Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_502/2022 KI-generiert

Complainant v. Cantonal High Court (Failure to Justify Appeal)

Geschäftsnummer 6B_502/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed appeals at the Swiss Federal Tribunal against decisions made by the Zurich Cantonal Court regarding two procedural dismissals issued by the Limmattal/Albis prosecution in cases involving defamation, false accusation, and harassment. The Zurich Court had previously refused to hear the appeals, citing non-compliance with the legal requirements for justification, despite allowing additional time for corrections. The complainant, contesting this refusal along with the rejection of requests for legal aid, alleged procedural errors and discrimination, but failed to substantiate these claims. Consequently, the Tribunal evaluated whether the cantonal submissions met the necessary justification standards and whether not addressing them constituted a procedural error.

Legislator-Regeste

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Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 385 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO; Complainant v. Cantonal High Court (Failure to Justify Appeal): The Zurich Court had previously refused to hear the appeals, citing non-compliance with the legal requirements for justification, despite allowing additional time for corrections. The complainant, contesting this refusal along with the rejection of requests for legal aid, alleged procedural errors and discrimination, but failed to substantiate these claims. Consequently, the Tribunal evaluated whether the cantonal submissions met the necessary justification standards and whether not addressing them constituted a procedural error.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Strafanzeige Ehrverletzungsverfahren Ausdehnung des Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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6B_523/2022
6B_502/2022 und 6B_523/2022
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because the grounds for appeal were insufficient, applied in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_502/2022 und 6B_523/2022

Urteil vom 4. Juli 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,

Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (üble Nachrede, falsche Anschuldigung, Belästigung) und Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung etc.); Nichteintreten,

Beschwerden gegen die Verfügungen und die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. April 2022 (UE210371-O/U/CBA>GRO) und vom 8. April 2022 (UE210410-O/U/MUL).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Auf die gegen die von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis erlassenen Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen vom 2. November 2021 und 16. Dezember 2021 erhobenen Beschwerden trat das Obergericht des Kantons Zürich in zwei separaten Entscheiden vom 6. und 8. April 2022 androhungsgemäss nicht ein, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügten und der Beschwerdeführer auch innert der ihm angesetzten Nachfristen keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschriften einreichte ( Art. 385 Abs. 2 StPO ). Der Beschwerdeführer wendet sich mit separaten Beschwerden an das Bundesgericht.

2. Die eröffneten Verfahren 6B_502/2022 und 6B_523/2022 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu erledigen.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.

Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die ein kantonales Rechtsmittel ergreifende Partei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 385 Abs. 2 StPO ).

4. Anfechtungsobjekte der vorliegenden Beschwerden bilden einzig die vorinstanzlichen Entscheide vom 6. und 8. April 2022. Vor Bundesgericht kann es folglich nur darum gehen, ob die kantonalen Beschwerdeeingaben den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügten und ob die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 StPO an die Beschwerdebegründung nicht hinreichend auseinander. Seine pauschalen Hinweise auf rassistische Rechtsverletzungen sowie auf Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, Befangenheit und Verletzung des rechtlichen Gehörs genügen nicht. Soweit er sinngemäss geltend machen will, seine kantonalen Beschwerden seien nicht ungebührlich gewesen und hätten daher nicht zur Überarbeitung zurückgewiesen werden dürfen, übersieht er, dass die Vorinstanz die Beschwerden nicht einzig deshalb beanstandete, sondern auch eben gerade wegen unzureichenden Begründungen in der Sache zur Verbesserung zurückwies. Soweit der Beschwerdeführer die Abweisung der Gesuche um unentgeltlichen Rechtspflege durch die zuständige Verfahrensleitung beanstandet, verkennt er bei seiner Kritik, dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht wegen fehlender Mittellosigkeit, sondern namentlich wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde. Inwiefern die Einschätzung der kantonalen Beschwerden bzw. von allfälligen Zivilklagen als aussichtslos rechtsverletzend ( Art. 29 Abs. 3 BV , Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ) sein könnte, substanziiert er in den Beschwerden vor Bundesgericht nicht. Nicht zum Verfahrensgegenstand gehören schliesslich die Ausführungen zur materiellen Seite der Angelegenheit. Aus den Beschwerden ergibt sich mithin nicht ansatzweise, dass und inwiefern die vorinstanzlichen Beschlüsse und Verfügungen verfassungs- bzw. rechtswidrig sein könnten. Der Begründungsmangel ist evident ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

5. Auf die Beschwerden ist mangels tauglicher Begründungen im Verfahren nach Art 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos werden.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Die Verfahren 6B_502/2022 und 6B_523/2022 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill