Federal Supreme Court Declines Appeal Due to Unpaid Cost Advance and Unsubstantiated Legal Aid Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appellant who submitted a complaint against a decision of the Supreme Court of the Canton of Solothurn, which involved a criminal order regarding traffic violations and the restoration of an appeal period. The appellant applied for free legal aid but failed to provide necessary documentation to support his claim of financial need despite being given multiple opportunities to do so. Consequently, the Swiss Federal Tribunal denied his request for free legal aid and required him to pay an advance on costs, which he also did not fulfill. Due to the appellant’s failure to provide the required payment or a properly substantiated legal aid request, the court decided not to proceed with the appeal. The appellant was subsequently held responsible for the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 64 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal Due to Unpaid Cost Advance and Unsubstantiated Legal Aid Request: The appellant applied for free legal aid but failed to provide necessary documentation to support his claim of financial need despite being given multiple opportunities to do so. Consequently, the Swiss Federal Tribunal denied his request for free legal aid and required him to pay an advance on costs, which he also did not fulfill. Due to the appellant’s failure to provide the required payment or a properly substantiated legal aid request, the court decided not to proceed with the appeal. The appellant was subsequently held responsible for the court costs.
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KI-generiertUsed, in conjunction with Art. 62 Abs. 3 BGG, as the procedural basis for declaring the appeal inadmissible.
Used as the legal basis for the decision not to enter upon the appeal due to non-payment of the cost deposit.
Used to rule on the imposition of court costs on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_489/2022
Urteil vom 23. September 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafbefehl (SVG-Widerhandlungen), Wiederherstellung der Einsprachefrist; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 7. März 2022 (BKBES.2022.26).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 wurden ihm die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 64 BGG erläutert und er wurde im Hinblick auf die Prüfung des Gesuchs und den Nachweis der behaupteten Bedürftigkeit aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die finanziellen Verpflichtungen und den aktuellen Grundbedarf bis spätestens zum 14. Juni 2022 zu begründen und namentlich zu belegen. Weil innert der angesetzten Frist keinerlei Belege eingingen, wurde dem Beschwerdeführer am 20. Juni 2022 hierfür erneut Frist bis zum 30. Juni 2022 angesetzt, andernfalls das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden müsste und ein Kostenvorschuss eingeholt würde. Indessen unterliess es der Beschwerdeführer, dem Bundesgericht innert Frist ein taugliches und korrekt belegtes Gesuch vorzulegen. Da eine im Hinblick auf die Feststellung der angeblichen Bedürftigkeit erforderliche Prüfung der finanziellen Verhältnisse folglich nicht möglich war, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 13. Juli 2022 abgewiesen.
2. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juli 2022 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 29. August 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde ihm am 7. September 2022 in Nachachtung der gesetzlichen Regelung von Art. 62 Abs. 3 BGG eine unerstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 21. September 2022 angesetzt, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist nicht geleistet. Stattdessen ersuchte der Beschwerdeführer am letzten Tag der Nachfrist erneut sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege, ohne das Gesuch jedoch auch nur ansatzweise mit Belegen zur wirtschaftlichen Situation zu versehen. Da der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht leistete und er auch kein taugliches, korrekt begründetes und belegtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat, ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied:
Die Gerichtsschreiberin: