-05)
Client Not Bound by Defense Counsel's Gross Negligence in Missing Appeal Deadline
«…eurs, est imputable à ce dernier ( ATF 114 Ib 67 consid. 2 p. 69 ss; arrêts 6F_15/2013 du 29 octobre 2013 consid. 2.3; 6B_503/2013 du 27 août 2013 consid. 3.1). La question litigieuse se limite dès lors à déterminer si le manquement de l'employée en…»
P/12577/2014 (2017-04-28) · ge
Appeal Inadmissibility Due to Untimely Submission of Reasoned Appeal Declaration
«…query=6F_15/2013) du 29 octobre 2013 consid. 2.3; [6B\_503/2013](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_503/2013) du 27 août 2013 consid. 3.3 et 3.4; [1B\_250/2012](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1B_250/2012)…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_503/2013

Urteil vom 27. August 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Oberholzer,

Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Bertisch,

Beschwerdeführerin,

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Bülach ,

Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Wiederherstellung der Einsprachefrist (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs usw.),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. April 2013.

Sachverhalt:

A. Das Statthalteramt des Bezirks Bülach sprach X.________ mit Strafbefehl vom 6. Februar 2012 der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 350.--.

Nach Ablauf der Einsprachefrist stellte X.________ am 13. März 2012 beim Statthalteramt des Bezirks Bülach ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist und erhob gleichzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl. Das Statthalteramt des Bezirks Bülach gab dem Begehren am 4. Mai 2012 nicht statt. Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 18. April 2013 ab.

B. X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 6. Februar 2012 sei wiederherzustellen und das gegen sie eröffnete Strafverfahren sei einzustellen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Anfechtungsobjekt bildet die angefochtene Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids oder des Strafbefehls sowie die Einstellung des Strafverfahrens verlangt, kann darauf nicht eingetreten werden.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, der angefochtene Entscheid sei nichtig. Der Schriftenwechsel sei von Oberrichter A.________ geführt, der Entscheid aber von Oberrichter B.________ gefällt worden. Der Wechsel in der Besetzung sei ihr nicht bekannt gegeben worden, "was wesentlich für die Wahrung des Grundrechtsschutzes ist". Überdies sei der "Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht verletzt", wenn die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens ohne hinreichende sachliche Gründe geändert werde.

2.2. Nach Art. 331 Abs. 1 StPO teilt die Verfahrensleitung den Parteien u.a. mit, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird. Diese Bestimmung bezieht sich auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung und kann nicht unbesehen auf das schriftliche Beschwerdeverfahren übertragen werden. Mit der Bekanntgabe der voraussichtlichen Besetzung des Spruchkörpers soll sichergestellt werden, dass die Parteien allfällige Ausstandsbegehren rechtzeitig stellen können (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1279 f. Ziff. 2.7.1). Unterbleibt die Mitteilung, kann dem Betroffenen, der einen Ausstandsgrund erst im Rechtsmittelverfahren geltend macht, nicht entgegengehalten werden, er habe seinen Anspruch verwirkt (Urteil 4A_217/2012 vom 9. Oktober 2012 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 138 I 406 ). Die Beschwerdeführerin macht keine Ausstandsgründe gegen Oberrichter A.________ oder Oberrichter B.________ geltend. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, was sie mit ihrer Rüge bewirken will.

2.3. Ebenso wenig verständlich ist der Einwand, der Spruchkörper sei im Verlauf des Verfahrens ohne hinreichende Gründe geändert worden. Die von ihr zitierten Erwägungen des Bundesgerichts (Urteil 5A_429/2011 vom 9. August 2011 E. 3.2, Urteil 4A_263/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 2.1.2) beziehen sich ausschliesslich auf Konstellationen, in denen nach eröffneter Verhandlung ein Wechsel in der Zusammensetzung des Kollegialgerichts erfolgte und einzelne Richter an den Beweiserhebungen, andere aber an der Urteilsfällung mitwirkten. Im vorliegenden Fall leitete Oberrichter A.________ den dem Entscheid vorausgegangenen Schriftenwechsel. Der Entscheid selbst wurde in umfassender Kenntnis aller Umstände und Akten von Oberrichter B.________ in dem vom Gesetz vorgesehenen ( Art. 397 Abs. 1 StPO ) schriftlichen Verfahren behandelt. Von einer Änderung des Spruchkörpers kann keine Rede sein.

3.

3.1. Es ist unbestritten, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht innert der zehntägigen Frist von Art. 354 Abs. 1 StPO erhoben wurde.

Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft ( Art. 94 Abs. 1 StPO ). Ein Verschulden von Hilfspersonen ist der Partei wie eigenes Verschulden anzurechnen ( BGE 114 Ib 67 E. 2).

3.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass sie an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft. Soweit die Ausführungen in der 22-seitigen Beschwerdeschrift überhaupt verständlich sind, scheint die Beschwerdeführerin die Auffassung zu vertreten, dass sie von der Rechtsschutzversicherung falsch beraten wurde und deshalb nicht sie, sondern jene für die Fristversäumnis einzustehen hat. Sie habe unmittelbar nach Erhalt des Strafbefehls Kontakt mit ihrer Rechtsschutzversicherung aufgenommen, die Angelegenheit mit der zuständigen Sachbearbeiterin besprochen und eine Vollmacht unterzeichnet. Die Rechtsschutzversicherung habe die Erfolgsaussichten einer Einsprache als gering erachtet und ihr geraten, den Strafbefehl zu akzeptieren. In der Folge habe sie Busse und Kosten bezahlt. Erst im Zusammenhang mit dem Administrativverfahren habe sie sich an einen Rechtsanwalt gewandt. Dabei habe sie erfahren, dass die Rechtsschutzversicherung aufgrund des Anwaltsmonopols gar nicht berechtigt gewesen wäre, Einsprache zu erheben.

3.3. Die Beschwerdeführerin hat nach Rücksprache mit ihrer Rechtsschutzversicherung den Strafbefehl akzeptiert und auf eine Einsprache verzichtet. Während die Rechtsschutzversicherung die Erfolgsaussichten als gering einschätzte, scheint der jetzige Rechtsvertreter vom Gegenteil überzeugt zu sein. Jedenfalls führt er verschiedene Entscheide an, die seine Rechtsauffassung, wonach die Beschwerdeführerin am seinerzeitigen Verkehrsunfall kein Verschulden trifft, stützen sollen. Darauf ist nicht näher einzugehen, da im Rahmen des vorliegenden Wiederherstellungsverfahrens nicht eine vorfrageweise Behandlung der Einsprache zur Diskussion steht, sondern allein entscheidend ist, ob die Beschwerdeführerin an der Säumnis ein Verschulden trifft.

3.4. Unbeachtlich ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die Rechtsschutzversicherung wäre auf der Grundlage des Anwaltsmonopols nicht berechtigt gewesen, sie im Strafverfahren zu vertreten und Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben. Gemäss Art. 127 Abs. 5 StPO ist die Verteidigung der beschuldigten Person Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Diese Einschränkung gilt für die eigentliche Verteidigung, d.h. für die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person, nicht aber für die allgemeine Rechtsberatung. Die Rechtsschutzversicherung hat denn auch die Beschwerdeführerin im Strafbefehlsverfahren nicht vertreten. Sie hat ihr aber aufgrund ihrer eigenen Einschätzung der massgebenden Rechtslage empfohlen, den Strafbefehl zu akzeptieren und auf eine Einsprache zu verzichten. Der Beschwerdeführerin hätte es jederzeit freigestanden, eine Zweitmeinung einzuholen oder einen Rechtsvertreter mit ihrer Verteidigung zu beauftragen. Sie hätte aber auch selbst Einsprache erheben können, zumal die Einsprache gegen den Strafbefehl durch die beschuldigte Person nicht näher zu begründen ist (vgl. Art. 354 Abs. 2 StPO ). Die Beschwerdeführerin war somit ohne Weiteres in der Lage, während der laufenden Einsprachefrist ihre Interessen zu wahren. Von einer unverschuldeten Fristversäumnis kann keine Rede sein. Auch wenn ihre Entscheidung, auf die Einsprache zu verzichten, von der durchaus nachvollziehbaren Einschätzung durch die Rechtsschutzversicherung mitbeeinflusst war, leidet sie doch an keinem schwerwiegenden Mangel, sodass sich die Beschwerdeführerin heute damit abfinden muss (vgl. auch Urteil 6B_622/2012 vom 1. November 2012 E.1).

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Faga