Complainant v. Notary Dismissal of Fraud Complaint and Appeal Rights
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant who accused a notary of failing to properly inform or deceiving buyers about ongoing lawsuits concerning the property's previous ownership during a real estate transaction. As a result of this alleged deceit, the buyers were unwittingly drawn into existing legal proceedings related to the former owner, which the notary, serving as the previous owner's attorney, continued to handle. The complainant argued that this led to a detrimental financial decision by the buyers, negatively affecting both their and her financial interests. Consequently, she filed a criminal complaint for fraud, which the State Prosecutor's Office chose not to pursue, a decision upheld by the cantonal court. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking recognition as a directly injured party and contesting procedural decisions; however, her appeal lacked sufficient legal grounding to proceed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 310 Abs. 2 i.V.m; Complainant v. Notary Dismissal of Fraud Complaint and Appeal Rights: As a result of this alleged deceit, the buyers were unwittingly drawn into existing legal proceedings related to the former owner, which the notary, serving as the previous owner's attorney, continued to handle. The complainant argued that this led to a detrimental financial decision by the buyers, negatively affecting both their and her financial interests. Consequently, she filed a criminal complaint for fraud, which the State Prosecutor's Office chose not to pursue, a decision upheld by the cantonal court. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking recognition as a directly injured party and contesting procedural decisions; however, her appeal lacked sufficient legal grounding to proceed.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to insufficient reasoning as per the simplified procedure under this article.
Used to order that the court costs be borne by the appellant due to the negative outcome of the decision.
Mentioned as the potential grounds for appeal that the appellant failed to properly invoke.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_497/2023
Urteil vom 10. Mai 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Betrug); Nichteintreten.
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. März 2023 (SBK.2022.398).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin machte am 20. Oktober 2022 mit Strafanzeige im Wesentlichen kurz zusammengefasst geltend, der Beschuldigte habe als Notar die Käufer beim Kauf der (Nachbar-) Liegenschaft nicht richtig über bereits hängige, die jeweilige (Vor-) Eigentümerschaft betreffende Gerichtsverfahren informiert bzw. sie darüber getäuscht. Als Folge der arglistigen Täuschung seien die Käufer und neuen Eigentümer in die laufenden Gerichtsverfahren des Voreigentümers eingetreten, welche der Beschuldigte als Rechtsanwalt bereits im Auftrag des Voreigentümers (und nunmehr im Auftrag der neuen Eigentümer) geführt habe und führe. Dadurch hätten die Käufer eine nachteilige Vermögensdisposition getroffen, wodurch sich nicht nur deren Vermögen gemindert, sondern sich auch eine Minderung des Vermögens der Beschwerdeführerin als unmittelbar Drittbetroffene der arglistigen Täuschung ergeben habe. Die Bereicherung des Beschuldigten sei die Kehrseite des Schadens, welcher die Käufer/neuen Eigentümer und sie - die Beschwerdeführerin - wegen der Verfahren erlitten hätten.
Am 22. November 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Baden eine Strafuntersuchung nicht an die Hand, was die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 25. November 2022 genehmigte. Das Obergericht des Kantons Aargau trat auf eine dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 8. März 2023 nicht ein. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.
2. Der Ehemann, der die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht vertreten will, ist hierzu nicht zugelassen, weil die Rechtsvertretung in Strafsachen Anwälten und Anwältinnen im Sinne des BGFA vorbehalten ist ( Art. 40 Abs. 1 BGG ). Indes hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdeeingabe selbst auch unterzeichnet, so dass der Vertretungsmangel nicht schadet.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
4. Im vorliegenden Fall kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Parteistellung als unmittelbar Geschädigte bzw. die Beschwerdeberechtigung zu Unrecht abgesprochen und damit auf die Beschwerde gesetzeswidrig nicht eingetreten ist. Trotz des beträchtlichen Umfangs der Beschwerdeeingabe setzt sich die Beschwerdeführerin damit nicht rechtsgenügend und in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auseinander. Sie begnügt sich im Wesentlichen vielmehr damit, zum Beweisergebnis wie in einem Berufungsverfahren frei zu plädieren und darzulegen, von welcher Sachlage und welchen rechtlichen Konsequenzen aus ihrer Sicht richtigerweise ausgegangen werden müsste. Sie verkennt, dass sich mit blossen Bestreitungen und Behauptungen insbesondere weder Willkür noch eine sonstige Bundesrechtsverletzung darlegen lässt. Inwiefern die Vorinstanz bei der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts in Willkür verfallen und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte (insbesondere Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 StPO ), lässt sich der Kritik der Beschwerdeführerin nicht entnehmen Soweit sie sich ausserdem zur materiellen Seite der Angelegenheit äussert, verkennt sie, dass diese nicht zum Verfahrensgegenstand gehört und sich das Bundesgericht folglich damit nicht befassen kann. Ohne dass sich das Bundesgericht im Einzelnen zu sämtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Das eventualiter gestellte Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Mai 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill