Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_498/2010 KI-generiert

Repeated Driving Despite Withdrawn License Upheld

Geschäftsnummer 6B_498/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was charged and found guilty of driving despite having their driver's license revoked multiple times between 2006 and 2008. The individual received a sentence of 360 hours of community service, which was partially imposed as an additional penalty following a previous conviction. The individual later filed a complaint against this judgment, raising various arguments about the decision, including claims of potential bias among judges and concerns regarding the impact of the conviction on employment and reputation. However, the complaint primarily focused on matters not directly related to the ruling, leading to the rejection of the appeal by the higher court.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 54 StGB, Art. 52 StGB, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Repeated Driving Despite Withdrawn License Upheld: The individual received a sentence of 360 hours of community service, which was partially imposed as an additional penalty following a previous conviction. The individual later filed a complaint against this judgment, raising various arguments about the decision, including claims of potential bias among judges and concerns regarding the impact of the conviction on employment and reputation. However, the complaint primarily focused on matters not directly related to the ruling, leading to the rejection of the appeal by the higher court.

Schlagwörter

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Fahren trotz entzogenen Führerausweises Führerausweisentzug wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Befangenheit des Richters Verletzung der Verkehrsregeln Einziehung des Motorfahrzeugs Widerruf des bedingten Strafvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Cited in the dispositive to dismiss the application for legal aid.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning section regarding the assessment of court fees based on the appellant's financial situation, mentioned in relation to the costs order.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_498/2010

Urteil vom 23. August 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Mathys,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Fahren trotz entzogenen Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 16. April 2010.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Bern erklärte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 16. April 2010 des Fahrens trotz entzogenen Führerausweises schuldig, mehrfach begangen in der Zeit vom 17. März 2006 bis 8. Februar 2008 in Thun und anderswo, und verurteilte ihn zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit, teilweise als Zusatzstrafe zu einer früheren Verurteilung vom 15. März 2007.

In einer Beschwerde ans Bundesgericht muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Akt das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt. Die meisten Teile der Beschwerde befassen sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid. So macht der Beschwerdeführer zum Beispiel geltend, dass es gegen die Verfassung verstiesse, wenn er - hypothetisch - verhaftet würde (Beschwerde S. 2). Auf solche Vorbringen, die mit dem angefochtenen Entscheid nichts zu tun haben, ist nicht einzutreten.

Sinngemäss wirft der Beschwerdeführer den Oberrichtern Befangenheit vor, denn sie seien zusammen mit den Richtern der ersten Instanz "Bestandteil der Gegenpartei" (Beschwerde S. 4). Der Umstand, dass Richter immer Mitglieder des Justizapparates sind, vermag indessen für sich nicht den Anschein der Befangenheit zu begründen.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Art. 54 und 52 StGB (Beschwerde S. 2/3). Es ist fraglich, ob es sich bei diesem Vorbringen nicht um ein unzulässiges Novum handelt. Aber die Umstände, dass der Beschwerdeführer Aufträge und Arbeitseinsätze verliert, dass seine Weiterbildung eingeschränkt ist und dass er nach einer Verurteilung einen schlechteren Leumund hat, stellen keine Gründe dafür dar, in Anwendung von Art. 54 StGB von einer Strafe abzusehen. Sein Verschulden ist auch nicht derart geringfügig, dass ein Anwendungsfall von Art. 52 StGB vorläge.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn