Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_496/2013 KI-generiert

Defamation Complaint Against State Employees Dismissed for Lack of Standing and Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 6B_496/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint against employees of a social center for defamation. The public prosecutor's office decided not to pursue the investigation, a decision later upheld by the Cantonal Court. The individual then appealed this decision, requesting the annulment of the ruling, compensation, and the removal of the accused individuals from their positions, as well as a written apology. However, the appeal was not accepted, with the court noting that the individual lacked legitimate grounds to assert civil claims against the accused, and that there were deficiencies in the legal justification presented in the appeal. As a result, the individual was also ordered to cover court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Defamation Complaint Against State Employees Dismissed for Lack of Standing and Insufficient Substantiation: The public prosecutor's office decided not to pursue the investigation, a decision later upheld by the Cantonal Court. The individual then appealed this decision, requesting the annulment of the ruling, compensation, and the removal of the accused individuals from their positions, as well as a written apology. However, the appeal was not accepted, with the court noting that the individual lacked legitimate grounds to assert civil claims against the accused, and that there were deficiencies in the legal justification presented in the appeal. As a result, the individual was also ordered to cover court costs.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, Ausstandsbegehren Strafverfolgung wegen Ehrverletzung fehlende Legitimation ungerechtfertigte Entlassung ungenügend begründete Rüge Beweislosigkeit Einschüchterungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained (kein Eintretensentscheid) based on this provision.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was denied based on this provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial situation of the appellant was taken into account when assessing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_496/2013

Urteil vom 19. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________ ,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, Ausstandsbegehren,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Mai 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. X.________ erstattete am 13. April 2012 Strafanzeige gegen Y.________ und Z.________, Mitarbeiterinnen des Sozialzentrums A.________, u.a. wegen übler Nachrede. Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafuntersuchung am 29. August 2012 nicht anhand und das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen gerichtete Beschwerde am 6. Mai 2013 ab. Gegen diesen Beschluss führt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, stellt ein Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren und verlangt die Amtsenthebung der angezeigten Personen und eine schriftliche Entschuldigung.

2. Als Privatkläger ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung befugt, sofern sich der angefochtene Entscheid auf seine Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Das ist hier nicht der Fall. Nach § 6 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HG/ZH; LS 170.1) haftet der Kanton Zürich für den Schaden, den Angestellte des Kantons oder der Gemeinden im Sinne von § 1 und 2 HG in Ausübung ihrer amtlichen Verpflichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügen. Der Beschwerdeführer kann gegen die angezeigten Personen somit keine Zivilforderungen geltend machen. Es fehlt ihm die auf materielle Fragen erweiterte Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG.

3. Soweit der Beschwerdeführer Parteirechte beansprucht, erfüllt die Beschwerde die Voraussetzungen der Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Er legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen zum Vorwurf der Befangenheit der kantonalen Staatsanwälte rechts- bzw. verfassungswidrig sein könnten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill