Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_500/2020 KI-generiert

Cantonal Court Decision Upheld on Grounds of Insufficient Grounds for Appeal

Geschäftsnummer 6B_500/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal by an individual who was convicted by the Obergericht of the Canton of Thurgau for racial discrimination. The court's decision, dated November 13, 2019, sentenced the individual to a financial penalty of 30 daily units of CHF 10 each, with immediate enforcement. Additionally, the previously conditionally suspended sentence from a November 2016 charge in Zurich was not revoked but the probation period was extended by a year. The individual was also tasked with covering the costs of the criminal investigation, the initial proceedings, and a procedural fee for the appeal process. Displeased with this outcome, the individual brought the case before the Federal Tribunal, challenging the decision as illegal and unjust, but failed to substantiate these claims adequately for the Federal Tribunal to admit the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cantonal Court Decision Upheld on Grounds of Insufficient Grounds for Appeal: The court's decision, dated November 13, 2019, sentenced the individual to a financial penalty of 30 daily units of CHF 10 each, with immediate enforcement. Additionally, the previously conditionally suspended sentence from a November 2016 charge in Zurich was not revoked but the probation period was extended by a year. The individual was also tasked with covering the costs of the criminal investigation, the initial proceedings, and a procedural fee for the appeal process. Displeased with this outcome, the individual brought the case before the Federal Tribunal, challenging the decision as illegal and unjust, but failed to substantiate these claims adequately for the Federal Tribunal to admit the appeal.

Schlagwörter

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Rassendiskriminierung Nichteintreten verfassungsrechtliche Rüge Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids stichhaltige Gründe Justizirrtum Nichtigkeitsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required substantiation, which is governed by Article 108 BGG in this simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The dispositive waives the imposition of costs based on this article, although it refers to the potential waiver.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_500/2020

Urteil vom 25. Mai 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rassendiskriminierung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. November 2019 (SBR.2019.37).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 13. November 2019 zweitinstanzlich wegen Rassendiskriminierung zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.--. Den bedingten Vollzug der gegen ihn mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland des Kantons Zürich vom 9. November 2016 ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.-- widerrief es nicht. Hingegen verlängerte es die Probezeit um ein Jahr. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie eine Verfahrensgebühr von Fr. 1'000.-- für das Berufungsverfahren.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2). Im Rahmen der Sachverhaltsrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern ( BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).

3. Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Er bezeichnet den Entscheid als illegal, unethisch, ungerecht, rassistisch und hasserfüllt. Seine weiteren Ausführungen, soweit sie denn überhaupt sachbezogen und nicht ungebührlich sind, gehen über pauschale Behauptungen und unsachliche Anschuldigungen (z.B. die Richter würden lügen, seien Feinde des Gesetzes, seien Diebe, die die Wahrheit stehlen würden, "falsche Gebühren 100 %") nicht hinaus. Daraus ergibt sich nicht im Ansatz, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte. Mangels einer tauglichen Begründung kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

4. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill