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6B_49/2018 KI-generiert

Landlord Non-Payment of Rent Appeal Dismissed for Insufficient Argumentation

Geschäftsnummer 6B_49/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint with the local police regarding non-payment of rent despite having a standing order and adherence to housing regulations. Initially, the police returned the complaint, indicating it was a civil matter. The individual persisted and submitted the complaint again, leading to a decision by the public prosecutor's office to not initiate proceedings. This decision was later upheld by a higher court. Subsequently, the individual appealed to the Federal Court, seeking to overturn the higher court's ruling and requesting a reassessment and investigation into the matter, emphasizing their right to a normal life. However, the appeal was ultimately found to lack sufficient legal grounding, resulting in the court not proceeding with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; Landlord Non-Payment of Rent Appeal Dismissed for Insufficient Argumentation: Initially, the police returned the complaint, indicating it was a civil matter. The individual persisted and submitted the complaint again, leading to a decision by the public prosecutor's office to not initiate proceedings. This decision was later upheld by a higher court. Subsequently, the individual appealed to the Federal Court, seeking to overturn the higher court's ruling and requesting a reassessment and investigation into the matter, emphasizing their right to a normal life. However, the appeal was ultimately found to lack sufficient legal grounding, resulting in the court not proceeding with the case.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahmeverfügung Nichteintreten Mietzinszahlung Strafanzeige verfassungsrechtliche Rüge Beschwerdelegitimation Anspruch auf rechtliches Gehör verfahrensrechtliche Fragen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 81 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 BGG
Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 BGG zur vorliegenden Beschwerde überhaupt legitimiert ist, da darauf bereits aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann.
Art. 42 Abs. 1 BGG
einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ).
Art. 42 Abs. 2 BGG
In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts sowie für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten ( Art.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts sowie für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Art. 80 Abs. 1 BGG
Anfechtbar ist alleine der letztinstanzlich kantonale Entscheid ( Art. 80 Abs. 1 BGG ).
Art. 95 BGG
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verlegung der Gerichtskosten sowie die Verweigerung einer Parteientschädigung und der unentgeltlichen Rechtspflege wendet, vermag er nicht zu sagen, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte.
Art. 108 BGG
Used to rule on non-admittance of the appeal due to lack of proper grounds.
Art. 64 Abs. 1 BGG
Used to dismiss the request for legal aid due to the hopelessness of the claims.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule on non-admittance of the appeal due to lack of proper grounds.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for legal aid due to the hopelessness of the claims.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used in conjunction with Art. 66 para. 1 BGG to impose reduced judicial costs on the appellant based on his financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose judicial costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_49/2018

Urteil vom 28. März 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Dezember 2017 (SBK.2017.369).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wandte sich am 26. Mai 2017 mit einer als Anzeige bezeichneten Eingabe an die Kantonspolizei Aargau unter Beilage einer Eingabe an die Schlichtungsstelle für Miete und Pacht des Bezirks Kulm betreffend Nichteingangs von Mietzinszahlungen beim Vermieter trotz Dauerauftrags und Hausordnung. Der Beschwerdeführer bat - unter Anrufung seines Rechts auf Leben - darum, sich der Angelegenheit anzunehmen. Die Kantonspolizei retournierte die Eingabe an den Beschwerdeführer mit der Begründung, es handle sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit, für die das Bezirksgericht zuständig sei.

Am 7. Juni 2017 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Kantonspolizei Aargau. Er hielt daran fest, eine Strafanzeige einreichen zu wollen, worauf seine Eingabe mit Beilagen an die zuständige Staatsanwaltschaft überwiesen wurde.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 19. Juni 2017 eine Nichtanhandnahmeverfügung, welche von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 23. Juni 2017 genehmigt wurde.

Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 15. Dezember 2017 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer reicht eine Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ein. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids vom 15. Dezember 2017. Es sei eine unabhängige Vorinstanz anzuweisen, neu zu entscheiden und eine Untersuchung einzuleiten. Ihm sei ein normales Leben zu garantieren und mit positiven Massnahmen zu erhalten.

2. Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 BGG zur vorliegenden Beschwerde überhaupt legitimiert ist, da darauf bereits aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann.

3. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts sowie für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Anfechtbar ist alleine der letztinstanzlich kantonale Entscheid ( Art. 80 Abs. 1 BGG ).

4. Diesen gesetzlichen Begründungsanforderungen vermag die Beschwerde trotz ihres erheblichen Umfangs nicht zu genügen. Daraus ergibt sich nicht, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Der Beschwerdeführer verkennt, dass den Parteien nicht angekündigt werden muss, dass eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird. Vor deren Erlass muss den Parteien auch kein rechtliches Gehör gewährt werden. Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass bei Nichtanhandnahmen keine Untersuchung eröffnet wird. Dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des angefochtenen Entscheids verunmöglicht worden sein soll, ist gestützt auf seine Ausführungen in der Beschwerde nicht ersichtlich. Daraus lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör, das Recht auf Leben und Existenz, die Opferhilferechte, das Legalitätsprinzip und weitere Bestimmungen der Verfassung und der StPO verletzt haben könnte, ebensowenig, inwiefern dem Beschwerdeführer zu Unrecht ein anfechtbarer Entscheid verweigert worden sein und weswegen Parteilichkeit und Befangenheit der Behörden vorliegen soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

5. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verlegung der Gerichtskosten sowie die Verweigerung einer Parteientschädigung und der unentgeltlichen Rechtspflege wendet, vermag er nicht zu sagen, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Die Beschwerde genügt auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht.

6. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind angesichts seiner finanziellen Lage reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill