Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_502/2007 KI-generiert

Appeal Against Order Setting Prison Sentence Commencement Date

Geschäftsnummer 6B_502/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision by the Zurich Cantonal Justice Office that required him to commence serving multiple sentences on a specified date. The individual appealed this decision, asserting that his fundamental rights were violated, particularly regarding the right to a fair hearing. However, the appeal was dismissed on the grounds that he did not sufficiently demonstrate how the lower instance failed to consider his arguments. Consequently, additional procedural aspects, including a request for free legal assistance and matters related to court costs, were addressed by the court.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appeal Against Order Setting Prison Sentence Commencement Date: The individual appealed this decision, asserting that his fundamental rights were violated, particularly regarding the right to a fair hearing. However, the appeal was dismissed on the grounds that he did not sufficiently demonstrate how the lower instance failed to consider his arguments. Consequently, additional procedural aspects, including a request for free legal assistance and matters related to court costs, were addressed by the court.

Schlagwörter

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Strafzumessung unentgeltliche Rechtspflege Anspruch auf rechtliches Gehör Beginn der Rechtswirkung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Cited in the reasoning to justify non-admission of the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 64 BGG

Applied to reject the request for legal aid.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to determine a reduced court fee due to the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_502/2007 /rom

Urteil vom 18. September 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Strafvollzugsdienst, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Strafantritt,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 5. Juli 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass der Beschwerdeführer durch das Amt für Justizvollzug mit Verfügung vom 11. April 2007 auf den 6. August 2007 zum Antritt mehrerer Strafen aufgefordert und ein dagegen gerichteter Rekurs durch die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 5. Juli 2007 abgewiesen wurden. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf das kantonale Justizvollzugsrecht, und der Beschwerdeführer könnte deshalb vor Bundesgericht nur geltend machen, seine Grundrechte seien verletzt worden bzw. der angefochtene Entscheid beruhe auf Willkür. Insoweit sind an eine Beschwerde indessen erhöhte Begründungsanforderungen zu stellen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf das rechtliche Gehör, welches ihm verweigert worden sein soll, aber er legt nicht dar, inwieweit die Vorinstanz in E. 2b weitere Einwendungen von ihm hätte berücksichtigen müssen. Seine Ausführungen erschöpfen sich in unzulässiger appellatorischer Kritik. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Strafvollzugsdienst, und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: