Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_490/2021 KI-generiert

Complainant v. Cantonal Indictment Chamber (Failure to Meet Procedural Requirements)

Geschäftsnummer 6B_490/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this Swiss Federal Tribunal case, an individual (the complainant) sought to initiate a criminal investigation, which the Uznach Investigation Office declined on March 23, 2021. The complainant appealed this decision to the Appeals Chamber of the Canton of St. Gallen. However, the chamber rejected the appeal on April 28, 2021, due to the complainant's failure to file a revised complaint within the required timeframe and to provide required security for legal costs. The complainant further appealed to the Federal Supreme Court, which focused solely on whether the Appeals Chamber had unjustly dismissed the appeal. The complainant's submission failed to address the procedural issue and instead discussed unrelated matters, such as demanding compensation from an ophthalmologist and opposing a District Court decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Cantonal Indictment Chamber (Failure to Meet Procedural Requirements): The complainant appealed this decision to the Appeals Chamber of the Canton of St. Gallen. However, the chamber rejected the appeal on April 28, 2021, due to the complainant's failure to file a revised complaint within the required timeframe and to provide required security for legal costs. The complainant further appealed to the Federal Supreme Court, which focused solely on whether the Appeals Chamber had unjustly dismissed the appeal. The complainant's submission failed to address the procedural issue and instead discussed unrelated matters, such as demanding compensation from an ophthalmologist and opposing a District Court decision.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme Sicherheitsleistung, gesetzliche Anforderungen an eine Beschwerdeschrift Prozessvoraussetzung Strafanzeige Anklage Rüge verfassungsmässiger Rechte Verfahrenspartei Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to obvious deficiencies in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no costs shall be levied.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_490/2021

Urteil vom 7. Juni 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Sicherheitsleistung, gesetzliche Anforderungen an eine Beschwerdeschrift; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 28. April 2021 (AK.2021.162-AK [ST.2021.8258]).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Das Untersuchungsamt Uznach nahm eine vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung am 23. März 2021 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete sinngemässe Beschwerde trat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 28. April 2021 androhungsgemäss sowohl mangels fristgerechter Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift ( Art. 385 Abs. 2 StPO ) als auch mangels Leistung der Prozesskostensicherheit nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ). Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.

3. Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Frage gehen, ob die Anklagekammer im kantonalen Beschwerdeverfahren zu Unrecht auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung des Untersuchungsamts nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Stattdessen spricht er sich zur materiellen Seite der Angelegenheit aus und verlangt Schadenersatz und Schmerzensgelder von einem ihn behandelnden Augenarzt, der ihn nicht davor gewarnt haben soll, sein Fahrzeug zu benutzen. Zudem bezieht er sich mit seinen Ausführungen auf einen Entscheid des Kreisgerichts, mit dem er nicht einverstanden ist. Weil nicht Verfahrensgegenstand, kann sich das Bundesgericht dazu nicht äussern. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern der Nichteintretensentscheid gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill