Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_500/2008 KI-generiert

Applicant Fails to Overturn Cessation of Community Service

Geschäftsnummer 6B_500/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision by the Justice and Interior Department of Zurich, which mandated the cessation of community service originally assigned as a sentence in a prior judgment. The court found that the individual failed to report to the relevant department within the required timeframe, thereby refusing to perform the mandated community service. The individual's claims, which included assertions about mental health issues, were deemed insufficient to overturn the prior decision, and the appeal was ultimately dismissed as unfounded. Consequently, the court imposed costs on the individual and rejected a request for legal aid, citing the lack of merit in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Applicant Fails to Overturn Cessation of Community Service: The court found that the individual failed to report to the relevant department within the required timeframe, thereby refusing to perform the mandated community service. The individual's claims, which included assertions about mental health issues, were deemed insufficient to overturn the prior decision, and the appeal was ultimately dismissed as unfounded. Consequently, the court imposed costs on the individual and rejected a request for legal aid, citing the lack of merit in the appeal.

Schlagwörter

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Einstellung des Vollzugs der gemeinnützigen Arbeit Sitzungsgeld unentgeltliche Rechtspflege Baustopp Vorladung Untätigkeitsklage Fristversäumnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits using the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The reduced court fee was granted due to the financial situation of the complainant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The complainant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_500/2008/sst

Urteil vom 11. Juli 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zurich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung des Vollzugs der gemeinnützigen Arbeit,

Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 16. Mai 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass im angefochtenen Entscheid der Vollzug der in einem früheren Urteil angeordneten gemeinnützigen Arbeit eingestellt wurde. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer die Frist, innert welcher er sich bei der Abteilung "Gemeinnützige Arbeit" (GA) des Amtes für Justizvollzug hätte melden müssen, schuldhaft versäumt und damit die Arbeitsleistung verweigert habe (angefochtener Entscheid S. 3). Was er vorbringt, erschöpft sich in unzulässiger appellatorischer Kritik, aus der sich nicht ergibt, dass der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Teilweise sind die Vorbringen sogar rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG . Die Vorinstanz hat z.B. festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer trotz der von ihm behaupteten Depressionen und der Grippe wenigstens telefonisch bei der GA hätte melden können. Dem hält er entgegen, dass in der Vorladung ausdrücklich ein persönliches Erscheinen verlangt worden und die Feststellung der Vorinstanz deshalb widersprüchlich seien (Beschwerde S. 2). Diese Rüge kann nur als mutwillig bezeichnet werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn