Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_5/2014 KI-generiert

Private Claimant's Standing to Appeal Decision Not to Prosecute Police Officer for Official Secrecy Violation

Geschäftsnummer 6B_5/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Der Beschwerdeführer wirft einem Wachtmeister der Zuger Polizei eine Amtsgeheimnisverletzung vor. Am 25. März 2013 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug am 3. Dezember 2013 ab.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Private Claimant's Standing to Appeal Decision Not to Prosecute Police Officer for Official Secrecy Violation: Am 25. März 2013 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug am 3. Dezember 2013 ab.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme (Verletzung des Amtsgeheimnisses) Beschwerdelegitimation Polizeibeamter Amtsgeheimnis Zivilurteil Dienstverletzung Strafuntersuchungsakten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to the appellant's lack of proven standing.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 6B_5/2014

Urteil vom 7. Februar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

*Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt*

, Postfach 1356, 6301 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Verletzung des Amtsgeheimnisses),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 3. Dezember 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wirft einem Wachtmeister der Zuger Polizei eine Amtsgeheimnisverletzung vor. Am 25. März 2013 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug am 3. Dezember 2013 ab.

Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zurückzuweisen.

2. Der Privatkläger ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich von ihm, dass er adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Auf dieses Erfordernis kann bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens verzichtet werden. Indessen ist erforderlich, dass der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegt, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (

BGE 127 IV 185

E. 1a; Urteil 1B_695/2012 vom 14. Februar 2013 E. 1.2).

Es kann offenbleiben, ob es im Kanton Zug im vorliegenden Fall rechtlich möglich ist, eine Zivilforderung geltend zu machen. Jedenfalls ergibt sich weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer eine solche Forderung gegen den Polizisten geltend machen will. Folglich ist auf die Beschwerde mangels nachgewiesener Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn