Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_50/2025 KI-generiert

Speeding fine appeal dismissed for failure to sufficiently challenge factual findings as arbitrary under Article 42(2) and Article 106(2) BGG.

Geschäftsnummer 6B_50/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court of Switzerland upheld the lower court's decision and dismissed the appellant's appeal, leaving the prior conviction and fine in force. The appellant had been fined CHF 60 for exceeding the posted speed limit on a highway, a charge he contested by claiming he was not the driver and that the vehicle's owner had never been questioned. The Court ruled the appeal inadmissible because the appellant's arguments were purely factual and failed to meet the legal requirement to specifically demonstrate how the lower court's findings were arbitrary, as required under Article 42(2) and Article 106(2) of the Federal Supreme Court Act, given that the Federal Supreme Court does not reconsider facts or evidence de novo. The Court also denied the appellant's request for free legal assistance as his appeal was deemed to have no chance of success, and ordered him to pay court costs of CHF 500.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 398 Abs. 4 StPO, Art. 1 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Speeding fine appeal dismissed for failure to sufficiently challenge factual findings as arbitrary under Article 42(2) and Article 106(2) BGG: The appellant had been fined CHF 60 for exceeding the posted speed limit on a highway, a charge he contested by claiming he was not the driver and that the vehicle's owner had never been questioned. The Court ruled the appeal inadmissible because the appellant's arguments were purely factual and failed to meet the legal requirement to specifically demonstrate how the lower court's findings were arbitrary, as required under Article 42(2) and Article 106(2) of the Federal Supreme Court Act, given that the Federal Supreme Court does not reconsider facts or evidence de novo. The Court also denied the appellant's request for free legal assistance as his appeal was deemed to have no chance of success, and ordered him to pay court costs of CHF 500.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln, Willkür Nichteintreten Geschwindigkeitsbusse tatsächliche Begründung Übertretungen Revisionsgrund willkürliche Beweiswürdigung Verletzung des Beschleunigungsgebots

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant due to the appeal's failure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited as the legal basis for denying the request for free legal assistance because the appeal was deemed hopeless.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_50/2025

Urteil vom 10. März 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung der Verkehrsregeln, Willkür; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6. Dezember 2024 (2M 24 3).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft, Zentrale Dienste, büsste den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 17. November 2022 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen kostenfällig mit Fr. 60.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2022 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest. Zur Durchführung der Hauptverhandlung überwies sie die Akten am 13. März 2023 an das Bezirksgericht Luzern, welches den Beschwerdeführer am 12. Februar 2024 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen unter Kostenauflage mit einer Busse von Fr. 60.-- bestrafte (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag). Die dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Luzern am 6. Dezember 2024 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil kostenfällig im Schuld- und Strafpunkt. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Gemäss

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl.

Art. 97 Abs. 1 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Im Rahmen der Sachverhaltsrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (

BGE 137 II 353

E. 5.1; Urteil 6B_1513/2021 vom 10. Januar 2022 E. 4 mit Hinweis).

Waren - wie hier - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (

Art. 398 Abs. 4 StPO

), prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, indessen auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_1288/2021 vom 24. November 2021 E. 2; 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.1.2).

3. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz und den von dieser lediglich auf Willkür zu prüfenden Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksgerichts Luzern (vgl.

Art. 398 Abs. 4 StPO

) nicht im Geringsten auseinander. Stattdessen bestreitet er lapidar, das Auto gelenkt zu haben, und behauptet zudem, die Fahrzeughalterin sei nie befragt worden, wer der Fahrer gewesen sei. Er verkennt, dass das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde (

Art. 1 Abs. 1 BGG

) grundsätzlich auf eine Rechtsüberprüfung des vorinstanzlichen Entscheids beschränkt ist. Es ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt, sondern es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (vgl.

Art. 105 Abs. 1 BGG

). Auf die appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nicht eingetreten werden (

BGE 141 IV 317

E. 5.4 S. 324, 369 E. 6.3 S. 375; Urteil 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen).

4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill