Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_50/2007 KI-generiert

Post and Telecommunications Traffic Monitoring Appeal Refusal.

Geschäftsnummer 6B_50/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint regarding the monitoring of postal and telecommunications traffic, specifically concerning the access to the complainant's email communications. The complainant argued that the oversight was improperly carried out by the Justice Directorate rather than the Public Prosecutor's Office, asserting it lacked a legal basis. However, the appellate court determined that there was insufficient evidence to support the complainant’s claims regarding the surveillance, concluding that the previous court's findings were not evidently incorrect. Ultimately, the complaint was not accepted for examination by the federal tribunal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Post and Telecommunications Traffic Monitoring Appeal Refusal: The complainant argued that the oversight was improperly carried out by the Justice Directorate rather than the Public Prosecutor's Office, asserting it lacked a legal basis. However, the appellate court determined that there was insufficient evidence to support the complainant’s claims regarding the surveillance, concluding that the previous court's findings were not evidently incorrect. Ultimately, the complaint was not accepted for examination by the federal tribunal.

Schlagwörter

KI-generiert
Überwachungsmaterial E-Justice Strafuntersuchung öffentliche Verhandlung Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung Wahlanfechtungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not entertained (no entry) according to this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_50/2007 /hum

Urteil vom 2. Mai 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich.

Gegenstand

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich teilte dem Beschwerdeführer in Beantwortung seiner Beschwerde gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) mit Schreiben vom 23. Februar 2007 mit, dass die Präsidentin der Anklagekammer zur Genehmigung von Überwachungsmassnahmen im Sinne des BÜPF zuständig sei, welche durch die Staatsanwaltschaft angeordnet worden sind und im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung stehen. Da dem Beschwerdeführer keine entsprechende Mitteilung von einer Staatsanwaltschaft zugegangen sei, sei eine Beschwerde nicht möglich. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen geltend, die Staatsanwaltschaft sei in der Angelegenheit gar nicht involviert. Es sei die Justizdirektion gewesen, die die Überwachung seines E-mail-Verkehrs angeordnet habe. Weder der kantonalen Beschwerde, die auf anonyme Insider verweist (KA act. 1 S. 4 Ziff. 7), noch der Beschwerde vor Bundesgericht ist jedoch irgend etwas zu entnehmen, das für die Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers sprechen würde. Folglich hat er nicht dargetan, dass die Vorinstanz, die nicht von einer Überwachung durch die Justizdirektion ausgeht, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt hätte. Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu prüfen, wie es sich mit E-mail-Überwachungen durch die Strafvollzugsbehörden wegen Nichtantritts einer Gefängnisstrafe verhält. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Präsidium:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: