Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_494/2019 KI-generiert

Convicted Person v. Cantonal Administrative Court: Failure to Substantiate Appeal

Geschäftsnummer 6B_494/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Zurich Administrative Court dismissed his complaint due to insufficient justification. The individual sought the annulment of the previous ruling and requested a reevaluation of the case. He argued that as a layperson, he found the court's requirements to be unrealistic and claimed there was an error in the court's decision to forego setting a deadline for remedying the deficient complaint. He also contended that he was improperly denied free legal assistance. The appeal focused on whether the lower court incorrectly refused to hear the complaint, with the appellant arguing that the court's application of the procedural law was arbitrary and unconstitutional. However, his arguments did not meet the necessary legal foundation as required by Swiss law, which led to procedural issues in his complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 57 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Convicted Person v. Cantonal Administrative Court: Failure to Substantiate Appeal: The individual sought the annulment of the previous ruling and requested a reevaluation of the case. He argued that as a layperson, he found the court's requirements to be unrealistic and claimed there was an error in the court's decision to forego setting a deadline for remedying the deficient complaint. He also contended that he was improperly denied free legal assistance. The appeal focused on whether the lower court incorrectly refused to hear the complaint, with the appellant arguing that the court's application of the procedural law was arbitrary and unconstitutional. However, his arguments did not meet the necessary legal foundation as required by Swiss law, which led to procedural issues in his complaint.

Schlagwörter

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Disziplinarstrafe Nichteintreten Verwaltungssanktion Disziplinarrecht Prozessvoraussetzung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rechtsstaat Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to decide not to enter upon the appeal due to an obvious deficiency in the statement of grounds (procedural decision).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Cited as the basis for refraining from imposing costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_494/2019

Urteil vom 28. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Disziplinarstrafe; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 4. April 2019 (VB.2019.00122).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. April 2019 mangels genügender Begründung gemäss § 54 Abs. 1 VRG nicht eingetreten. Auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde im Sinne von § 56 Abs. 1 VRG hat es verzichtet.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er verlangt die Nichtigerklärung der Verfügung und die erneute Beurteilung der Sache.

2. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, er könne jederzeit einbestellt und befragt werden. Für eine mündliche Verhandlung, was mit dem Hinweis angesprochen sein könnte, besteht keine Veranlassung ( Art. 57 BGG ). Die Sache ist auch ohne Anhörung spruchreif.

3. Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht damit befasst, sondern mit der materiellen Seite der Angelegenheit, ist er von vornherein nicht zu hören.

4. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Gerügt werden kann die Verletzung von schweizerischem Recht ( Art. 95 BGG ), mithin nicht unmittelbar von kantonalem Gesetzesrecht. Beruht der angefochtene Entscheid (wie vorliegend) auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich Willkür bei dessen Anwendung, gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG besonderer Geltendmachung und Begründung ( BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen).

5. Die Beschwerde genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, zu behaupten, in rechtlichen Dingen unbedarft zu sein, die Erwägungen der Vorinstanz als Paragrafenreiterei abzutun und deren Schluss, eine Beschwerde könne fristgerecht mit Papier und Schreibwerkzeug verfasst werden, pauschal als unrealistisch und praxisfremd zu bezeichnen. Mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid setzt er sich nicht substanziiert auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz das kantonale Verfahrensrecht, namentlich § 54 Abs. 1 VRG und § 56 Abs. 1 VRG, willkürlich oder sonstwie verfassungswidrig angewendet haben könnte. Daraus geht auch nicht hervor, inwiefern ihm zu Unrecht unterstellt worden sein soll, nicht mehr am Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Prozessführung festzuhalten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

6. Die verlangte Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts fällt wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill