Private Prosecutor Standing in Criminal Complaint Against Police Officials Regarding Asset Liquidation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against five members of the local police and unidentified persons, alleging crimes including fraud, forgery, and misappropriation related to the handling of items from a criminal case against him. The prosecution decided not to pursue the case, a decision that was subsequently upheld by the Cantonal Court. The individual then filed a complaint with the Federal Court contesting this decision. However, it was determined that he did not have standing to appeal in this matter as the outcome did not affect his civil claims, and the Federal Court did not entertain the appeal due to its lack of merit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Private Prosecutor Standing in Criminal Complaint Against Police Officials Regarding Asset Liquidation: The prosecution decided not to pursue the case, a decision that was subsequently upheld by the Cantonal Court. The individual then filed a complaint with the Federal Court contesting this decision. However, it was determined that he did not have standing to appeal in this matter as the outcome did not affect his civil claims, and the Federal Court did not entertain the appeal due to its lack of merit.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by non-admission (Nichteintreten) according to this procedural rule.
The request for legal aid was denied in the dispositive.
The court took the appellant's financial situation into account by reducing the court costs.
The court costs were imposed on the appellant according to this provision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_490/2018
Urteil vom 11. Juli 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Betrug, Urkundenfälschung im Amt usw.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 9. April 2018 (2N 18 10).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer reichte am 7. August 2017 Strafanzeige gegen fünf Angehörige der Luzerner Polizei und unbekannte Täterschaft ein wegen "Betrug im Amt, Urkundenfälschung im Amt, Unterschlagung im Amt sowie Bereicherung im Amt". Die Beschuldigten hätten im Zusammenhang mit der Verwertung von Gegenständen aus einem gegen ihn geführten Strafverfahren diverse Straftaten begangen. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Januar 2018 trat die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern auf die Strafsache nicht ein, was die Oberstaatsanwaltschaft am 17. Januar 2018 visierte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Beschluss vom 9. April 2018 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich am 7. Mai 2018 mit Beschwerde an das Bundesgericht.
2. Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen die angeblich fehlbaren Polizisten beurteilen sich ausschliesslich nach dem Haftungsgesetz vom 13. September 1988 des Kantons Luzern und sind öffentlich-rechtlicher Natur. Zivilansprüche bestehen nicht. Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens kann sich mithin nicht auf deren Beurteilung auswirken. Der Beschwerdeführer ist folglich in der Sache nicht zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert.
3. Indessen ist er berechtigt, die Verletzung der ihm zustehenden Verfahrensrechte zu rügen. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 248 E. 2; je mit Hinweisen).
Soweit der Beschwerdeführer überhaupt Verfahrensrechte als verletzt rügt, die sich auf das vorliegende Verfahren beziehen, genügen seine Ausführungen den Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. So zeigt er nicht auf, inwiefern die Ablehnung seines Antrags auf Edition der Verfahrensakten 4M 13 37 verfassungswidrig sein könnte. Mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Beschluss setzt er sich nicht auseinander. Er legt auch nicht substanziiert dar, inwiefern eine parteiische Beurteilung vorliegen könnte. Mit seiner Behauptung, die Nichtanhandnahme seiner Anzeige und die Abweisung seiner Beschwerde zeigten, dass mit allen Mitteln versucht werde, die Wahrheit zu vertuschen, lässt sich der Vorwurf jedenfalls nicht begründen. Schliesslich macht er geltend, er habe durch das Verschulden der Justiz Fristen nicht einhalten können. Nähere Ausführungen hierzu bleibt er allerdings schuldig ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Der Einwand, es seien Kompetenzstücke beschlagnahmt worden, wäre schliesslich in den sachbezogenen Verfahren vorzubringen gewesen.
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Kosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill