Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_495/2020 KI-generiert

Complainant's Appeal Against Refusal to Investigate Physician and Insurer Chair Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer 6B_495/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complainant who filed a criminal complaint against a treating doctor for alleged professional fraud and against the chairwoman of a health insurance company's board for alleged dishonest management relating to billing for a medical ultrasound examination following an arterial surgery. The Zurich-Limmat Public Prosecutor's Office chose not to pursue a criminal investigation on August 19, 2019, and the Zurich Cantonal Court dismissed an appeal against this decision on January 27, 2020. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a restoration of the filing deadline and further lodged a complaint claiming a right to cost-effective medical care under Swiss law. However, the complainant failed to substantiate his claims adequately or demonstrate their civil law nature and potential impact on civil claims, leading to issues regarding the admissibility of his complaint and request for free legal assistance.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 50 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Appeal Against Refusal to Investigate Physician and Insurer Chair Dismissed for Lack of Standing: The Zurich-Limmat Public Prosecutor's Office chose not to pursue a criminal investigation on August 19, 2019, and the Zurich Cantonal Court dismissed an appeal against this decision on January 27, 2020. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a restoration of the filing deadline and further lodged a complaint claiming a right to cost-effective medical care under Swiss law. However, the complainant failed to substantiate his claims adequately or demonstrate their civil law nature and potential impact on civil claims, leading to issues regarding the admissibility of his complaint and request for free legal assistance.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme (gewerbsmässiger Betrug etc.) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Versicherungsbetrug Strafanzeige Krankenversicherer rechtlich geschütztes Interesse Parteianhörung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Applied to refuse to enter upon the appeal due to lack of standing and insufficient reasoning.

Art. 64 BGG

Applied to reject the request for legal aid because the claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to reduce the court fee due to the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_495/2020

Urteil vom 11. Mai 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A._________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (gewerbsmässiger Betrug etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen Verfügung und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Januar 2020 (UE190247-O/U/TSA).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Nach einem Eingriff an der Bauchschlagader musste sich der Beschwerdeführer einer Ultraschalluntersuchung unterziehen. Im Zusammenhang mit der diesbezüglichen Leistungsabrechnung erstattete er am 8. August 2019 Strafanzeige gegen den ihn behandelnden Arzt wegen gewerbsmässigen Betrugs und Wuchers sowie gegen die Verwaltungsratspräsidentin der Krankenkasse wegen gewerbsmässiger "ungetreuer Geschäftsführung". Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm eine Strafuntersuchung am 19. August 2019 nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Zürich wies eine dagegen gerichtete Beschwerde am 27. Januar 2020 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich am 2. März 2020 mit einem Fristwiederherstellungsgesuch und am 29. April 2020 mit einer Beschwerde an das Bundesgericht.

2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe weder zu seiner Beschwerdelegitimation als Privatkläger noch zur Frage einer Zivilforderung. Zwar will er im Zusammenhang mit einer angeblich überhöhten Arztrechnung betreffend Ultraschalluntersuchung zu Schaden gekommen sein und macht geltend, als Prämienzahler dank des KVG einen gesetzlichen Anspruch auf eine kostengünstige und effiziente medizinische Betreuung zu haben. Damit zeigt er allerdings nicht ansatzweise auf, um welche Ansprüche es vorliegend konkret gehen könnte, weshalb diese zivilrechtlicher Natur sein sollten und inwiefern sich der angefochtene Entscheid darauf auswirken könnte. Abgesehen davon befasst sich der Beschwerdeführer auch nicht bzw. nicht substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Dass er in seiner Eingabe auf bestimmte Stellen im angefochtenen Beschluss Bezug nimmt und diese z.B. für unsinnig ("welch ein Unsinn!") erachtet, genügt nicht. Aus den Ausführungen in seiner Beschwerdeeingabe ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation und tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, noch vertieft zu prüfen, ob die Beschwerde an das Bundesgericht rechtzeitig erfolgt ist bzw. eine Fristwiederherstellung ( Art. 50 BGG ) möglich wäre. Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Beschluss am 3. Februar 2020 entgegengenommen. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen endete folglich am 4. März 2020. In seinem Fristwiederherstellungsgesuch weist der Beschwerdeführer auf einen (gefühlten) sehr schmerzhaften Hexenschuss vom 15. Februar 2020 hin, eine ärztliche Überweisung in die Orthopädische Abteilung eines Krankenhauses am 21. Februar 2020, einen notfallmässigen Spitaleintritt mit Feststellung eines Bruchs des Oberschenkelhalses am 10. März 2020 und eine Einpassung eines neuen Hüftgelenks sowie die Entwicklung einer Thrombose nach Entlassung aus dem Spital am 14. März 2020. Ob hierin insgesamt ein Fristwiederherstellungsgrund liegt, braucht nicht geklärt zu werden, da bereits aus den genannten Gründen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (vorstehend E. 3).

5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das (nachträgliche) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen (vgl. Art. 64 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill