Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_496/2014 KI-generiert

Simple Assault Conviction Upheld Against Appeal Citing Inconsistent Testimony and *In Dubio Pro Reo* Principle

Geschäftsnummer 6B_496/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an incident that occurred on October 9, 2011, when a confrontation erupted in a club between two individuals, during which one allegedly bit off the fingertip of a third party nearby. The lower court found the accused guilty of simple bodily injury and imposed a conditional fine and a restitution to the victim. The accused, contesting the verdict, argued that the evidence against him was unreliable and that another individual could have been responsible for the injury. However, the court upheld the conviction based on the credibility of witness statements and dismissed the appeal, ruling that the arguments presented did not sufficiently challenge the factual findings.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Simple Assault Conviction Upheld Against Appeal Citing Inconsistent Testimony and *In Dubio Pro Reo* Principle: The lower court found the accused guilty of simple bodily injury and imposed a conditional fine and a restitution to the victim. The accused, contesting the verdict, argued that the evidence against him was unreliable and that another individual could have been responsible for the injury. However, the court upheld the conviction based on the credibility of witness statements and dismissed the appeal, ruling that the arguments presented did not sufficiently challenge the factual findings.

Schlagwörter

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Einfache Körperverletzung Willkür, in dubio pro reo widersprüchliche Zeugenaussage Beschwerdelegitimation willkürliche Beweiswürdigung Willkürverbot unrichtige Sachverhaltsfeststellung Grundsatz in dubio pro reo

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because his appeal was dismissed (not entered into).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

SU140051 (2015-02-16) · zh
Appellant v. State: Affirmation of Traffic Violation Conviction Based on Sufficient Accusation and Non-Arbitrary Factual Review
«…erletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und somit sinngemäss eine willkürliche Sachverhaltserstellung (vgl. Urteil 6B_496/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1.1 mit Verweis auf BGE 127 I 38 E. 2a). Soweit der Verteidiger – ohne weitere Begründung – übe…»
SB130479 (2015-01-23) · zh
Appeal Against Organized Robbery and Human Trafficking Convictions
«…on nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 4. Dezember 2014 Nr. 6B_496/2014). Nur ein Handeln gegen den Willen einer wahrheitsgetreu informierten urteilsfähigen Person kann als Angriff auf ein Re…»
SB130481 (2015-01-23) · zh
State v. Accused (Human Trafficking and Prostitution Appeal)
«…t die betroffene Per- son nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (statt vieler: Urteil des Bun- desgerichts 6B_496/2014 vom 4. Dezember 2014). Nur ein Handeln gegen den Willen einer wahrheitsgetreu informierten urteilsfähigen Person kann a…»
SB130479 · zh
State v. Accused: Aggravated Robbery, Human Trafficking, and Sexual Violence Conviction Upheld
«…on nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 4. Dezember 2014 Nr. 6B_496/2014). Nur ein Handeln gegen den Willen einer wahrheitsgetreu informierten urteilsfähigen Person kann als Angriff auf ein Re…»
SB130481 · zh
Human Trafficking and Prostitution Conviction with Sentence Reduction
«…t die betroffene Per- son nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (statt vieler: Urteil des Bun- desgerichts 6B_496/2014 vom 4. Dezember 2014). Nur ein Handeln gegen den Willen einer wahrheitsgetreu informierten urteilsfähigen Person kann a…»
SU140051 · zh
Traffic Violation Appeal: Failure to Yield Right of Way
«…erletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und somit sinngemäss eine willkürliche Sachverhaltserstellung (vgl. Urteil 6B_496/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1.1 mit Verweis auf BGE 127 I 38 E. 2a). Soweit der Verteidiger – ohne weitere Begründung – übe…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_496/2014

{T 0/2}

Urteil vom 2. Oktober 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Julen,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis , Amt der Region Oberwallis, Kantonsstrasse 6, 3930 Visp,

2. Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Zengaffinen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einfache Körperverletzung; Willkür, in dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 2. April 2014.

Sachverhalt:

A. Am 9. Oktober 2011, um ca. 1:45 Uhr, kam es im Dancing D.________ in E.________ zu einer Auseinandersetzung zwischen Z.________ und X.________. Letzterem wird vorgeworfen, Y.________, welcher in der Nähe der Streitenden stand, die Fingerkuppe des linken Zeigefingers abgebissen zu haben.

B. Das Kantonsgericht Wallis sprach X.________ am 2. April 2014 zweitinstanzlich der einfachen Körperverletzung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 290.-- und verpflichtete ihn im Zivilpunkt, an Y.________ Fr. 1'463.90 zu bezahlen.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Wallis sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht ( BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu ( BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 ; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).

1.2. Y.________ sagte aus, der obere der beiden Streitenden habe ihm in den Finger gebissen. Die Vorinstanz erachtet die Aussagen von Y.________ als glaubhaft und stellt fest, dass der Beschwerdeführer derjenige war, welcher in der Auseinandersetzung obenauf war. Dass es Letzterer war, der zubiss, stehe somit fest. Die Beteiligung eines Dritten sei ausgeschlossen.

1.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine damalige Freundin und heutige Ehefrau A.________ habe nicht gesehen, dass er zugebissen habe, die Aussagen des Opfers seien widersprüchlich und er selbst bestreite die Tat. Ferner sei es möglich, dass eine Dritte Person Y.________ die Fingerkuppe abgebissen habe. Die Vorinstanz hätte ihn in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freisprechen sollen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten ist.

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Moses