Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_492/2016 KI-generiert

State v. A, B, and C (Attempted Grievous Bodily Harm and Procedural Costs)

Geschäftsnummer 6B_492/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves three individuals who were initially convicted by a district court for attempted severe bodily harm and lesser bodily harm arising from a violent altercation. The district court imposed various penalties, including conditional monetary fines and the obligation to pay a civil compensation to the victim. The victim appealed the decision seeking harsher penalties and greater compensation. The higher court subsequently convicted the three individuals of attempted severe bodily harm, imposing heavier sentences, and increased the civil damages owed to the victim. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal, where the defendants contested aspects of the judgment, particularly regarding the factual findings and the appropriateness of their sentences.

Legislator-Regeste

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Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 382 StPO, Art. 382 Abs. 2 StPO, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; State v. A, B, and C (Attempted Grievous Bodily Harm and Procedural Costs): The district court imposed various penalties, including conditional monetary fines and the obligation to pay a civil compensation to the victim. The victim appealed the decision seeking harsher penalties and greater compensation. The higher court subsequently convicted the three individuals of attempted severe bodily harm, imposing heavier sentences, and increased the civil damages owed to the victim. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal, where the defendants contested aspects of the judgment, particularly regarding the factual findings and the appropriateness of their sentences.

Schlagwörter

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Versuchte schwere Körperverletzung Genugtuung Körperverletzung Strafzumessung Verfahrenskosten Beschwerdelegitimation fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Stellung des Opfers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 428 Abs. 1 StPO
Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.
Art. 382 Abs. 1 StPO
Zur Ergreifung eines Rechtsmittels ist, neben der Staatsanwaltschaft, jede Partei befugt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat ( Art. 382 Abs. 1 StPO ).
Art. 382 StPO
Zur Ergreifung eines Rechtsmittels ist, neben der Staatsanwaltschaft, jede Partei befugt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat ( Art. 382 Abs.
Art. 382 Abs. 2 StPO
Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten ( Art. 382 Abs. 2 StPO ).
Art. 95 BGG
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art.
Art. 97 Abs. 1 BGG
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 137 IV 1 E.
Art. 42 Abs. 2 BGG
The reasoning structure implies that points 2.1.2 and 2.2.2 invoke Art. 42 Abs. 2 BGG when dismissing the appeal of Beschwerdeführer 2 and 3 due to insufficient substantiation, although only Art. 106 Abs. 2 BGG is cited in that substantiation section, Art. 42 Abs. 2 BGG is reiterated as a general requirement in the application of the reasoning structure dismissal (Point 2.2.2 concludes on non-admissibility based on Art. 42 Abs. 2 BGG).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 BGG

The reasoning structure implies that points 2.1.2 and 2.2.2 invoke Art. 42 Abs. 2 BGG when dismissing the appeal of Beschwerdeführer 2 and 3 due to insufficient substantiation, although only Art. 106 Abs. 2 BGG is cited in that substantiation section, Art. 42 Abs. 2 BGG is reiterated as a general requirement in the application of the reasoning structure dismissal (Point 2.2.2 concludes on non-admissibility based on Art. 42 Abs. 2 BGG).

Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Used to determine which parties must bear the costs of the Federal Tribunal proceedings.

Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG

Used to rule on the payment of party compensation to the Canton of Zurich, which is denied.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

SB210464 (2022-06-15) · zh
Appeal Regarding Bodily Harm and Coercion Convictions with Sentence Reduction
«…des Beschuldigten insgesamt nicht einzutreten (vgl. auch BGE 147 IV 36 E. 2.4.2 sowie den Entscheid des Bundesgerichts 6B_492/2016 vom 12. Januar 2017, E. 1.2). 2.2. Die Privatklägerin focht in der Berufungserklärung den erfolgten Freispruch (Di…»
6B_1160/2021 (2022-01-31)
Revocation of Suspended Sentence Postponement Refused Due to Lack of Legal Interest
«…ds ( Art. 382 Abs. 1 StPO ). Das Rechtsschutzinteresse ergibt sich aus dem Dispositiv, nicht aus der Begründung (Urteil 6B_492/2016 vom 12. Januar 2017 E. 1.2 mit Hinweis). Es muss aktuell und praktisch sein. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt…»
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Appeal on Retroactive Commencement of Fee-Free Legal Aid
«…e- schwert ist, was sich anhand des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beur- teilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2016 vom 12. Januar 2017 E. 1.2.). Streitpunkt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ab welchem Zeitpunkt…»
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Appeals Court Reallocates Costs After Partial Reversal
«…s des Kantons Zürich, vom 09. Februar 2016 (SB150071, Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 12. Ja- nuar 2017 (6B_492/2016) - 3 - Anklage: Die Anklageschrift der S…»
SB170032 · zh
Attempted Grievous Bodily Harm: Cost Allocation Reassessment Post-Federal Supreme Court Remand
«…s des Kantons Zürich, vom 09. Februar 2016 (SB150071, Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 12. Ja- nuar 2017 (6B_492/2016) - 3 - Anklage: Die Anklageschrift der S…»
SB210464 · zh
Conviction for Simple Bodily Harm and Attempted Coercion in Domestic Violence Case; Acquittal on Attempted Simple Bodily Harm.
«…des Beschuldigten insgesamt nicht einzutreten (vgl. auch BGE 147 IV 36 E. 2.4.2 sowie den Entscheid des Bundesgerichts 6B_492/2016 vom 12. Januar 2017, E. 1.2). 2.2. Die Privatklägerin focht in der Berufungserklärung den erfolgten Freispruch (Di…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_492/2016

Urteil vom 12. Januar 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

1. X.X.________,

2. Y.X.________,

3. Z.X.________,

alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

2. A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Sven Oliver Dogwiler,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Versuchte schwere Körperverletzung; Genugtuung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. Februar 2016.

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Uster erklärte X.X.________ am 3. April 2014 der versuchten schweren Körperverletzung schuldig. Gleichzeitig erklärte das Bezirksgericht Y.X.________ und Z.X.________ der einfachen Körperverletzung schuldig. Es bestrafte X.X.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 70.-- als Zusatzstrafe zu einer früheren Verurteilung. Y.X.________ wurde mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft; Z.X.________ mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 10.-- als Zusatzstrafe zu einer früheren Verurteilung. Es verpflichtete X.X.________, Y.X.________ und Z.X.________, dem Privatkläger A.________ solidarisch Fr. 1'000.-- als Genugtuung zu bezahlen und verwies A.________ hinsichtlich seiner Schadensersatzansprüche auf den Zivilweg.

B. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhob der Privatkläger A.________ Berufung. Er verlangte, X.X.________, Y.X.________ und Z.X.________ seien der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen und je mit Freiheitsstrafen vom mindestens 20 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen. Ausserdem seien sie zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- sowie Schadenersatz in der Höhe von Fr. 8'117.95 zu bezahlen.

C. Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte X.X.________, Y.X.________ und Z.X.________ am 9. Februar 2016 der versuchten schweren Körperverletzung schuldig. Es bestrafte X.X.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 70.-- als Zusatzstrafe zu einer früheren Verurteilung, Y.X.________ mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten und Z.X.________ mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Im Zivilpunkt verpflichtete das Obergericht X.X.________, Y.X.________ und Z.X.________, dem Privatkläger solidarisch Fr. 2'500.-- als Genugtuung und Fr. 177.55 als Schadenersatz zu bezahlen. Für weitergehende Schadenersatzforderungen verwies es den Privatkläger auf den Zivilweg.

D. X.X.________, Y.X.________ und Z.X.________ führen Beschwerde in Strafsachen. X.X.________ verlangt, ihm seien für das Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen. Y.X.________ und Z.X.________ beantragen, sie seien lediglich der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen. Eventualiter seien sie mit einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten zu bestrafen. A.________ verlangt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt, dass ihm die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt worden seien, obwohl er mit seinem Antrag auf Abweisung der Berufung nicht unterlegen sei (Beschwerde, S. 6). Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich, dass der Beschwerdegegner 2 mit seinen Anträgen zum Schuldpunkt obsiege, hinsichtlich der Zivilansprüche aber teilweise unterliege. Der Beschwerdeführer 1 und die weiteren beschuldigten Personen würden hingegen mit ihren Anträgen vollumfänglich unterliegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien daher zu drei Vierteln den Beschuldigten und zu einem Viertel dem Beschwerdegegner 2 aufzuerlegen (Urteil, S. 65).

1.2. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Zur Ergreifung eines Rechtsmittels ist, neben der Staatsanwaltschaft, jede Partei befugt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat ( Art. 382 Abs. 1 StPO ). Dieses ergibt sich aus dem Dispositiv, nicht aus der Begründung (LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 382 StPO ). Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten ( Art. 382 Abs. 2 StPO ).

Das Bezirksgericht erklärte den Beschwerdeführer 1 der versuchten schweren Körperverletzung schuldig. Der Beschwerdegegner 2 beantragte keinen abweichenden Schuldspruch, womit er in diesem Zusammenhang kein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des erstinstanzlichen Urteils hatte. In Bezug auf den Schuldpunkt hätte daher die Vorinstanz auf die vom Beschwerdegegner 2 eingereichte Berufung nicht eintreten dürfen. Als unterliegend ist in diesem Punkt somit nicht der Beschwerdeführer 1, sondern der Beschwerdegegner 2 anzusehen. Im Zivilpunkt gab die Vorinstanz den Anträgen des Beschwerdegegners 2 nur teilweise statt.

Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz obsiegte der Beschwerdeführer 1 im Berufungsverfahren weitgehend. Nur in Bezug auf den Zivilpunkt unterlag er teilweise. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 die Kosten des Berufungsverfahrens neu verteilt.

2.

2.1.

2.1.1. Die Beschwerdeführer 2 und 3 rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Sie machen geltend, der Beschwerdegegner 2 und der Beschwerdeführer 2 hätten am 6. Oktober 2009 während des Tages zwei Mal telefoniert, wobei sie sich gegenseitig beschimpft hätten. In der Folge seien die drei Beschwerdeführer zur Wohnung des Beschwerdegegners 2 gefahren. Der Beschwerdeführer 2 habe einen Holzstock von ca. 50 cm Länge und 10 cm Durchmesser mit sich geführt. Als sie das Mehrfamilienhaus, in welchem der Beschwerdegegner 2 wohnt, betraten, habe dieser sie mit einem Baseballschläger in der einen Hand und einem Messer in der anderen erwartet. Der Beschwerdeführer 1 habe ihm den Baseballschläger weggenommen und das Messer aus der Hand geschlagen. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie annehme, dass der Beschwerdegegner 2 weder einen Baseballschläger noch ein Messer in den Händen gehabt habe und stattdessen feststelle, dass der Baseballschläger vom Beschwerdeführer 1 mitgebracht worden sei. Nur ein Teil des Baseballschlägers sei auf DNA-Spuren untersucht worden. Dass keine Spuren gefunden worden seien, bedeute nicht, dass der Beschwerdegegner 2 den Schläger nie in der Hand gehalten habe. Ein Baseballschläger müsse nicht unbedingt am Griff oder verkehrt herum gehalten werden. Dass hingegen keine Spuren des Beschwerdeführers 2 gefunden worden seien, spreche eher dagegen, dass dieser den Beschwerdegegner 2 damit geschlagen habe. Es sei ausserdem nicht glaubhaft, dass der Beschwerdegegner 2 sich nicht auf eine Auseinandersetzung mit den Beschwerdeführern vorbereitet habe, zumal er gewusst haben will, dass diese ihn aufsuchen würden und er davor Angst hatte. Auch die vom Beschwerdegegner 2 erlittenen Schnittverletzungen würden dafür sprechen, dass er ein Messer dabei hatte und sich damit verletzte.

Gemäss den Beschwerdeführern 2 und 3 verfalle die Vorinstanz auch in Willkür, wenn sie annehme, dass die Beschwerdeführer einen gemeinsamen Tatplan hatten. Sie hätten nur die Absicht gehabt, mit dem Beschwerdegegner 2 über familiäre Probleme zu sprechen. Keiner habe die Absicht gehabt, den Beschwerdegegner 2 schwer zu verletzen. Einen Holzstock habe der Beschwerdeführer 2 nur aus Sicherheitsgründen mitgenommen. Selbst wenn man annehme, dass sie auch einen Baseballschläger mitführten, wäre dies nur zur Verteidigung erfolgt. Gestützt auf diese willkürliche Sachverhaltsfeststellung gehe die Vorinstanz fälschlicherweise von Mittäterschaft zwischen den Beschwerdeführern aus. Es sei somit unhaltbar, auch im Falle der Beschwerdeführer 2 und 3 eine versuchte schwere Körperverletzung anzunehmen.

2.1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht ( BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 ; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführer 2 und 3 stellen der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung einzig ihre Sicht der Dinge gegenüber, ohne aufzuzeigen, dass und inwiefern das Beweisergebnis der Vorinstanz nicht vertretbar und willkürlich sein soll. Ihre diesbezüglichen Einwände erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten ist.

2.2.

2.2.1. In Bezug auf die Strafzumessung rügen die Beschwerdeführer 2 und 3, dass mit einer Freiheitsstrafe, die über einem Jahr liegt, die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts nachträglich im Berufungsverfahren überschritten worden sei, was unzulässig sei. Unstatthaft sei auch, dass die Staatsanwaltschaft, ohne selber Berufung oder Anschlussberufung erhoben zu haben, eine höhere als die vom erstinstanzlichen Gericht ausgesprochene Strafe verlangt und die Vorinstanz dieses Mass noch überschritten habe. Auch sei die für die Beschwerdeführer 2 und 3 ausgesprochene Strafe im Verhältnis zu derjenigen des Beschwerdeführers 1 unverhältnismässig hoch. Die Vorinstanz hätte sich schliesslich nicht zur Angemessenheit der Strafe des Beschwerdeführers 1 äussern dürfen, zumal diese von vornherein nicht abgeändert werden durfte.

2.2.2. Die Vorinstanz erwägt, dass im erstinstanzlichen Verfahren für keinen der drei Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr beantragt worden sei und nur bedingte Geldstrafen ausgesprochen worden seien. Das Bezirksgericht sei daher als Einzelgericht bis zur Urteilsfällung sachlich zuständig gewesen. Die Zuständigkeit einer ersten Instanz bestimme sich nicht nachträglich nach dem Verfahrensausgang vor zweiter Instanz (Urteil, S. 12). Wegen der fehlenden Legitimation des Privatklägers, die von der ersten Instanz ausgesprochene Sanktion anzufechten, könne die Strafe des Beschwerdeführers 1 nicht geändert werden. Für die Festsetzung einer angemessenen Strafe für die Beschwerdeführer 2 und 3 dränge sich dennoch eine Überprüfung der Strafe des Beschwerdeführers 1 auf, obwohl dies für Letzteren folgenlos bleibe. Bei Mittätern müsse bei der Festsetzung der Strafe der Grundsatz der Gleichbehandlung berücksichtigt werden. Der zweitinstanzliche Richter müsse sich in diesem Sinne fragen, welche Strafen er aussprechen würde, wenn er die Mittäter gleichzeitig beurteilen müsste; er habe sich dabei einzig von seinem pflichtgemässen Ermessen leiten zu lassen. Stehe die Strafe eines Mittäters aus formellen Gründen bereits fest, während die Strafe der weiteren Mittäter noch zu bestimmen sei, so müsse sich der Sachrichter nicht gegen seine Überzeugung dem bereits bestehenden Urteil anpassen. Die Autonomie des Richters könne durchaus zur Folge haben, dass die Strafen zweier Mittäter in einem Missverhältnis stehen. Dies sei hinzunehmen, solange die in Frage stehende Strafe als solche angemessen sei. Allerdings müsse auf die Strafe des Mittäters Bezug genommen und dargelegt werden, weshalb sich diese nicht als Vergleichsgrösse eigne. Es müsse daher geprüft werden, ob die von der ersten Instanz für den Beschwerdeführer 1 festgesetzte Strafe angemessen sei (Urteil, S. 44 f.).

Die Vorinstanz äussert sich zur Frage der sachlichen Zuständigkeit, zu derjenigen der Gleichbehandlung unter Mittätern und zum Bedürfnis, die Strafe des Beschwerdeführers 1 zu überprüfen. Die Beschwerdeführer 2 und 3 setzten sich mit diesen Argumenten nicht auseinander. Eine Beschwerdebegründung, welche die vorinstanzlichen Erwägungen ausklammert, genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführer 2 und 3 ist deshalb nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführer 2 und 3 vorbringen, die Vorinstanz sei über die Anträge der Staatsanwaltschaft hinausgegangen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt ( Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ). Unerheblich ist daher auch, dass die Staatsanwaltschaft keine eigene Berufung oder Anschlussberufung erhoben hat.

3. Die Beschwerde ist in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 teilweise gutzuheissen. Hinsichtlich der Beschwerdeführer 2 und 3 ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den unterliegenden Parteien, jedoch nicht dem Kanton, aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Im Umfang ihres Obsiegens haben der Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdegegner 2 Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung. Dem Kanton Zürich steht keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2016 wird hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens zulasten des Beschwerdeführers 1 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Beschwerdeführer 2 und 3 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Den Beschwerdeführern 2 und 3 werden Gerichtskosten von je Fr. 2'000.-- auferlegt.

4. Der Kanton Zürich zahlt dem Beschwerdeführer 1 eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.--.

5. Die Beschwerdeführer 2 und 3 zahlen dem Beschwerdegegner 2 eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.--.

6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses