Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_5/2024 KI-generiert

Complainant v. Prosecutor (Criminal Procedure Code Compliance)

Geschäftsnummer 6B_5/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant had initially filed an objection against a penalty order issued on December 13, 2022, related to disobedience in debt and bankruptcy proceedings. However, after failing to attend a summons on September 22, 2023, the prosecution decided that her objection was considered withdrawn under Article 355 paragraph 2 of the Swiss Criminal Procedure Code. The Obergericht of the Canton of Obwalden subsequently upheld this decision after she appealed, as they concluded she had not provided a valid excuse for her absence. The matter was then brought to the Swiss Federal Tribunal to contest this ruling, but the tribunal found her appeal insufficiently substantiated and did not enter into the complaint. Additionally, peripheral claims unrelated to the current legal issue, such as allegations of domestic violence, were not considered.

Legislator-Regeste

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Art. 355 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 355 Abs. 1 StPO; Complainant v. Prosecutor (Criminal Procedure Code Compliance): However, after failing to attend a summons on September 22, 2023, the prosecution decided that her objection was considered withdrawn under Article 355 paragraph 2 of the Swiss Criminal Procedure Code. The Obergericht of the Canton of Obwalden subsequently upheld this decision after she appealed, as they concluded she had not provided a valid excuse for her absence. The matter was then brought to the Swiss Federal Tribunal to contest this ruling, but the tribunal found her appeal insufficiently substantiated and did not enter into the complaint. Additionally, peripheral claims unrelated to the current legal issue, such as allegations of domestic violence, were not considered.

Schlagwörter

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Strafbefehl, Rückzug der Einsprache Nichteintreten Strafprozessordnung Vorladung Konkursverfahren öffentliche Verhandlung Säumnis der Staatsanwaltschaft Rückzug des Strafantrags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Court did not enter the merits of the appeal due to insufficient justification, applying the simplified procedure stipulated by this article.

Art. 95 BGG

Although cited in the reasoning regarding the required content of an appeal brief, it was not explicitly cited in the final orders (dispositive).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_5/2024

Urteil vom 29. April 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafbefehl, Rückzug der Einsprache; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichtspräsidiums des Kantons Obwalden

vom 22. Dezember 2023 (BS 23/047/PR2).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 hielt die Staatsanwaltschaft fest, die Beschwerdeführerin habe der Vorladung vom 22. September 2023 unentschuldigt keine Folge geleistet, weshalb die Einsprache vom 19. Dezember 2022 gegen den Strafbefehl vom 13. Dezember 2022 wegen Ungehorsams in Betreibungs- und Konkursverfahren in Anwendung von Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Obwalden am 22. Dezember 2023 ab.

Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Obwalden, welches die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete.

2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2 ; 139 I 306 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).

3. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid ( Art. 80 Abs. 1 BGG ), d.h. der Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 22. Dezember 2023. Das Obergericht des Kantons Obwalden hatte in diesem Entscheid ausschliesslich zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin der Vorladung vom 22. September 2023 unentschuldigt keine Folge leistete und die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 13. Dezember 2022 in Anwendung von Art. 355 Abs. 2 StPO daher als zurückgezogen galt. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe zu anderen Fragen äussert und beispielsweise geltend macht, sie sei Opfer häuslicher Gewalt, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden.

4. Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind ( Art. 355 Abs. 1 StPO ). Gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO gilt die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen, wenn eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fernbleibt. Weshalb die Vorinstanz die in Art. 355 Abs. 2 StPO verankerte Rückzugsfiktion vorliegend zu Unrecht zur Anwendung gebracht haben könnte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Offenbleiben kann, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Obwalden überhaupt als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen ist.

5. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergerichtspräsidium des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Unseld