Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_495/2009 KI-generiert

Gross traffic violation conviction upheld; appeal inadmissible for untimely second submission and insufficient substantiation of arbitrary factual findings.

Geschäftsnummer 6B_495/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant's appeal and upheld the lower court's conviction for a serious violation of traffic rules. The appellant's second submission, filed after the 30-day deadline, was deemed inadmissible as untimely, while the first, timely filed submission was rejected for failing to meet the legal pleading requirements. The appellant had challenged the lower court's factual findings regarding a pedestrian incident at a crosswalk, arguing that the witness's account was false and that his own statements had been misinterpreted. However, the Court found that the appellant merely presented his own version of events and engaged in appellatory criticism without demonstrating that the lower court's factual assessment was manifestly incorrect or arbitrary, as required under Articles 97 and 106 of the Federal Supreme Court Act. The Court ordered the appellant to pay court costs of 800 Swiss francs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV; Gross traffic violation conviction upheld; appeal inadmissible for untimely second submission and insufficient substantiation of arbitrary factual findings: The appellant's second submission, filed after the 30-day deadline, was deemed inadmissible as untimely, while the first, timely filed submission was rejected for failing to meet the legal pleading requirements. The appellant had challenged the lower court's factual findings regarding a pedestrian incident at a crosswalk, arguing that the witness's account was false and that his own statements had been misinterpreted. However, the Court found that the appellant merely presented his own version of events and engaged in appellatory criticism without demonstrating that the lower court's factual assessment was manifestly incorrect or arbitrary, as required under Articles 97 and 106 of the Federal Supreme Court Act. The Court ordered the appellant to pay court costs of 800 Swiss francs.

Schlagwörter

KI-generiert
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln Verletzung der Verkehrsregeln Sachverhaltsirrtum Fahren trotz Führerausweisentzugs berechtigte Zweifel Auslegung von Urteilen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 al. 1 BGG

Basis for imposing court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_495/2009

Urteil vom 2. Juli 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, 4001 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 17. Dezember 2008.

Der Präsident zieht in Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 SVG .

Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 29. April 2009 eröffnet. Die Beschwerde musste somit spätestens am 29. Mai 2009 beim Bundesgericht eingereicht werden. Während die erste Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2009 fristgerecht ist, kann auf die zweite Eingabe vom 2. Juni 2009 infolge Verspätung nicht eingetreten werden.

In seiner rechtzeitig eingereichten Eingabe vom 29. Mai 2009 wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz sinngemäss Willkür vor. Willkür - bzw. eine offensichtlich unrichtig Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - liegt einzig vor, wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen ( BGE 135 V 2 E. 1.3. E. 4/5 mit Hinweisen). Dass diese qualifizierte Mangelhaftigkeit vorliegt, hat der Beschwerdeführer darzulegen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; 134 II 244 E. 2.2 ; 130 I 258 E. 1.3). Das tut er hier indessen nicht. Er bringt lediglich vor, dass er die Aussagen des Fussgängers immer angezweifelt habe. Es sei unwahr, dass sich dieser bereits auf dem Fussgängerstreifen befunden habe, als er mit seinem Auto auf den Streifen zugefahren sei. Überdies seien ihm seine Aussagen, wonach er niemanden auf dem Fussgängerstreifen gesehen habe, falsch ausgelegt worden. Mit diesen Ausführungen verfällt der Beschwerdeführer, der damit nur seine eigene Sicht der Dinge wiedergibt bzw. darlegt, wie die vorhandenen Beweise seiner Auffassung nach richtigerweise zu würdigen gewesen wären, in rein appellatorische Kritik, aus der sich nicht ergibt, dass und inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt haben könnte. Die Beschwerde genügt mithin den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill