Private Plaintiff Standing in Fraud Investigation Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant filed a criminal complaint for fraud against an individual with the Zurich police on March 1, 2016. The prosecution in Winterthur/Unterland decided not to pursue the case on March 14, 2016. This decision was later upheld by the Zurich Cantonal Court on April 22, 2016. The complainant subsequently filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal without clearly stating a specific request. The Tribunal examined the legitimacy of the appeal, particularly focusing on whether the complainant could adequately demonstrate the impact of the contested decision on potential civil claims. Ultimately, the Tribunal concluded that it could not proceed with the appeal due to insufficient justification of standing from the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Private Plaintiff Standing in Fraud Investigation Appeal: The prosecution in Winterthur/Unterland decided not to pursue the case on March 14, 2016. This decision was later upheld by the Zurich Cantonal Court on April 22, 2016. The complainant subsequently filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal without clearly stating a specific request. The Tribunal examined the legitimacy of the appeal, particularly focusing on whether the complainant could adequately demonstrate the impact of the contested decision on potential civil claims. Ultimately, the Tribunal concluded that it could not proceed with the appeal due to insufficient justification of standing from the complainant.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the court could not enter upon it due to insufficient substantiation of the appellant's standing (Legitimation) according to Art. 108 BGG.
The court ordered the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_497/2016
Urteil vom 25. Mai 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Postfach, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Betrug),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. April 2016.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 1. März 2016 bei der Kantonspolizei Zürich eine Strafanzeige "wegen Betrugs gegen Frau A.________ ZKB/Zürich". Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland nahm die Untersuchung am 14. März 2016 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 22. April 2016 ab, soweit es darauf eintrat.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Eingabe vom 22. April an das Bundesgericht, ohne einen eigentlichen Antrag zu stellen.
2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Indessen muss sie in jedem Fall im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin äussert sich vor Bundesgericht zu ihrer Legitimation und zu einer allfälligen Zivilforderung nicht. Dass sie im kantonalen Verfahren eine solche gestellt hätte, ergibt sich im Übrigen nicht aus dem angefochtenen Beschluss. Gestützt auf die von ihr erhobenen Vorwürfe ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, um welche Zivilforderung es gehen könnte. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichend begründeter Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Mai 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill